15.11.2013 - Die Vorsitzende lachte immer wieder laut und herzlich
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15.11.2013 Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 (Hamburger Zensurkammer)
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[bearbeiten] Was war heute los?
15.11.2013
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer erleben wir heute im lilafarbigen Hosenanzug. Wir können uns nicht erinnern, diesen schon mal gesehen zu haben. Jeden Freitag ein anderes Kostüm, das ist unser Eindruck.
Alte Bekannte, die klagewütigen Anwälte Dr. Sven Krüger und Hellmuth Jipp standen sich gegenüber. Der eine, Dr. Sven Krüger, war Gegner der Schweine, genauer er vertrat den Betreiber von Massenschweinehaltung. Der andere, Helmuth Jipp, vertrat den stern. Heute verloren die Schweine. Der stern mit dem Anwalt Helmuth Jipp waren nicht in der Lage, ihnen zu helfen. Die Schweine müssen weiter leiden dank des Anwalts Dr. Sven Krüger, der auch Kritik an Alterspflegeheimen im Auftrag seiner Mandanten erfolgreich und brutal unterdrückt. Wir freuten uns auf das Zusammentreffen des Schertz-Anwalts Felix Zimmermann mit dem Schreihals Johannes Eisenberg. Pech gehabt. Eisenberg erschien zu beiden Verhandlungen nicht. In der ersten Einsenberg-Sache erging ein Versäumnisurteil, obwohl angekündigt wurde, dass der Widerspruch zurückgenommen werden wird. In der Haasenburg-Sache muss Rechtsanwalt Felix Zimmermann offenbar noch ein Mal in Hamburg antanzen, weil er die Originalvollmacht seiner Manantin an diesem Freitag nicht vorlegen konnte, obwohl vorab gefordert. Seine Fleppe hätte man sehen müssen. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer war heute in Fahrt. Es wurde viel gelacht. Man hätte es hören müsen. Für mich klang das manchmal wie Lallen. Es ergingen zwei Versäumnisurteile. Zwei Vergleiche wurden getroffen, einer davon endgültig. Eine einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Die Vorsitzende hat sich und ihren Kollegen viel Arbeit erspart. | Träume schön, mein lieber Kater? |
Als Herrscherin über ihre Kammer kann sich die Vorsitzende freuen, wie bekannte und gestandene Personen sich ihr gegenüber untertänig zu Dank verpflichtet fühlen. Die Rudolf Scharping-Sache des erfahrenen SPD-Zensors wurde nicht verhandelt. Uli Hoeneß sein Anliegen soll nächste Woche verhandelt werden. Da kann man zu recht stolz sein, wessen Verhalten so alles diesen Spitzbuben-Spitzdamen-Team zur Bewertung und gerichtlicher Entscheidung anvertraut wird.
Süheyla Kaplan bedankte sich sogar bei den Richterinnen und den Richtern mit Handschlag dafür, dass es zu einem Vergleich kam, bei dem Sie sich verpflichtet hat, 6/7 der Kosten zu übernehmen, einschließlich der zusätzlichen Vergleichsgebühr.
Tolles absurdes Theater, eben.
