27 O 1103/08 - 10.02.2009 - Wohnungseinrichtung der 60er Jahre kann blamieren
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Garbe u.a. vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
10.02.09, 11:30 27 O 1103/08 Garbe u.a. vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Im vorliegenden Fall wurde um die Verwendung eines Bildes des Klägers bzw. seiner Wohnausstattung aus den 1950er Jahren gestritten, welches im Kontext eines Artikels über die "68er"-Generation veröffentlicht wurde.
Terminrolle Berlin, 10.02.2009
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Hinke
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Schwenke & Schütz u.a.; vertreten durch RA Duve
Beklagtenseite: Kanzlei: Jaschinski und Kollegen; vertreten durch RA Feldmann
[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Mauck: Der Kläger war mit dieser konkreten Veröffentlichung nicht einverstanden. Das Rechte an diesem Bild auf den Spiegel übergegangen sind sehen wir nicht. Es ist ein symbolisches Foto. Wir folgen der Klägerseite nicht.
Klägeranwalt Duve: Die Überschrift "Hölle im Reihenhaus" muss sich doch keiner gefallen lassen. Finde ich schwierig.
Vorsitzender Richter Mauck: So versteht das aber kein Mensch. Vielleicht als Spießbürger zu bezeichnen. Dann kommt die "68er"-Generation, sagt alles ist scheiße gewesen. Das versteht kein Mensch als konkret auf den Kläger bezogen.
Beklagtenanwalt Feldmann: Ich habe damit gerechnet, dass sie das sagen, Herr Mauck. Deswegen habe ich ein Urteil von ihnen mitgebracht.
Vorsitzender Richter Mauck: Von vor drei Jahren.
Beklagtenanwalt Feldmann: ... über Unterlassung reden ...
Klägeranwalt Duve: ... irrelevant, ob s i e ihn erkennen ...
Beklagtenanwalt Feldmann: Moment.
Vorsitzender Richter Mauck: Berechtigte Einlassung. Dass er erkannt werden könnte, reicht aus.
Beklagtenanwalt Feldmann: Die Fotos sollen eine typische Familiensituation der Zeit abbilden. Was muss der Fotograf noch mehr machen?
Klägeranwalt Duve: Der Fotograf hat nichts gesagt.
Vorsitzender Richter Mauck: Die Reichweite muss klar sein. Die Fotos sollten für die damaligen Wahlkämpfe gemacht werden, mehr nicht.
Beklagtenanwalt Feldmann: Die Einwilligung bezog sich nicht auf bestimmte Publikationen, sondern auf die Publikationsart. Bei den Fotos handelt es sich um eine Alltagssituation, es sollte eine Familie gezeigt werden. Es ist ein rein privater Kontext, aber es war klar, dass das Bild zu publikativen Zwecken gedacht war.
Klägeranwalt Duve: Schön und gut. Aber es wurde keine Zustimmung zur Veröffentlichung in dieser konkreten Form erteilt. Eine Zustimmung wurde nicht eingeholt.
Beklagtenanwalt Feldmann: ... hier aber ein Beleg, der jedoch beweist, dass ...
Klägeranwalt Duve: Zeigen sie mal [guckt Unterlagen an]. Nein das ist falsch.
Richter von Bresinsky: Er wusste doch damals nicht, dass er 50 Jahre später abgebildet werden würde.
Vorsitzender Richter Mauck: In den verklemmten 50er Jahren ... heute lächelt man darüber.
Klägeranwalt Duve: Der Kläger ist lupenreiner Sozialdemokrat, Genosse von Helmut Schmidt. Dem hätte man eine solche Veröffentlichung zugetraut.
Vorsitzender Richter Mauck: Hätte sich auch niemand getraut.
Klägeranwalt Duve: Heute ist es ein sehr laxer Umgang damit.
Vorsitzender Richter Mauck: Streitig oder gütlich?
Beklagtenanwalt Feldmann: Einfache Unterlassungserklärung bei Kostenaufteilung.
Abschließend wurden wechselseitig Erklärungsfristen beantragt.
[bearbeiten] Kommentar
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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.