27 O 1232/08 - 21.04.2009 - Bildveröffentlichung von Verbrecheropfern ohne Einwilligung nicht erlaubt
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Traore vs. Axel Springer AG
21.04.09: LG Berlin 27 O 1232/08
Terminrolle 21.04.2009, Landgericht Berlin, ZK 27
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine Bildnisveröffentlichung eines Verbrechensopfers, welches dagegen Klage erhob.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Nedelmann, Steuber
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP, vertreten von Prof. Hegemann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
21.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um eine Geldentschädigung wegen einer Bildnisveröffentlichung eines Verbrechensopfers. [zum Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann gewandt:] Woll´n se das nich´ annehmen oder brauchen sie ein Urteil, um die Redaktion zu disziplinieren?
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es steht außer Frage, dass ohne Einwilligung keine Veröffentlichung erfolgen darf. Aber dieser Fakt ist hier hochstreitig. Die Redakteure sind durch Angehörige des Opfers geradezu zur Veröffentlichung aufgefordert worden. Die Anwälte des Opfers waren dann in der Vorrecherche tagelang nicht erreichbar. Die Veröffentlichung sagt dem Opfer nichts Schlechtes nach.
Klägeranwältin Steuber: Für das Opfer war die Veröffentlichung im Prozess ganz schlecht gewesen.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Uns ist gesagt worden, wir dürfen das. Aber ich verstehe ihre Botschaft. Ich bin ja nicht intransigent. Erlauben sie mir, dass ich kurz telefoniere?
Eine kurze Unterbrechung zwecks Telefonat erfolgt, die auch von der Klägeranwältin zu einem kurzen Anruf genutzt wird.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ich bin grundsätzlich zu einem Anerkenntnis bereit. Wir brauchen aber etwas fürs Protokoll, insbesondere mit Bezug zur zweiten Veröffentlichung. Die Redaktion muss sehen, dass ihnen ein Anerkenntnis hilft.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: [diktiert fürs Protokoll, hier Auszüge daraus:] Die Kammer weist darauf hin, dass € 10.000,- Entschädigung entstehen würden. Die zweite Veröffentlichung war offenbar rechtswidrig. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass eine Einwilligung hierzu nicht vorlag. Aber auch schon bei der ersten Veröffentlichung hätten die Redakteure erkennen können, dass Zweifel an einer Einwilligung bestanden. Sie hatten selbst versucht, mit den Rechtsanwälten des Opfers Kontakt aufzunehmen. Nachdem das nicht gelungen war, hätten sie Abstand von der Veröffentlichung nehmen müssen. Auch ein höherer Betrag als € 10.000,- käme in Betracht. Der Beklagtenvertreter erkennt den Klageantrag an. Die Klägervertreterin beantragt Erlass des Anerkenntnisurteils.
[bearbeiten] Kommentar
Durch zielsichere Moderation des Vorsitzenden Richters erkannte der Beklagtenvertreter sofort die Entscheidungsrichtung, nicht ohne dennoch einmal seine Version kurz aber komplett dargestellt zu haben. Es gelang ihm, die sich andeutende Entscheidungsrichtung des Gerichts an seine Mandanten telefonisch weiterzuvermitteln und dabei auch gleich ein Einverständnis zu einem etwaigen Anerkenntnisurteil zu erwirken. Eine angenehme Verhandlung, ohne sonst von anderen Anwälten manchmal effektvoll in Szene gesetzte Telefoneinlagen mit Showeffekt. Unprätentiös, dem Grundsatz zur wechselseitigen Schadensminderung voll Rechnung tragend – so sollten Prozesse häufiger zu einem kurzen Ende geführt werden.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.