27 O 145/11 - 21.06.2011 - Aus fuer die Zensur von Peter Alexander

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Veröffentlichungen zu Peter Alexander, bei dem es auch um die Frage von Rechtsgängigkeit und Anhängigkeit, speziell nach dem Ableben Peter Alexanders geht, sowie um die entsprechende Fortführung von Klagen und postmortales Persönlichkeitsrecht.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Peter Alexander vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG

21.06.11: LG Berlin 27 O 145/11

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Kinzel; RAin Dr. Kinzel
Beklagtenseite: Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler; RA Dr. Neben und RAin Koch


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

21.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Erst mal eine formale Frage. Wir wissen ja inzwischen, wer der Erbe ist. Daher wird das Rubrum geändert. Michael Neumeyer ist Rechtsnachfolger von Peter Alexander und unter dessen bisheriger Anschrift erreichbar. Die Frage hier ist, ob ein Erbe diesen Anspruch geltend machen kann. Erstmal – nein. Aber wie verhält es sich, wenn es schon rechtsgängig ist? – Was es aber hier noch nicht war, als er schon verstorben war.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Wo ist da der Unterschied? Was wäre noch zu tun gewesen?

Richter Dr. Himmer: Sie argumentieren aus dem Bereich des § 167. Das geht hier aber irgendwie nicht. Hier geht es nicht nur um Verzögerung. Hier ist eben keine Vergleichbarkeit gegeben.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Wo ist [] der Unterschied zwischen Anhängigkeit und Rechtsgängigkeit?

Richter Dr. Himmer: Hier ist etwas anderes. Der Vergleich zieht nicht. Wenn die eine Partei stirbt bevor … dann ist das salopp gesagt Pech.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: []

Richter Dr. Himmer: Hinzu kommt, dass § 167 Ausnahmecharakter hat, und Ausnahmen haben eng ausgelegt zu werden.

Vorsitzender Richter Mauck: Es kam auf Rechtsgängigkeit und nicht auf Anhängigkeit an. []

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Die Ausnahme ist gefallen … Höchstpersönlichkeit … Die Vorschriften, die eine Rückdatierung der Rechtsgängigkeit erlauben sind rein formal. Die Emotionalisierung der Klageschrift passt dazu gar nicht. [] Hier sind eineinhalb bis zwei Jahre zugewartet worden. Man hat hier bis kurz vor Ultimo gewartet.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Es wurde nur gewartet, weil es keinen Sinn gehabt hatte, 16 Einzelprozesse zu führen. Das ist nichts Besonderes. An eine Vergleich oder Absprachen haben sie sich früher auch nicht gehalten.

Richter Dr. Himmer: … weil wir im Parteiprozess sind. Ein Entscheiden ist erst möglich, wenn d i e etwas dazu sagen … nicht die Gerichte für die Bürger … Anhängigkeit vs. Rechtsgängigkeit …

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Meines Erachtens nach muss ich die Sache nicht rechtsgängig machen, weil der Anspruch vererbbar ist. Außerdem sind es höchstpersönliche Ansprüche, und es wurde auch noch zwei Jahre gewartet. Daher ist es hier nicht möglich …

Richter Dr. Himmer: Gibt es vielleicht einen Ansatz für einen Vergleich?

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Nein.

Vorsitzender Richter Mauck: Ist da eigentlich noch eine Sache beim Kammergericht anhängig?

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Ich kann nicht ernsthaft empfehlen, solche Dimensionen aufzurufen. [] Ich kann mir nicht vorstellen, den Mandanten einen Vergleich zu empfehlen.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Sie haben jahrelang ihr Geld damit verdient. Wenn der Kläger nicht verstorben wäre, dann …

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Ich biete an, dass wir über die Verfahrenskosen reden können, aber nicht über eine Geldentschädigung.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: []

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Im Moment ist es eine Güte von mir.

Richter Dr. Himmer: Gibt es nicht auch was anderes? Immer nur Geld, Geld.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Das Geld wird ja auch gespendet.

Richter Dr. Himmer: Sie leben davon.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: []

Richter Dr. Himmer: … über Verfahrenskosten …wollen wir das erst mal probieren …

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Ich weiß nicht, ob wir in der Lage sind, ein … zu zementieren.

Vorsitzender Richter Mauck: Eigentlich besser, wir entscheiden das.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Auch gut.

Vorsitzender Richter Mauck: Dann Aufnahme der Anträge und Verkündungstermin.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Oder Vergleich auf Widerruf.

Klägeranwältin Dr. Kinzel: Ich [vergleiche] mich heute hier [] nicht.

Vorsitzender Richter Mauck: Dann fällen wir eine Entscheidung zum Schluss der Sitzung.

Zum Schluss des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Ja, ja. Die sympathische Rechtsanwältin Frau Dr. Patricia Kinzel macht für Alexander weiter.

[bearbeiten] Klageabweisung durch KG und BGH

29.04.2014:

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle

Nr. 70/2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das Landgericht hat die – von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.

§ 167 ZPO. Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12

LG Berlin vom 21. Juni 2011 – 27 O 145/11

KG Berlin vom 3. Mai 2012 – 10 U 99/11

Karlsruhe, den 30. April 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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