22 O 376/11 - 23.03.2012 - Kachelmann und Kanzlei Hoecker machen Neonazis hoffaehig
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Das Mitglied der Bürgerinitiative „Sauberer Himmel“, Thomas Gering schrieb eine Mail. Diese ging an die Bundeskanzlerin, das Bundesverteidigungsminister, an einige andere, auch eben auch an Kachelmann. Kachelmann reagierte prompt, und antwortete an alle Empfänger und den Absender. Er kenne die Bürgerinitiative schon, ebenso ihre Thesen, man solle diese nicht ernst nehmen, man habe es dort mit Verrückten oder Neonazis zu tun. |
Thomas Gering erwirkte am 27.10.2011 eine einstweilige Verfügung, mit der Kachelmann untersagt wurde, diese Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu wiederholen.
Kachelmann versandte eine Klarstellung – allerdings nicht an den Kläger – und legte Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren am 17.02.12 endete mit einem Versäumnisurteil, weil der Klägervertreter keine Vollmacht von Jörg Kachelmann vorlegen konnte.
Gegen das Versäumnisuteil wurde Einspruch eingelegt. Heute wurde neu verhandelt und das endgültige Urteil gefällt.
| BUSKEISMUS Bericht | |
[bearbeiten] Thomas Gering vs. Jörg Kachelmann 22 O 376/11
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin: Carsten Pekie
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Dominik Storr Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser aus der Kanzlei Prof. Höcker |
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
28.03.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Kachelmann-Anwalt Marcel Leeser: Haben gesprochen. Haben Herrn Gering gesagt, dass er nicht gemeint war. Haben das klargestellt. Selbst wenn Herr Gering gemeint ist, dann ist das eine zulässige Meinungsäußerung.
Kommentar RS: Interessant! Dann darf ich behaupten, Jörg Kachelmann wäre ein Neonazi. Denn ich meine, Menschen, die viel gegen die Presse klagen und Verbote massenweise begehren, sind Neonazis. Nazis und Neonazis sind gegen die Presse- und Meinungsfreiheit. Kommen die Neonazis an die Macht, dann wissen wir, was mit dem Rest der Presse- und der Meinungsfreiheit geschieht. Der jetzt geführte Rundumschlag gegen die Presse wird mit viel mehr Sanktionen und Verboten enden.
Rechtsanwalt Dominik Storr: Die Frage ist, ist dieses …. Zulässig. Meinungsfreiheit steht dem Persönlichkeitsrecht meines Mandanten entgegen. Es geht um diesen Begriff. „Diese Massenspam-e-Mail dieser verrückten Verschwörungstheoretiker“ haben wir nicht angegriffen. Nur Neonazi oder Verrückte. Sie haben eine Klarstellung gemailt, ohne meinen Mandanten zu informieren. Kann ja nicht sagen, haben einen der Äußerungen …. Haben es aber anders gemeint.
Kachelmann-Anwalt Marcel Leeser: Zu der Abwägung von Grundrechten. Klar, es überwiegt die Wagschale mit der Meinungsäußerung. Punkt 1. Herr Gering war nicht gemeint. Fängst an mit Neonazis oder Verrückte. Oder Verrückte ist sehr abschwächend. Aus unserer Sicht ist die Abschwächung … . Wenn jemand als verrückt bezeichnet wird, der die Verschwörungstheorie, die nicht belegt ist, vertritt, dann ist das eine Meinungsäußerung. Punkt 2. Unserem Mandanten geht es um die sachliche Auseinandersetzung. Wir haben vorgetragen zur Beziehung der Neonazis zu der Chemtrails-Gruppe. Der nächste Punkt ist das Recht auf Gegenschlag. Wie Herr Gering in seiner Mail vom 03.10.11 schreibt … Teil eines staatlichen Vertuschungsplanes … Vielen Dank.