[bearbeiten] VerkündungDie Verkündungen begannen etwas verspätet. Das mit 9:00 ist ein Schreibfehler, geschehe das uns, würden die Bullbeißer sich auf einen stürzen und die Gutsherrin Simone Käfer würde schnell eine einstweilige Verfügung erlassen. Es ist doch unwahr, dass um 9:00 die Richterinnen und die Richter schon an ihrem Arbeitsplatz waren. Diese kamen erst so gegen 9:50 und bereitete sich hektisch auf den Tag vor. 9:00 ist rufschädigend. In der heutigen Zeit ist es Schmähkritik, wenn man behauptet, wichtige Leute tanzen schon um 9:00 ins Gericht, erst recht nicht die Spieler der Zivilkammer 24. Ich brauche nicht zu erwähnen, dass auf den Terminrollen dieser Kammer die Namen der Richterinnen und Richter sowie der Kanzleien fehlten. Ein kleines aber beständiges Zeichen dafür, dass die Kammer für Zensur steht. Simone Käfer, Dr. Kerstin Gronau und Dr. Philip Link saßen am Richtertisch als die Vorsitzende verkündete. Die beiden Mandanten der Schertz-Kanzlei Christian von Bötticher und Thea-Sihler Jauch gewannen ihre Prozesse. Für Viktoria von Schweden konnte die Kanzlei Prof. Prinz € 130.000,- herausschlagen. Es wird allerdings gemunkelt, dass dieser Betrag nicht nach Schweden fließt, sondern in der Kanzlei verbleibt. Sven Kurth und Springer werden das Ergebnis der Beratung frühestens am 29.11.13 erfahren. [bearbeiten] Was war heute sonst noch los?Rechtsanwalt Felix Zimmermann von der Kanzlei Scherz Bergmann brauchte heute nicht viel sagen. Auf der Gegenseite erschien niemand. RA Johannes Eisenberg zog es vor, in Berlin zu bleiben bzw. anderswo zu sein. In der Verfügungssache 324 O 705/12 erging ein Versäumnisurteil. In der ZPO gibt es allerdings nur Versäumnisurteile gegen Kläger (§ 339 ZPO) und Beklagte (§ 331 ZPO). Im Verfügungsverfahren sind es aber Antragsteller und Antragsgegner. Insofern interessant, ob sich Johannes Eisenberg das gefallen lässt. Wird Johannes Eisenberg versuchen, die mangelnde Qualifikation der Hamburger Zensorin, der Sprachaufseherin Simone Käfer gerichtsfest nachzuweisen? Im zweiten Verfahren sah Rechtsanwalt Felix Zimmermann nicht sehr schlau aus. Es konnte trotz Kenntnis über die Rüge, keine Originalvollmacht vorweisen. Zimmermann verzichtete auf einen Antrag. Womöglich war diese Situation für diesen Schertz-Anwalt juristisch zu kompliziert. [bearbeiten] Vorsitzende Richterin Simone KäferWir hatten berichtet: Inzwischen wissen wir etwas mehr über die Vorsitzende Richterin Simone Käfer, über ihre persönlichkeitsrechtsverletzende Verachtung und Verhaltensweise gegenüber vielen Antragsgegnern und Beklagten. Wir halten die Vorsitzende Richterin für zu tiefst befangen, wie das z.B. in dem folgenden Befangenheitsantrag zum Ausdruck kommt. Die dienstliche Stellungnahme dieser Richterin spricht Bände über den Zustand dieser Richterin. Man darf behaupten, eine Schande für die Hamburger Justiz. Denn für uns ist es immer noch ein Rätsel, aus welchen Gründen eine Vorsitzende so enthemmt offensichtlich Falsches behaupten darf. Dazu haben wir uns geäußert und testen nun die Hamburger Justiz, inwieweit die Richter und Richterinnen aufeinander eingeschworen sind und ein solch offensichtlich querulatorisches Verhalten einer Vorsitzenden Richterin decken. Inzwischen liegt der zurückweisende Beschluss der Kammer vom 01.11.2013 vor. Nichts Unerwartetes, aber selbstentlarvend. Die Richterinnen Barbara Mittler, Dr. Kerstin Gronau und Richter Dr. Philip Link entpuppen sich für mich als Menschen mit einem beschränkten Horizont und mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Über deren juristische Kompetenz und mangelndem Selbstbewusstein bin ich nicht nur durch diesen Beschluss enttäuscht. |
[bearbeiten] Verhandlungen
10:00
[bearbeiten] Süheyla Kaplan vs. Zaman Online, Zukunft Medien GmbH 324 O 261/13
Im Internet finden finden wir bei Google nur türkische Texte. Hier steht etwas auf Türkisch zu der heute verhandelten Sache.
