1 BvR 1681/09 v. 23. September 2009 - Kanzlei Nesselhauf verliert für Familie Kahn

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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Die Kanzlei von Michael Nesselhauf hat dieses Jahr mehrmals verloren: vor dem Bundesverfassungsgericht und beim Bundesgerichtshof

Die Verhandlungen in Hamburg haben wir beobachtet und darüber berichtet.

An dieser Stelle wird über drei Prozesse berichtet, bei denen die Kanzlei Nesselhauf Neuland im Zensurgeschehen erschließen wollte. Buske hat noch mitgemaht, dass OLG nicht mehr, der BGH und das Bundesverfassngsgericht wiesen die Anhörungsrügen und die Klagen ab.

[bearbeiten] Corpus Delicti

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Neselhauf pp.; Rechtsanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Schweizer pp.; Rechtsanwalt Söder

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.11.08 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Familie von Oliver Kahn wird schlecht beraten. Frau Dr. Stephanie Vendt von der Kanzlei Nesselhauf verliert drei Mal beim OLG. Eine halbe Stunde Beratung und über 100.000,00 Euro habe sich verflüchtigt.

2 x 40.000 und 1 x 25.000 hatte Buske den Kindern der Familie von Oliver Kahn zugesprochen. Nach einer halben Stunde Verhandlung vor dem OLG Hamburg konnten die Kahns die 100.000,- Euro vergessen. Über 40.000,00 Euro müssten in die Taschen der Anwälte und die Gerichtskasse geflossen sein.

Drei gleichartige Verfahren.

7 U 71/08 (324 O 1172/07) Katherina-Maria Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH; Buske verurteilete zu einer Geldentschädigung von 40.000,00 Euro

7 U 72/08 (324 O 1173/07) David Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH; Buske verurteilete zu einer Geldentschädigung von 40.000,00 Euro

7 U 80/08 (324 O 1197/07) Katherina-Maria Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag; Buske verurteilte die Bunte zu einer Geldentschädigung von 20.000,00 Euro


[bearbeiten] 324 O 1173/07 und 1172/07

30.06.08, 10:45

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Wir müssen die Kahn’s haben. Ein bisschen getrennt. Die Fälle sind ähnlich. Wir haben die Referenzen. Überlegen gerade, ob wir die zusammen verhandeln, wenn es den beiden recht ist. Ja. Wir haben eine Entscheidung vor nicvht allzu langer Zeit verhandelt. Haben 25.000 zugesprochen. Haben Sie …?

Beklagtenanwalt Berlinger: Nein.

Der Vorsitzende: Haben 25.000. Hier sind es drei Photos. Ob es beim OLG Bestand haben wird, wissen wir nicht. Dazu kommt die Eltern-Kind-Situation. So das wir nicht mit 25.000 kommen werden. Kommen am Allgemeinverbot nicht vorbei. 96er Entscheidung, Andrea Casighari [Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 U 60/93 vom 25.07.1996]. Es waren fünf Verletzungen. Hier … . Der Beschluss Catharina …. 23.11.yy … zwei mal eingebracht. Kann man sich einigen?

Beklagtenanwalt Berlinger: Von unserer Sicht gibt es Einigungsbedenken.

Kahn-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Drei Photos.

Beklagtenanwalt Berlinger: Von der Höhe her halten wir 40.000 für übertrieben. … Sind überhaupt nicht … fähig. Besonderer Schutz der Kinder. Bedarf … Erkennung … Fangen wir mit der Neuen Woche an. Man hatte Mannstern-Figuren reinstellen können. Wenn man sagen könnte, erkennbar. Wiedererkennung? Schaden für die Zukunft?

Der Vorsitzende: Das mit der Wiedererkenbarkeit finde ich als starkes Argument. Inder-Eltern-Verhältnis. Wenn Kahn Eis kauft, soll er sich nicht umdrehen. Die Situation ist geschützt. Wenn sie wissen, es ist eine Fotograf in der Nähe, dann verhalten sie sich anders, wenn ein Fotograf in der Nachbareiche sitzt.

