27 O 182/08 - 06.01.09 - Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky u.a.

06.01.09, 09:30 27 O 182/08 Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky u.a.


Terminrolle Berlin

[bearbeiten] Richter

Richterin am Landgericht: Becker

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Schneidewind; vertreten durch RA Eckart
Beklagtenseite: Kanzlei: Römer & Partner; vertreten durch RA Römer

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander

Der Beklagtenvertreter stellt klar, dass er sowohl den Beklagten zu eins als auch die Beklagte zu zwei vertritt. -> Klärungsbedarf wegen Schreibweise, Zuordnung der Personen.

RA Römer: ... beantrage Klageabweisung ... letzte Schriftsätze liegen teilweise nur als Fax vor ...

Es werden Schriftsätze herumgereicht.

Richterin Becker: Der Klägervertreter erklärt, dass ihm der Schriftsatz vom ... nicht zugegangen sei ... Ausnahmefall ... Kündigung des Geschäftskontos ... beruft sich auf Verjährung ... meines rachtens ist es verjährt ...

RA Eckart: Ich bin immer von 2012 ausgegangen.

Richterin Becker: ...das BGH-Urteil nur für diesen einen Ausnahmefall ...

RA Römer: ... man darf nichts der Masse entziehen ... ist es aber doch, wenn ich es auf ein debitorisches Konto überweise, aus dem dann ...

RA Eckart: ... Insolvenz ...

Der Beklagtenvertreter beantragt, bezügl. beider Beklagter, die Klage abzuweisen. Eine Erklärungsfrist von zwei Wochen wird eingeräumt. Das Gericht weist darauf hin, dass lt. BGH-Urteil ... eine Verjährung durchgreifen dürfte. Inzwischen ist eine Einzahlung der Stammeinlage nachgewiesen. Ausnahmetatbesände sind nicht ersichtlich.

[bearbeiten] Kommentar

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[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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