Um was es tatsächlich ging, konnte die Pseudoöffentlichkeit nicht verstehen. Da waren die Richterinnen Simone Käfer und Dr. Kerstin Gronau sowie Richter Dr. Philip Link besser dran. Sie durften die Schriftsätze lesen.
Die Antragstellerin wurde vertreten vom Rechtsanwalt Mahmut Erdem. Die Beklagten wurden vertreten von Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming. Die Klägerin war persönlich erschienen.
Die Vorsitzende: Es geht um Äußerungen. Wir hatten schon telefoniert. Die Beiträge sind gelöscht.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Aus dem Blog rausgenommen nach der einstweiligen Verfügung.
Die Vorsitzende: Wie war es?
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: ... .
Die Vorsitzende: Nach der neuen Sach- und Rechtslage würden wir die Verfügung aufheben. Es ist eine Meinungsäußerung. Nur die zweite Äußerung mit dem Eindruck. Die Antragsgegnerin hat die Beweisdarlegungslast, dass genau diese Agentur ... wegen der fehlerhaften Sprache es nicht zu einer Zusammenarbeit kommt.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Das steht nicht so
Die Vorsitzende: Nicht wortgleich. Reicht nicht aus. Sie müssen glaubhaft machen. Sie haben keine eidesstattliche Versicherungen, keine Zeugen. Wir haben überlegt, ob das unerheblich ist. .. Aber wir kommen auf Untersagung wegen dem zwingenden Eindruck. ... Man kann es verstehen, warum man mit ihr nicht zusammen arbeiten wollte.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Das haben wir nicht gesagt.
Die Vorsitzende: Der Leser kann das so verstehen. Weshalb soll er das anders verstehen.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Man kann polemisieren.
Die Vorsitzende: Polemisieren darf man gar nicht.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Entschuldigung.
Die Vorsitzende: Man kann mutmaßen, Muss dann so dargestellt werden. ... Noch was. Wenn man das macht, dann anders. Dann müssen Anknüpfungspunkte vorhanden sein.
Rechtsanwalt Mahmut Erdem: ... Fragestellung....
Die Vorsitzende: Unsere Vorstellung: Ziff I.a – verzichten. I.b – anerkennen. Diem Kosten des Widerspruchsverfahrens gegeneinander aufheben. Im Erlassverfahren 6/7 für die Klägerin, 1/7 – Beklagte.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: O.k.
Die Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
Süheyla Kaplan: Ich bin seit 17 Jahren in Deutschland. Habe Politik studiert, Arbeiten geschrieben. Schreibe auf Deutsch. Seit 8 Jahren habe ich für die Agentur geschrieben. ... Chefredaktion ... .Nicht nur ich ... In Deutschland ... 300 Journalisten ist gekündigt worden. Es geht nicht um den Schreibtest, es geht um politische Entscheidungen. ... Seit einem Jahr .... wie deutsche Medien geschrieben .... Kommentar. Schicke Autobahn, damit die Leute sich informieren.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Etwa wie die Frankfurter Allgemeine.
Rechtsanwalt Mahmut Erdem: Das ist die größte Zeitung. Hat geschafft, dass Journalistin mundtot gemacht wird. Es gibt kein Personenschutz.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Kann ich nicht ....
Die Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf Anraten des Gerichts ...
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Bevor ich das mache, möchte ich telefonieren.
Der Antragsgegneranwalt verlässt den Gerichtssaal.
Die Vorsitzende nach Wiedereintritt des Antragsgegneranwalts: Sie machen das?
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Ja.
Aus dem Publikum: Darf ich was sagen?