Kahn-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Fünfunddreißig … ..

Beklagtenanwalt Berlinger: Könnte so und nicht. 25.000 könnte ich überzeugen.

Die Höhe wird verhandelt, wie auf einem Bazar

Richterin Ritzt: 25.000. Nach dem Allgemeinverbot gab es keine weiteren Bilder. Hier … .

Der Vorsitzende: Vorprozessual wollten Sie 25.000 haben.

Kahn-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Vorprozessual ist keine Einigung u Stande gekommen.

Der Vorsitzende: 25.000 hier und heute.

Kahn-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Fünfunddreißig …

Beklagtenanwalt Berlinger: Kann hier und heute so und so nicht.

Handeln weiter wir auf einem Bazar.

Der Vorsitzende: Dreißig?

Kahn-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Dreißig möchte ..

Der Vorsitzende: Wir sprechen zu, ob das hält, wissen wir nicht. Sprechen mehr als 25.000 sicher zu.

Beklagtenanwalt Berlinger: Bei 30.000 muss ich telefonieren.

Der Vorsitzende: Dreißig für jeden. Dreißig für David und dreißig für Karla-Maria.

Die Anwälte verlassen den Saal.

Beklagtenanwalt Berlinger nach Wiedereintrit: … zu Hälfte.

Der Vorsitzende: Zur Hälfte?

Beklagtenanwalt Berlinger: 15 mit Widerruf.

Der Vorsitzende: 30 ohne widerruf. Ist wirklich nichts zu machen. Habe noch zusätzlich mit Kollegen gesprochen. Mit der Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klage vom …. Beklagtenvertreter stellt den Antrag, die Klage zurückzuweisen. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 11.07.08,. 9:55 in diesem Saal.

11.07.08:

1. 324 O 1172/07 Es ergeht ein Urteil: Die Beklagte wird verurteilt eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.


2. 324 O 1173/07 Es ergeht ein Urteil: Die Beklagte wird verurteilt eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] 7 U 71/08 (324 O 1172/07) Katherina-Maria Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH verhandelt.

Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frau Dr. Raben
Richterin am Oberlandesgandgericht Lemcke
Richter am Oberlandesgericht Meyer (7 U 71/08 und 7 U 72/08)

04.11.08, 10:50 Uhr: Danach wurde über die Sache 7 U 71/08 (324 O 1172/07) Katherina-Maria Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH verhandelt.

Die Vorsitzende: Auch hier hat das Landgericht eine Geldentschädigung zugesagt. Es gibt ein Totalverbot, und trotzdem hat die Beklagte weitergemacht, zwar nach vielen Jahren. Wir meinen hier genauso, dass der Schutz für die Klägerin ausreicht. Sie [Frau Vendt] sagen, dass der Schutz nicht ausreicht. Aber auch bei einer Geldentschädigung gibt es keinen absoluten Schutz.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt erklärt ihr Ziel: Es geht um die Genugtuungsfunktion. Bei dem, dass allein der Staat 30.000,00 Euro bekommt, fehlt die Genugtuung. Die Genugtuungsfunktion wird verlagert auf das Ordnungsgeld.

Die Vorsitzende: Darüber kann man diskutieren. Wenn es besonders eklatante Bilder wären. Es gab hier nur die Hartnäckigkeit.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Weshalb überhaupt eine Geldentschädigung? Nur wegen der Hartnäckigkeit dürfte das nicht sein. Es handelt sich um harmlose Fotos. Anders wäre das bei schlimmen Fotos. Die These, dass die Ordnungsgelder für die Genugtuung nicht reichen, dürfte nicht halten.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Sie differenzieren zwischen harmlos und nicht harmlos. Kinderfotos mit den Eltern sind nicht harmlos.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Welche Genugtuung erhält sie bei einer Geldentschädigung? Wenn jemand das Foto sieht, ist er nicht ernsthaft betroffen. ... Oder ein Mensch, der als ... . Geht es um Genugtuung zu Gunsten der Eltern, dann meint man, ihr seid prominent und ihr dürft gezeigt werden. Aber die Kinder?