Rechtsanwalt Dominik Storr: Gegenschlag. Ein Gegenschlag muss immer verhältnismäßig sein. Die Texte der Band Bandbreite sind antisemitisch. Dann ist erlaubt zu sagen, die Band ist antisemitisch. Man kann sagen, der Mandant ist verrückt. Man kann sagen, es ist eine Meinung. Man kann aber nicht sagen, er ist verrückt oder Neonazi. Das ist eine Prangerwirkung. Zur Klarstellung. Es wurde nur bestätigt, dass versandt wurde, aber es gibt keinen Beweis, das das Mail eingegangen ist. Die Klarstellung war nicht eindeutig.
Aus dem Publikum: Definition ist klar.
Richter Carsten Pekie: Nein. Sie werden Anträge stellen. Kosten … Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Kachelmann-Anwalt Marcel Leeser: Am 14.03.12
Richter Carsten Pekie: 28.023.12, Blatt 71 der Akte.
Kachelmann-Anwalt Marcel Leeser: Kosten des Verfügungsvefahrens voll beim Käger.
Richter Carsten Pekie: Wir machen fünf Minuten Pause. Dann wird das Urteil verkündet.
Richter Carsten Pekie verlässt den Gerichtssaal.
Richter Carsten Pekie nach Wiedereintritt: Im Namen des Volkes ergeht ein Urteil.
- 1. Das Versäumnisurteil wird aufgehoben
- 2. Die Einstweilige Verfügung vom 27.10.12 wird aufgehoben und die zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen.
- 3. Der Verfügungskläger trägt die vollständigen Kosten des Verfügungsverfahrens.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit … .
Um ganz klar zu sagen. Herr Gering, Sie haben verloren. Sie müssen … Auges, Es geht uns nicht …. Mit der e-Mail sind aber kaum Ihre Persönlichkeitsrechte berührt. Falls überhaupt, dann nur am Rande. Herr … Es war eine e-Mail an Herrn Kachelmann. Kachelmann hat sich allgemein geäußert in seiner e-Mail. Die Meinung war drastisch rübergebracht. Es streiten die allgemeine Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht. Zunächst kann man nicht einfach davon ausgehen, dass es sich bei Neonazi um eine reine Schmähkritik handelt. Das kann man dem Mail nicht entnehmen. Es ist die Position von Herrn Kachelmann. Wenn wir abwägen, dann müssen wir folgendes sehen: Es gibt jedenfalls Neonazis, die Positionen vertreten, die die Chemtrails-Bewegung vertreten. Wie viele das sind, kann man nicht sagen.
Zwischenruf aus dem Gerichtssaal.
Richter Carsten Pekie diktatorisch: Wem es nicht passt, kann rausgehen. Herr Kachelmann hat es in seiner e-Mail offen gelassen, wie viele es sind. Wir haben zwei Kreise abgegrenzt. Kachelmann hat nicht sämtliche Mitglieder der Chemtrails-Bewegung als Neonazis bezeichnet.
Zu Neonazis und Prangerwirkung. Wenn jemanden vorgeworfen wird, er sei Neonazi, dass hat das nicht unbedingt eine Prangerwirkung. Solche Vorwürfe werden öffentlich gemacht. So oft, wie das heute jemanden vorgeworfen wird, ist es fraglich, ob das noch eine Prangerwirkung hat.
Kachelmann mailt von Verrückten, Verschwörungstheoretikern. Hat das nicht als Krankheit dargestellt.
Aus dem Publikum: War so gemeint.
Richter Carsten Pekie : Denken nicht, dass es so gemeint war.
Rechtsanwalt Dominik Storr: … .
Ein Herr steht auf: Kann ich dann die deutsche Richterschaft als Neonazis bezeichnen?
Richter Carsten Pekie bittet den Saaldiener den Herrn des Saals zu verweisen. Der Gerichtsdiener geht auf den Herrn zu. Der Herr verlässt freiwillig den Gerichtssaal.
Rechtsanwalt Dominik Storr: Haben Sie [Richter] den Schriftsatz gelesen?
Richter Carsten Pekie: Wir diskutieren nicht.
Im Publikum steht einer nach dem anderen auf und verlässt en Gerichtssaal. Nur wenige verblieben.
Richter Carsten Pekie : Mann soll hinzufügen, nicht ganz harmlos, dass … zur Verantwortung gezogen fühle.