Die Vorsitzende: Nein. Ist verboten. Auf dringendes Anraten des Gerichts schließen die Parteien sodann den folgenden Vergleich:
- 1. Die Antragsgegnerin erkennt die einstweilige Verfügung vom 02.07.2013 im Punkt I.b unter Verzicht auf die Rechte § 926, ... ZPO als endgültige Regelung an.
- Die Antragstellerin verzichtet auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 02.07.13 im Ziff. I.a..
- 2. Von den Kosten des Erlassverfahrens fallen der Klägerin 6/7, der Beklagten 1/7 zu Last. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgelesen und genehmigt.
Beschlossen und verkündet: Im Einverständnis mit der Parteien wird der Streitwert des Widerspruchsverfahrens auf € 3.300,- und des Erlassverfahrens auf € 7.500,- festgesetzt.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming: Danke vielmals
Rechtsanwalt Mahmut Erdem: Vielen Dank
Die Vorsitzende: Antragstellervertreter erhält Abschrift des Schreibens des Antragsgegners vom 13.11.13.
Süheyla Kaplan verabschiedet sich von allen, auch von den Richterinnen und dem Richter mit einem Händedruck:
Der Herr aus dem Zuschauerraum beim Weggehen: Guten Tag.
Rechtsanwalt Dr. Egon Flemming beim Weggehen: Tschüß.
11:00-11:15
[bearbeiten] Straathof Holding GmbH; Andrianus G.M. Straathof vs. Gruner + Jahr AG & Co. KG, stern.de GmbH 324 O 265/13
Die Richterinnen Simone Käfer, Dr. Kerstin Gronau und der Richter Der. Philip Link berieten sich mit den Rechtsanwälten Dr. Sven Krüger (für die Schweine) und Helmuth Jipp (für den „stern“) über .. . Ja. Über was eigentlich? Die beiden Juristinnen und die drei Juristen unterhalten sich nicht mit dem Buskeismus-Betreiber. Falls sie dazu gezwungen werden, dann nur über Anwälte und vor Gericht. Alle fünf möchten den Buskeismus-Betreiber aus dem Gerichtssaal verbannt sehen.
Dr. Sven Krüger verkündete sogar diesen verfassungswidrigen Wunsch im Artikel "Unter Beobachtung" in der Deutschen RichterZeitung (DRIZ), 3/2012, S. 77-80. Da dieser Aufruf an die Gerichtspräsidenten nicht zum Erfolg führte, versucht dieser querulatorische Anwalt es mit seinen strafrechtlich verurteilten Mandanten. Da passen die Schweine ganz gut dazu. Rechtsanwalt Helmuth Jipp war mal Anwalt des Buskeismus-Betreibers und ließ diesen verlieren. Wandelte sich später zum Kläger gegen den Buskeismus-Betreiber und nutzte eine Mandantin aus Köln, um sich am Buskeismus-Betreiber abzuarbeiten. Heute hörten wir deswegen nur, dass es sich um eine Liste gehandelt hatte, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten wurden, weil der Antragsteller nicht vor der Veröffentlichung angehört wurde. Der Rechtsanwalt Helmuth Jipp, der müde wirkte, wiederholte immer wieder, es sei eine Meinungsäußerung, schlicht eine Meinungsäußerung. Gestritten wurde über einen Mindestbestand, der laut Käfer fehlte. Was die Meinungsäußerung betrifft, so wäre das eine innere Tatsache, meinte Käfer. Richterin Käfer lachte auch des öfteren sehr laut. Es machte ihr offenbar Spaß. |
Rechtsanwalt Krüger konnte seine Spitzen nicht lassen, sprach etwas von "zusammengezimmert" und davon, dass die Liste nichts wert sei.
Jipp sprach von 87 inszenierten Verfahren.
Dann ging es darum, dass die Meldung keine offizielle Behördenmeldung war.
