27 O 1059/08 - 26.03.2009 - Gammelfleisch-Prozess
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Sarioglu vs. Axel Springer AG (Welt-Kompact")
26.03.09: LG Berlin 27 O 1059/08
Terminrolle 26.03.2009, Landgericht Berlin, ZK 27
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine Veröffentlichung zum scheinbar ewigen Thema „Gammelfleisch“. Dabei ist in einem allgemeinen Artikel in Welt-Kompakt v. 07.09.2007 auch eine sog. „Dönerbude“ konkret erwähnt worden. Es wurde jedoch nicht geschrieben, dass ausgerechnet dieser Imbiss sog. „Gammelfleisch“ abgenommen, verarbeitet und verkauft habe. Der Kläger hat aber seine Klage angestrengt, allein schon weil er in die Nähe dieses Skandals gebracht wurde, und er deswegen auch über einen längeren Zeitraum merkbare Umsatzeinbußen hinzunehmen gehabt habe.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Blim
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP, vertreten von Prof. Hegemann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
26.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Herr Mauck: In der „Welt“ wird komplett berichtet, dass die Firma Beysan u.a. an den Kläger Gammelfleisch geliefert habe. Der Kläger macht einen Umsatzrückgang während zweier Monate geltend, ca. € 30.000,- entgangener Gewinn zzgl. Schmerzensgeld wegen Beschimpfungen. Es ist allgemeinkundig, dass damals allgemein der Umsatz zurückging. Was ging dabei speziell auf diese Berichterstattung zurück? Sicher wäre auch bei Nichtnennung ein Umsatzrückgang eingetreten. Sicher haften nach BGB alle gemeinsam, die etwas Falsches betrifft. Die Anfeindungen sind bloße Reflexwirkungen, da sehen wir sowieso keinen Anspruch.
Klägeranwalt Blim: Es ist sicher aber ein Unterschied, ob der Laden in der Berichterstattung ausdrücklich genannt wird oder nicht. Hier ist es ein Fall richterlicher Schätzung des speziell verursachten Umsatzeinbruchs. Es ist ein großer Unterschied in der Berichterstattung, ob man allgemein dazugehört oder ob man konkret genannt wird.
Richterin Becker: Es ist die Frage, ob er im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung genannt wurde.
Klägeranwalt Blim: Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass mehr Leute doch noch hingegangen wären, wenn nur eine allgemeine Berichterstattung statt einer unzulässigen konkreten Berichterstattung erfolgt wäre. Daher braucht es auch eine richterliche Schätzung.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es gibt hier keinen Raum für eine richterliche Schätzung. Der Kunde, der bis zum Stand am S-Bahnhof Feuerbachstr. vorstößt, der liest auch, dass „hier keine Lieferung“ ... . Im Juni 2007 waren es auch nur € 7.000,- Umsatz. Vielleicht wird im Sommer nicht so viel Döner gegessen. Im Juli 2007 waren es € 10.000,- Die Schätzung ist etwas vermessen. Der Ausgangspunkt der Rechnung ist vollkommen unklar. Da wären dann doch ganz andere Zahlen nötig. Der Kläger hat einfach Pech gehabt, dass er mit seinem Produkt im Mittelpunkt einer Berichterstattung steht, die die Menschen aufs höchste irritiert hat.
Klägeranwalt Blim: [überreicht betriebswirtschaftliche Abrechnung aus den Monaten 04/2007 bis 07/2007]
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Herr Hegemann, sie hatten noch vorgetragen, dass der Kläger tatsächlich Gammelfleisch bezogen hat.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Der Kläger stand nicht am Pranger.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eine gütliche Einigung scheidet hier wohl aus? [Allgemeines Zustimmen.] Wir werden uns die Sache überlegen.
Es erging ein Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hast die Kostn des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistun in Höhe des jeweil beizuitreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.