Zu der Kostenentscheidung. Auch die Kosten des Versäumnisurteils fallen dem Kläger zu. Es ist eine Berichtigung, falls wir auch in der Sache die Kosten dem Kläger auferlegen.
Rechtsanwalt Dominik Storr: Weshalb Haben Sie die Verfügung erlassen? Es hat sich rechtlich nichts geändert. Dann haben Sie Ihre Meinung revidiert.
Richter Carsten Pekie : Haben gedacht, dass das nicht so deutlich zu sehen war.
Entgegen der juristischen Vernuft und der Kostenoptimierung ging Rechtsanwalt Dominik Storr am 22.05.2012 im Namen des Klägers in die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Aktenzeichen des Berufungsverfahrens Kammergericht 10 U 79/12.
Richtiger, kostengpünstiger und näher / schneller zum BGH wäre die Verfolgung der Hauptsacheklage nach § 926 ZPO.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Juristisches
RA Dominik Storr kommentiert den verlorenen Prozess | Rechtsanwalt Storr erklärt in seiner Pressemitteilung, dass der Kläger in Berufung gehen wird.
Das ist presserechtlich Unsinn. Verfügungsverfahren sind Schnellverfahren. Weshalb soll man das Kammergericht (Berufungsgericht) sich in einem Schnellverfahren festlegen lassen, was das spätere Argumentieren im Hauptsacheverfahren nur erschwert. Unnötige zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten sowie unnötiges Risiko werden produziert. In seinem Artikel: Der Windmühlenkampf geht weiter nach dem Motto „Jetzt erst recht“! schreibt Anwalt Dominik Storr presserechtlich klüger, wenn er schon an die Hauptsache denkt:
Wozu parallel das Berufunngs-Schnellsverfahren und das Hauptsacheverfahren? Verliert man das Hauptsachverfahrem, zahlt man auch für das Schnellverfahren, denn der Weg wum Bundesgerichtshof und zum Verfassungsgeircht entbindet nicht von den Kosten der 1. und 2. Instanz. |
[bearbeiten] Neonazis werden durch Kachelmann und die Kanzlei Höcker hoffähig gemacht
Was haben Kachelmann und die Kanzlei Höcker erreicht?
Man darf die Meinung vertreten, dass der Vorwurf Neonazi oder Nazi zu sein, keine Prangerwirkung hat, denn so oft, wie das heute jemanden vorgeworfen wird, ist es fraglich, ob das noch eine Prangerwirkung hat.
Neonazi oder Nazi zu sein – was das auch immer bedeute – ist normal und hat keine Prangerwirkung.
Nicht seltener werden Menschen Vorwürfe gemacht, sie seien Mörder, Diebe, Verbrecher, Betrüger. Es bleibt eine Anprangerung, wenn es dazu keinen Tatsachenhintergrund und die Vorwürfe nicht näher erläutert und begründet werden.
Beim Vorwurf Neonazi oder Nazi soll es anders sein. Darin keine Prangerwirkung zu sehen, wie z.B. bei dem Vorwurf, man sei verheiratet, man habe keine Kinder. Damit werden die Neonazis und Nazis hoffähig gemacht.
Das Ziel und Interesse, Neonazis hoffähig zu machen, dürften in erster Linie Neonazis haben. Damit rücken Jörg Kachelmann und die Kanzlei Höcker in die Menge sehr geschickter und gerissener Neonazis. Diese Meinung darf vertreten werden. Dazu stehen Kachelmann und die Kanzlei Höcker.
Es gibt noch andere Argumente, Jörg Kachelmann und die Herren aus der Kanzlei Höcker als Neonazis oder Nazis zu sehen.
Die Neonazis und Nazis haben damit an Territorium in Deutschland Heute gewonnen.
Und so wird das von der Kanzlei Höcker verniedlicht und verkannt.
[bearbeiten] Aus der Berufungsbegründung vom 22.05.2012, Az. 10 U 79/12
Quelle: www.sauberer-himmel.de
Auszüge aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz der Kanzlei Storr vom 22.05.2012 (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 10 U 79/12):
(...)
I.