Folgerichtig hat der Mandant von Krüger heute in der mündlichen Verhandlung nach zwei zwishcenzeitlichen Beschlüssen gewonnen. Die einstweilige Verfügung vom 03.07.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 13.11.2013, der wiederrum auf dem Berichtigungsbeschluss vom 26.08.2013 beruhte, wurde durch Urteil in Ziffer A I.2 bestätigt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen nach einem Streitwert von € 10.000,-.
[bearbeiten] Kommentar 324 O 265/13
Das Verfahren Straathof Holding GmbH; Andrianus G.M. Straathof vs. Gruner + Jahr AG & Co. KG, stern.de GmbH 324 O 265/13 durchging eine für Zensoren interessante, typische Entwicklung.
In der einstweiligen Verfügung vom 03.07.2013 hastte der Kläger, vertreten von RA Dr. Sven Krüger 15 % der Kosten zu tragen. D.h. der Antrag war nicht zu 100 % durchsetzbar. Der Streitwert wurde auf € 160.000- festgesetzt. Für den Antagsteller verblieben demnach Rechte in Höhen von € 126.000,-. Für € 24.000,- musste die Antragstellerin die Kosten tragen.
Danach gab es am 28.06.2013 einen Berichtigungsbeschluss, mit dem lit. A.II.3. dahingehend berichtigt wurde, dass es "rechtskräftig" und nicht "rechtswidrig" heißt.
Auf Basis dieses Berichtigungsbeschlusses erging am 13.11.2013 der Beschluss, bei dem der Streitwert auf € 90.000,- festgelegt wurde, von denen die Antragstellerin 84 % (€ 75.600,-)zu tragen hatte. die restlichen 16 % wurden auf die Antragsgegner verteilt (AG zu 1 11%, AG zu 2) 5%).
Am 15.11.2013 wurde nur noch über Ansprüche nach einem Streitwert von € 10.000,- gestritten. Im Urteil wurden die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) auferlegt. Für die Anmtragsgenerin zu 2) blieben die Regelungen aus dem Beschluss vom 13.11.13 in Kraft.
Resüme: Von den ursprünglichen Ansprüchen in Höhe von € 160.000,- konnte die Antragsteller nur € 10.000,- gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) (Gruner + Jahr AG & Co.KG) und € 4.500,- gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) (stern.de GmbH) durchsetzen.
Wir haben erhebliche Zweifel daran, ob es sich für die Antragsteller gelohnt hat zu klagen, und ob mit Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger die Antragsteller gut beraten und vertreten waren.
Zu berücksichtigen ist dabei sogar, dass der Anwalt von Gruner + Jahr, Helmuth Jipp, gerne auch als Zensor auftritt und Zensur für richtig hält.
[bearbeiten] Zweimal entschieden nicht die gesetzlichen Richter
Laut dem internen Geschäftsverteilungsplan vom 08.04.2013, verbunden mit dem Geschäftsverteilungsplan vom 27.03.2013, ist bei der Endziffer "65" die Berichterstatterin Richterin Dr. Grunau. Mitwirken tun die Mitglieder der Kammer in der Besetzung "A" Käfer, Mittler, Dr. Gronau.
Entgegen diesen gesetzlichen Richtern wirkten bei der Beschlusfassng, der Vehandlung und Urteilsfassung die gesetzlich nicht vorgesehenen Richter Dr. Link und Dr. Linke mit:
Der Berichtigungsbeschluss vom 28.06.2013 wurde gefasst von der Richterin Käfer und den Richtern Dr. Link, Dr. Linke.
Die Verhandlung am 15.11.2013 wurde geführt und das Urteil vom 15.11.2013 wurde gefasst von den Richterinnen Käfer, Dr. Gronau und dem Richter Dr. Link.
Allerdings interessiert das weder die Vorsitzende Richterin Simone Käfer, welche gern Gesetze beiseite schiebt und willkürlich entscheidet.
Auch die Zensoren RA Dr. Sven Krüger und RA Helmuth Jipp woird das nicht jucken. Deren Honorare hängen nicht davon ab, ob die Kammer mit den gesetzlioche vorgesehenen Richtern oder willkürlich anders besetzt ist.
