27 O 163/11 - 24.05.2011 - Prinzessin von Hannover vs. Sonnenverlag
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um Berichterstattung über die Teilnahme der Klägerin an einem Event.
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[bearbeiten] Prinzessin von Hannover vs. Sonnenverlag GmbH & Co. KG
24.05.11: LG Berlin 27 O 163/11
[bearbeiten] Richter
Den Vorsitz führende Richter: Herr Dr. Himmer
Richterin am Landgericht: Frau Gilge
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RAin Hülsmann
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Werner & Knop; RA Knop
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
24.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Wie immer am Anfang der Verhandlung die Frage nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Denkbar ist viel, aber in dieser Kammer leider etwas ungewöhnlich.
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: In welcher Richtung haben sie denn vorgedacht?
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Sie müssen nicht, wenn sie keine Vorstellungen haben.
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: Da hängen ja noch zwei Verfahren dran.
Antragsteller-/Klägeranwältin Hülsmann: Noch zwei weitere, bisher ohne Widerspruch.
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Zu überlegen wäre, ob die Antragsgegnerseite eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. [] Vielleicht gibt es dann bedeutendere Termine, die nicht der privaten Belustigung dienen.
Antragsteller-/Klägeranwältin Hülsmann: Da hätte man früher drüber nachdenken müssen. Jetzt sind schon einige Kosten angefallen.
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: [] Besser ist vielleicht, wenn sie entscheiden.
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Ich halte die Fälle für nicht so bedeutend, dass man dafür noch ein Urteil machen muss.
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: … auf die Hälfte: ja.
Antragsteller-/Klägeranwältin Hülsmann: Nee.
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Ein Vergleich in der Sache ist möglich, und dazu ein Kostenbeschluss des Gerichts. []
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: Nee, da kommen wir nicht zusammen.
Antragsteller-/Klägeranwältin Hülsmann: Nein, leider nicht.
Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Knop: Aber gut, dass sie es versucht haben.
Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Also hier liegt eine Berichterstattung über ein Event vor, in mehr oder weniger privatem, abgeschottetem Bereich, allenfalls von regionaler Bedeutung. Daher überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Klägerseite. Wir sind eher geneigt, der Klage stattzugeben, statt sie abzuweisen.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass dem Antrag stattgegeben wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.