Umfang der Anfechtung
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 17.02.2012 aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese Berufung.
Im Einzelnen ist Folgendes zu rügen:
II.
Verletzung von § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
(...)
Das Erstgericht hatte vor Verkündung des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 2 ZPO die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Im Rahmen des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wurden keine neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung des Unterlassungsanspruches hätten führen können.
Das Erstgericht änderte jedoch aufgrund des Einspruchs des Verfügungsbeklagten seine Rechtsauffassung, indem es das Versäumnisurteil aufhob und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obgleich der unverändert gebliebenen Tatsachengrundlage zurückwies.
Diese Vorgehensweise durch das Erstgericht verletzt das Recht des Verfügungsklägers auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, ausreichend zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können.
Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Erstgerichts nicht. Das Erstgericht hätte nach Zurückversetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand aufgrund des Einspruchs des Verfügungsbeklagten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es seine Rechtsauffassung, die zur Verkündung des Versäumnisurteils führte, geändert hatte.
(...)
Der Verfügungskläger hätte sodann versucht, noch stärkeren Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis zu nehmen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012, in der das Landgericht nur noch die Anträge gestellt haben wollte.
(...)
III.
Verkennung des Unterlassungsanspruchs (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
Das Erstgericht hat den Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung nach §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verneint, weil es sich bei der inkriminierten Äußerung aufgrund der Oder-Verknüpfung um eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung handeln soll.
(...)
Diese Ausführungen des Erstgerichts können einer Berufung nicht standhalten. Das angegriffene Urteil lässt tief greifende Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung des Umfangs und der Tragweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes beruhen. Zudem legt das Erstgericht der inkriminierten Äußerung eine Deutungsvariante zugrunde, die fernliegend (und damit auszuschließen) ist, indem es die inkriminierte Äußerung „Neonazis oder Verrückte“ aufgrund der Oder-Verknüpfung für eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung hält. Hinzu kommt, dass das Erstgericht die inkriminierte Äußerung bei der objektiven Sinnermittlung in ihre Einzelteile zerlegt und diese dann völlig isoliert voneinander betrachtet. Dadurch unterstellt das Erstgericht der Bezeichnung „Verrückte“ einen objektiven Sinngehalt, der aus Sicht des objektiven und unvoreingenommenen Lesers absolut fernliegend ist. Die vom Verfügungsbeklagten bewusst herbeigeführte Prangerwirkung, den Stigmatisierungs- sowie den Ausgrenzungseffekt stellt das Erstgericht unter Verkennung der Grundzüge des Meinungsäußerungsrechts erst gar nicht in seine Entscheidung ein. Bei der Prüfung des Rechts auf Gegenschlag überprüft das Erstgericht nicht den gesamten tatsächlichen und zeitlichen Rahmen, in dem die Äußerungen gefallen sind, und kommt dadurch auch in diesem Punkt zu einem nicht vertretbaren Ergebnis.
Bei dem angegriffenen Urteil handelt es sich somit um eine klare Fehlentscheidung, welche die verfassungsrechtlich gebotenen Auslegungsgrundsätze bei der Deutung von Äußerungen und den in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG normierten Persönlichkeitsrechtsschutz vollends ignoriert.
(...)
Das Erstgericht wendet somit vorliegend die Stolpe-Rechtsprechung an, da die Äußerung durch die Oder-Verknüpfung mehrdeutig und die Bezeichnung „Verrückte“ nicht auf die Person des Verfügungsklägers, sondern auf die Sache im Sinne von „absurd“ oder „lachhaft“ bezogen sei, womit eine Deutungsvariante der inkriminierten Äußerung nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreife.
Diese Vorgehensweise stellt zwar einen geschickten Kunstgriff dar, um einen begründeten Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen. Eine Oder-Verknüpfung zwischen zwei Begriffen macht eine Äußerung jedoch noch lange nicht automatisch zu einer mehrdeutigen Äußerung. Vielmehr muss der objektive Sinngehalt der Äußerung ermittelt werden.
Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehaltes einer Äußerung muss auf deren Wortlaut, den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, und auf die erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie fällt, abgestellt werden. Die vom Erstgericht vorgenommene isolierte Betrachtung des angeblich mehrdeutigen Äußerungsteils („....... oder Verrückte“) wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung nicht ansatzweise gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 [137]; 93, 266 [295]; 94, 1 [9]).
(...)
Mit „Neonazis“ und „Verrückte“ hat der Verfügungsbeklagte Ausdrücke verwendet, die nachgerade in der heutigen Zeit des „braunen Terrors“ durch „verrückte Neonazis“ eine kaum mehr überbietbare Prangerwirkung in unserer Gesellschaft besitzen. Die Aneinanderreihung der Begriffe „Neonazis“ und „Verrückte“ ist aus objektiver Sicht mit und ohne Oder-Verknüpfung geeignet und zielt nur darauf ab, den Verfügungskläger als verachtenswert darzustellen und von der Gesellschaft auszugrenzen. Hier ging es eindeutig nicht darum, jemanden als „Dummschwätzer“ zu bezeichnen, weil er nach Auffassung des Äußernden dumme Aussagen getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 1318/07). Es ging vorliegend in erster Linie auch nicht darum, dass jemand verrückte Meinungen oder Thesen im Sinne von „absurd“ oder lachhaft“ vertritt, wie es das Erstgericht aufgefasst haben möchte. Diese Deutungen sind bereits aufgrund der vom Verfügungsbeklagten verwendeten Wortwahl und der damit beabsichtigten und herbeigeführten Prangerwirkung fernliegend und müssen daher ausgeschlossen werden.
Hier geht es vielmehr darum, dass der Verfügungskläger eine Person mit der Kopplung der Begriffe „Neonazis oder Verrückte“ als besonders niederträchtig umschrieben, abgestempelt, ausgegrenzt und gettoisiert hat. Es ist die vom Verfügungsbeklagten bewusst herbeigeführte Prangerwirkung und der Ausgrenzungseffekt, die dem objektiven Leser beim Lesen der streitigen Email sofort ins Auge springen.
Somit kann nicht davon die Rede sein, dass eine Deutungsvariante ersichtlich ist, die nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen könnte.
(...)
Aber auch der sprachliche und inhaltliche Kontext, in dem die Äußerung steht, lässt keine Deutungsvariante zu, die nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen könnte. Wenn eine Person mit „Neonazis oder Verrückten“ gleichgestellt wird und nicht einmal eine höfliche Abwimmelantwort von den Behörden verdient, womit dieser Person nicht nur die geistige Gesundheit abgesprochen, sondern sie auch vom Prozess der Kommunikation und Meinungsbildung in einer pluralistischen Gesellschaft - in der übrigens auch Meinungen von Minderheiten Achtung verdienen und nicht mit der hier völlig absurden „Nazi-Keule“ erschlagen werden sollten - vollends ausgeschlossen wird, so stellt dies auch im Rahmen des inhaltlichen Kontextes in allen denkbaren Deutungsvarianten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
(...)
Dass der Verfügungsbeklagte im Übrigen auch gar kein Interesse hat, von dieser rüden Äußerung Abstand zu nehmen, zeigt ein neuer Eintrag des Verfügungsbeklagten in einem Forum für Meteorologen. Dort schreibt er nämlich am 28.04.2012, dass das vorliegende Thema „vor allem von Neonazis oder Verrückten“ verbreitet werde.
Glaubhaftmachung: 1. Bildschirmfoto, Anlage AS 20
Auch dort werden wieder absichtlich die Begriffe mit der oben beschriebenen Prangerwirkung benutzt. Auch dort differenziert der Verfügungsbeklagte nicht und hält an einer auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben völlig indiskutablen Form der Meinungsäußerung fest, um Kritiker des „Geo-Engineering“ in ihrem Ansehen auf eine Art und Weise herabzuwürdigen, die völlig eindeutig nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
(...)