Die Vorsitzende: Es geht nur um die Kinder. Gleiches gilt auch für der Eltern mit den Kindern. Kinder sind ganz einfach geschützt. Die Eltern-Kind-Beziehung spielt keine Rolle. Die Kinder sind auch geschützt, wenn Eltern dabei sind. Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägerinvertreterin regt an, die Revision zuzulassen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

[bearbeiten] 7 U 72/08 (324 O 1173/07) David Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH

Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frau Dr. Raben
Richterin am Oberlandesgandgericht Lemcke
Richter am Oberlandesgericht Meyer (7 U 71/08 und 7 U 72/08)

04.11.08, 11:00 Uhr: Danach wurde über die Sache 7 U 72/08 (324 O 1173/07) David Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH verhandelt.

Die Vorsitzende: Es ist das Gleiche. Wir brauchen das nicht zu erörtern. Es ist immer dasselbe. Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägerinvertreterin regt an, die Revision zuzulassen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

[bearbeiten] 7 U 80/08 (324 O 1197/07)

Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frau Dr. Raben
Richterin am Oberlandesgandgericht Lemcke
Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe (7 U 80/08)

04.11.08, 10:30 Uhr: Begonnen wurde mit der Sache 7 U 80/08 (324 O 1197/07) Katherina-Maria Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: So. Wir haben in der Parallelsache neulich verhandelt. Der Antragsgegner erhält den Schriftsatz.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Habe diesen gestern erhalten.

Die Vorsitzende: Wir haben hier das Generalverbot und den Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung kommt als letzte Möglichkeit in Betracht. Wir werden der Berufung stattgeben und die Klage zurückweisen. Wir brauchen uns mit der Hartnäckigkeit gar nicht zu beschäftigen. Wenn es das Generalverbot gibt, dann ist der Betroffene geschützt.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt läßt die Katze aus dem Sack, was ihre Vorstellungen der zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft: Habe mir Gedanken gemacht. Das Generalverbot genügt der Präventivfunktion, aber nicht der Genugtuungsfunktion. Ein Ordnungsgeldverfahren genügt keinesfalls der Genugtuungsfunktion. Dieses hat lediglich eine Straffunktion gegenüber dem Schädiger und eine Besänftigungsfunktion gegenüber dem Betroffenen. Ich meine, die Revision müsste zugelassen werden.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: In unserem Fall ist das Generalverbot rechtskräftig. Es gilt, was der BGH dazu sagt.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: BGH kann sein. Es gibt eine Generalverbot ohne Geldentschädigung, aber auch eine Generalverbot mit Geldentschädigung. Danach gibt es auch eine Geldentschädigung.

Die Vorsitzende zur Entwicklung der Zensurregeln: Noch eleganter wäre ein Fall für den BGH, wo es noch kein Generalverbot gibt. Wir überlegen uns, ob die Revision zugelassen werden soll.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... .

Die Vorsitzende: Wir müssen überlegen. Wir haben uns noch nicht beraten. Besser wäre ein Fall, nicht wie dieser, wo die Einzelfälle über Jahre verteilt sind. Wollen Sie alle Fälle entschieden wissen? Es wird ja so weiter gehen. Für die Beklagte ist es besser, wenn das weiter gilt.

Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... .

