27 O 1273/08 - 19.03.2009 - Wall AG u.a. vs. Stiftung Denkmalschutz Berlin

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Wall AG u.a. vs. Stiftung Denkmalschutz Berlin

19.03.09: LG Berlin 27 O 1273/08

Terminrolle 19.03.2009 Landgericht Berlin, ZK 27

Die Stiftung Denkmalschutz erlebten wir zum dritten Mal bei der Zensurkammer Berlin.

Am 14.10.08 gleich zwei Mal

Die Sache 27 O 915/08 Wall AG u.a. vs. Stiftung Denkmalschutz Berlin dürfte das Widersruchsverfahren gegen die Einstweilige Verfügung gewesen sein. Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

In der Sache 27 O 876/08 klagte die Stiftung Denkmalschutz Berlin gegen den Berliner Abgeodneten der Grünen, den Herrn Hämmerling und gewann. Die einstweilige Verfügung wurde damals bestätigt. Mehr im Internet.

Etwas mehr kann man wahrscheinlich im Internet unter Hans Wall oder Wall AG finden.


[bearbeiten] Korpus Delicti

Auf einer Webseite wurde die Vermutung geäußert, dass unordentliche Geldflüsse bei Werbeaktivitäten vonstatten gingen. Herr Wall wurde dabei in Zusammenhang gebracht.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richter am Landgericht: Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Boehmert & Boehmert u.a.; RA Dr. jur. Thomas W. Boddien
Beklagtenseite: Kanzlei Eisenberg und Dr. Schork; RA Johannes Eisenberg

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

19.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Herr Mauck: War die Veröffentlichung rechtswidrig oder gab es ein [berechtigtes Interesse]? Die spannendere Frage ist doch aber, ob nicht durch die geänderte Presseerklärung die Wiederholungsgefahr weg ist? Es ist nicht so deutlich daraus zu lesen, dass da etwas richtiggestellt wurde.

Beklagtenanwalt Eisenberg: Es wurde ja auf den Anruf des Klägers reagiert. Dann wurde gesagt, es wäre dasselbe gemacht worden, nur mit anderen Worten. Wie weit muss da die Recherchepflicht gehen? Wall sagt etwas, was grottenfalsch ist. Darf man sich erst mal nach § 193 wehren … Die Entscheidung des Kammergerichts ist deshalb interessant, weil es sagt, man kann auch noch anders entscheiden. Der Verein ist massiv angegriffen worden – zu Unrecht – sie ändern ja sofort den Text. Welchen Grund sollte die Stiftung haben, wieder etwas Falsches zu schreiben? – Um den Anwalt zu ärgern, weil der Schreiber ein Trottel ist? Da kommt dann der Anwalt und sagt, dass eine Wiederholungsgefahr nur durch eine Vertragsstrafe zu bannen ist. Es handelt sich hier um eine gemeinnützige Stiftung, nicht um ein Unternehmen. Ich bin mir sicher, dass, wenn wir mit diesem Ding zum zehnten und neunten Senat gehen, die dann anders entscheiden. Bei einer Richtigstellung ist doch die Wiederholungsgefahr weg. Es geht rein um die Rechthaberei. Die wollten jegliche Namensnennung verhindern – das könn´se nicht erreichen.

Klägeranwalt Dr. Boddien: […]

Vorsitzender Richter Herr Mauck: An dem Gedanken mit dem BGH ist was dran. Wir werden darüber nachdenken.

Klägeranwalt Dr. Boddin: Sicher, aber die schriftliche Aussage lautete, wir schreiben mal ´n bisschen um und gehen dann davon aus, dass ihr damit einverstanden seid. Die falschen Aussagen schweben ungehindert weiter. Der Beklagte ist immerhin ein Verein, der in der Öffentlichkeit steht, keine Privatperson. Man kennt sich dort mit der presserechtlichen Situation aus. Da müssen sie sich schon entsprechend verhalten. Es ist evtl. nicht immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nötig, aber …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht ja nicht um Beseitigung, sondern um die rage, ob die das so noch mal machen würden.

Beklagtenanwalt Eisenberg: Die Pressesprecherin von Wall rief an, aber zu diesem Zeitpunkt war schon geändert worden. Es ist eine private Stiftung. – Ohne Pressesprecher. Keiner dort ist mit speziellen Rechtskenntnissen aus dem Verlagsgeschäft ausgestattet. Plötzlich waren die konfrontiert mit einer Flut von Anfragen und Verdächtigungen. Der wollte nicht Herrn all in die Pfanne hauen, der wollte die Leute informieren. Es muss nur untersucht werden, ob er sich in Zukunft noch mal so verhält.

Klägeranwalt Dr. Boddien: Die Änderung ist äußerst grenzwertig. Da kann man drüber diskutieren.

Beklagtenanwalt Eisenberg: Nein.

Klägeranwalt Dr. Boddien: Doch.

Beklagtenanwalt Eisenberg: Sie fanden ja auch meinen Text grenzwertig.

Klägeranwalt Dr. Boddien: Sowieso.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden sehen.

Beklagtenanwalt Eisenberg: Wir wussten seinerzeit nicht, weswegen durchsucht wurde, zum Zeitpunkt der Durchsuchung. Der Durchsuchungsauftrag lag drei Monate zurück.

Klägeranwalt Dr. Boddien: Sie haben ihren Mandanten presserechtlich beraten, und trotzdem haben die …

Beklagtenanwalt Eisenberg: Nein, ich habe nur einen Vermerk geschickt „natürlich wissen wir nicht, ob der Wall das weiß“.

Klägeranwalt Dr. Boddien: Ob die geänderte Fassung eine selbständigen Unterlassungsanspruch begründet.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden alles bedenken.


Zum Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Wir wissen und betonen, bei den Zensurkammern obsiegt jedes Mal die juristische Wahrheit, keinesfalls identisch mit der materiellen Wahrheit.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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