Eine Abwägung der beiden betroffenen Grundrechte muss jedoch vorliegend eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausgehen, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers als ausreichend schwer zu qualifizieren ist, und die Prangerwirkung sowie der Stigmatisierungseffekt der inkriminierten Äußerungen überwiegen. Dies muss zwingend zur Folge haben, dass die Meinungsäußerungsfreiheit im vorliegenden Fall zurücktreten muss. Äußerungen, die in die Sozialsphäre eingreifen, dürfen im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht untersagt werden, so etwa dann, wenn – wie hier - eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328 = NJW 2009, 2888; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 = NJW 2010, 1587).
(...)
Leider hat sich das Erstgericht nicht mit dem Thema „Geo-Engineering“ näher beschäftigt und sich stattdessen vom Verfügungsbeklagten über die Dauer des Verfahrens dazu hinreißen lassen, der Bezeichnung „Verrückte“ eine Bedeutung beizumessen, die sie aus objektiver Sicht nicht hatte und aus subjektiver Sicht auch gar nicht haben sollte.
Das Thema „Chemtrails“ ist nämlich nicht verrückt. Nur die Bezeichnung ist sehr unglücklich und in Verruf geraten. In der Fachsprache wird insoweit von „Cloud Seeding“ oder „Solar Radiation Management“ gesprochen. Mit diesen Maßnahmen soll die Sonne zurück ins All reflektiert werden. Der Direktor des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung des Karlsruher Instituts für Technologie hat jüngst gegenüber dem Focus betont, dass im Zentrum der Diskussionen über das so genannte „Geo-Engineering“ derzeit die Methoden der Sonnenabschattung stünden, denn diese zeigten bereits innerhalb weniger Jahrzehnte Wirkung. So werde ernsthaft in Erwägung gezogen, künstliche Partikel mithilfe von Flugzeugen in der Stratosphäre weiträumig zu verteilen. Diese Teilchen würden dann das Sonnenlicht reflektieren, so dass weniger Energie Richtung Erdoberfläche dränge (Focus Online, 27.03.2012; siehe Anlage AS 21).
Aus universitären Studien geht hervor, dass es sich bei diesen Maßnahmen um die günstigste Variante des Geo- bzw. Climate-Engineering handele (Geo-Engineering Cost Analysis, Final Report - Prepared Under Contract to The University Of Calgary, October 30, 2010). Der Aufwand für Geo-Engineering-Operationen mittels Flugzeugen wird darin mit dem jährlichen Aufwand für den Betrieb einer kleinen Fluggesellschaft verglichen.
Auf dem "IMPLICC Final Symposium: The Atmospheric Science and Economics of Climate Engineering via Aerosol Injections“, das jüngst vom Max-Planck-Institut für Chemie veranstaltet worden ist, wurden genau diese Maßnahmen im Detail behandelt und erwähnt. Allein aus der Tagesordnung dieses Symposiums geht deutlich hervor, dass die Aussage des Verfügungsbeklagten, es gäbe und es würde auch in Zukunft keine Chemtrails geben, – milde gesagt - nicht dem Stand der heutigen Wissenschaft entspricht (vgl. Anlage AS 22).
Der Verfügungsbeklagte täuscht somit – bewusst oder unbewusst - die Öffentlichkeit über die Existenz von laufenden oder geplanten Geo-Engineering-Programmen. In diesem Lichte erscheinen die inkriminierten Äußerungen noch verwerflicher. Denn die Themen „Chemtrails“ und „Geo-Engineering“ sind nicht verrückt, und sie stammen auch nicht von Verrückten oder von Neonazis, sondern sie stammen von hochkarätigen Wissenschaftlern und sind demnach sehr real. In nahezu allen Teilen der Welt (USA, Hawaii, Neuseeland, Zypern, Griechenland, Frankreich, Italien, Deutschland, Russland etc.) schießen deshalb Bewegungen, die sich für eine Atmosphäre ohne Aerosol-Sprühungen (so genannte „Chemtrails“) und andere Methoden des Geo-Engineering stark machen, wie Pilze aus dem Boden. Der Verfügungsbeklagte hat kein Recht, all diese Menschen, von denen es weltweit Hunderttausende gibt und die eine neue, globale Umweltbewegung formen, die sich gegen die technische Manipulation unseres Wetters, Klimas und der gesamten Atmosphäre stemmt (während viele Menschen noch denken, dass das Klima nicht manipuliert werden kann), als „Neonazis oder Verrückte“ zu bezeichnen.