Die Vorsitzende: Gut. Die Formalien sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägervertreterin regt die Zulassung der Revision an. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

[bearbeiten] Urteil 7 U 71/08, 7 U 72/08, 7 U 80/08

Am Schluss der Sitzung um 11:30: In der Sache 7 U 71/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1172/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Urteil 7 U 71/08

In der Sache 7 U 72/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1173/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Urteil gleichlautend mit Urteil in 7 U 71/08

In der Sache 7 U 80/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1197/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Urteil gleichlautend mit Urteil 7 U 71/08

[bearbeiten] BGH VI ZR 339/08 (7 U 72/08; 324 O 1173/07)

09.06.09: Beschluss BGH VI ZR 339/08 (7 U 72/08; 324 O 1173/07)

30.06.09: Beschluss BGH VI ZR 339/08 (7 U 72/08; 324 O 1173/07): Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.


[bearbeiten] BGH VI ZR 340/08 (7 U 72/08; 324 O 1173/07)

09.06.09: Beschluss BGH VI ZR 339/08 (7 U 71/08; 324 O 1172/07)

30.06.09: Beschluss BGH VI ZR 340/08 (7 U 71/08; 324 O 1172/07): Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

[bearbeiten] BGH VI ZR 341/08 (7 U 80/08; 324 O 1197/07)

02.11.09: Beschluss BGH VI ZR 341/08 (7 U 80/08; 324 O 1197/07)

02.11.09: Beschluss BGH VI ZR 341/08 (7 U 80/08; 324 O 1197/07): Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 7. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.


[bearbeiten] 1 BvR 1742/09 und 1 BvR 1681/09

Vorinstanzen:

BGH VI ZR 339/08 (7 U 72/08; 324 O 1173/07) und BGH VI ZR 340/08 (7 U 71/08; 324 O 1172/07)

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1681/09 vom 23.9.2009, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090923_1bvr168109.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/09 -
- 1 BvR 1742/09
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Mdj. K... gesetzlich vertreten durch die Eltern K...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nesselhauf,
Alsterchaussee 40, 20149 Hamburg -

gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2009 - VI ZR 339/08 -,

b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2009 - VI ZR 339/08 -,

c) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2008 - 7 U 72/08 -,

d) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2008 - 324 O 1173/07 -

- 1 BvR 1681/09 -,

2. der Mdj. K... gesetzlich vertreten durch die Eltern K...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Nesselhauf, Alsterchaussee 40, 20149 Hamburg -

Gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 -,

b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2009 - VI ZR 340/08 -,

c) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2008 - 7 U 71/08 -,

d) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2008 - 324 O 1172/07 –

- 1 BvR 1742/09 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: 1 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Beschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl.BVerfGE 34, 269 <285 f.>; 101, 361 <380 ff.> ; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144 <146 f.>; 9, 317 <321 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden bieten keine Aussicht auf Erfolg.

2 Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann zuzubilligen ist, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.BVerfGE 34, 269 <285 f.> ; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144 <146 f.>; 9, 317 <321 f.>). Hiervon ausgehend legen die angegriffenen Entscheidungen nicht etwa die Einschätzung zugrunde, dass die in Frage stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen geringfügig seien oder sanktionslos hingenommen werden müssten. Sie tragen dem besonderen Gewicht der Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall vielmehr ausdrücklich Rechnung. Sie sehen dabei allerdings die Möglichkeit der Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Unterlassungstiteln gegen die Beklagte zu betreiben, unter den gegebenen Umständen als hinreichende anderweitige Ausgleichsmöglichkeit an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende Würdigung, dass die hier in Rede stehenden besonders hartnäckigen und ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzenden Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungstitel in erster Linie wirksame Prävention verlangten, die durch Betreibung der Zwangsvollstreckung aus den Titeln bewirkt werden könne, lässt eine Verkennung der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrags gerichtet an den Staat, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen, nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Erwägung, dass die Verhängung empfindlicher Sanktionen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die § 890 Abs. 1 ZPO durchaus erlaube, im vorliegenden Zusammenhang auch geeignet sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der Beschwerdeführer hinreichend zu befriedigen.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Eichberger Masing


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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