(...)
Dies nur – wie gesagt – zur Klarstellung dahingehend, dass das vorliegende Thema nicht verrückt ist und der „Chemtrail-Streit“, der die Gesellschaft spaltet, letztendlich auf die Frage reduziert werden kann, ob bereits oder ob bald künstliche Wolken versprüht werden.
(...)
Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht an der Rechtsfigur des „Rechts auf Gegenschlag“.
(...)
So nennt der Verfügungsbeklagte in seinem am 08.09.2011 veröffentlichten und in der streitigen Email (Anlage AS 3) zitierten youtube-Video Anhänger der Chemtrail-Problematik „Chemtrail-Deppen“ und „Chemtrail-Idioten“, die „einen an der Waffel“ hätten (auch hieran kann man sehen, dass der Verfügungsbeklagte vor allem auf den Geisteszustand der Betroffenen abstellt und nicht auf die Sache, wie das Erstgericht meint). Dann behauptet der Verfügungsbeklagte in diesem Video, dass 80 Prozent derjenigen, die an Chemtrails glauben, Nazis seien (siehe auch Anlage AS 1), was vom Verfügungsbeklagten in der ersten Instanz nicht bestritten wurde, weil das Video unstreitig mit diesem Wortlaut seit dem 08.09.2011 im Netz abrufbar ist (vgl. YouTube).
Der Verfügungsbeklagte hat sich somit bereits vor der Äußerung des Verfügungsklägers vom 03.10.2011 (siehe Anlage AS 2) nicht nur in den öffentlichen Meinungskampf (vgl. BVerfGE 54, 129 [138]), sondern auch noch absichtlich mitten in die Schusslinie begeben; und dies mit stilistischen Mitteln, die völlig offensichtlich weit unter der Gürtellinie liegen („Nazis“, „Chemtrail-Deppen“, „Chemtrail-Idioten“, „einen an der Waffel haben“ etc.).
Es geht hier also vorliegend nicht darum, dass der Verfügungsbeklagte keinen anderen Ausweg mehr sah, als zum Gegenschlag auszuholen, sondern er hat dieses Verhalten von Anhängern der Chemtrail-Problematik mit seinen verbalen Attacken und absolut unwissenschaftlichen Aussagen geradezu provoziert. Auf diesen Sachverhalt die Grundsätze des Rechts auf Gegenschlag zugunsten des Verfügungsbeklagten anzuwenden, ist fernliegend und daher nicht vertretbar.
(...)
IV.
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO)
Bei der Prüfung, ob der Verfügungsbeklagte zum Gegenschlag berechtigt war, wird ersichtlich, dass das Erstgericht die Tatsachengrundlagen nicht richtig und vollständig ermittelt und festgestellt hat, was sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt hat (siehe oben III. Ziffer 6).
(...)
[bearbeiten] Das Kammergericht möchte die Berufung nach § 522 ZPO zurückweisen
Aus dem Bericht sauberer Himmel lesen wir zur Begründung der Entscheidung nach § 522 ZPO:
- "Kurz vor Weihnachten hat sich dann das Kammergericht besonnen, doch etwas zu unternehmen. Es teilte dem Anwalt unseres Teilnehmers der Bürgerinitiative, der von Herrn Kachelmann als "Neonazi" oder "verrückt" bezeichnet worden war, mit, dass es gedenkt, die Berufung einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und gab unserem Teilnehmer die Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen. Dies begründete der Senat lapidar damit, dass sich der Begriff „Neonazis“ nicht auf unseren Teilnehmer bezogen habe, da dessen vorausgehendes Schreiben nicht von „Zionisten“ gehandelt hätte."
Die Kanzlei Storr beantragt darauf hin für den Verfügungskläger, den Vorsitzender Richter am Kammergericht Neuhaus sowie die Beisitzer, Richter am Kammergericht Thiel, Richter am Kammergericht Frey sowie Richterin am Kammergericht Schönberg, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.