Die Antragstreller und die Antragsgegner haben wahrlich andere Sorgen als sich um die richtige Besetzung der Kammer zu kümmern. Außerdem garantiert die gesetzliche richtigte Zusammensetzung der Kammer keinesfalls andere Entscheidungen.
11:30
[bearbeiten] ALBA Group plc & Co.KG vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH 324 O 705/12
Zur der ALBA Group findet man in der TAZ allerhand. Um was es heute ging, konnten wir nicht erfahren. Der Termin der ersten Verhandlung wurde verschoben, weil der Antragsgegner, vertreten von RA Johannes Eisenberg, den Schriftsatz vom Vortag einreichte.
Heute erschien der TAZ-Vertreter Johannes Eisenberg überhaupt nicht.
Vorsitzende Richterin ruft in der Kanzlei von Johannes Eisenberg an: Er sagt, kommt nicht
Richterin Barbara Mittler: Das steht im Schriftsatz.
Vorsitzende: O.k. Danke.
Richterin Käfer lacht, Richterin Dr. Gronau, Rechtsanwalt Zimmermann lacht. Richterin Käfer sagt was und wackelt mit dem Kopf: Stand im Schriftsatz. Was?
Richterin Barbara Mittler verlässt den Gerichtssaal und kommt mit drei Blatt Papier zurück.
Richterin Simone Käfer schaut sich die Blätter an: Wollen den Widerspruch zurücknehmen. Das ist alles, was wir haben.
Richterin Käfer ruft an und fragt, ob das Fax angekommen ist, weil Eisenberg angekündigt hat, dass er noch einen Schriftsatz schicken will.
Richter lachen. Die Vorsitzende: Großartig. Es wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin, trotz ordnungsgemäßer Ladung zum heutigen Termin, keiner erschienen ist. Mit Schreiben vom 15.11.13 trägt der Antragsgegner-Vertreter vor, dass der Termin aufzuheben sei, weil der Widerspruch zurückgenommen werde. .... Antragsgegner ... Beweis ...
Rechtsanwalt Felix Zimmermann: ... Zeug ....
Vorsitzende, 11:49: Wir warten noch.
Vorsitzende nach einer Weile: Antragsteller-Vertreter beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.08.2013 zu bestätigen und beantragt außerdem den Erlass eines Versäumnisurteils. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt um 14:00, Raum B334
Richterin Barbara Mittler, 14:10: Es ergeht ein Versäumnisurteil. Die einstweilige Verfügung vom 20.06.2013 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Neuverhandlung am 09.05.2014, 10:30. Wir berichteten.
[bearbeiten] Kommentar zu 324 O 705/12
Laut ZPO können Versäumnisurteile allerdings nur gegen Kläger (§ 339) und Beklagte (§ 331 ZPO) ergehen.
Im Verfügungsverfahren gibt es keine Kläger und Beklagten. Es sind Antragsteller und Antragsgegner. Im Widerspruchsverfahren kann deswegen nur ein Urteil gefällt oder ein Beschluss gefasst werden.
Insofern interessant, ob sich Johannes Eisenberg das gefallen lässt. Wird Johannes Eisenberg versuchen, die mangelnde Qualifikation der Hamburger Zensorin, der Sprachaufseherin Simone Käfer, gerichtsfest nachzuweisen?
09.05.14: Nachtrag:
Dieser Kommentar beruhte auf einem Irrtum. Der Berichterstatter der Paseodoöffentlichkleit hatte vergessen und damit nicht berücksichtigt, dass die Zensurregeln gegenüber den Richtern und den Gesetzestexten nicht gelten.
Die Kammer fasste ein Versäumisurteil. Die Richter und Richterinnen gehen davon aus, dass es zulässig sei, im Verfügungsverfahren auch von Klägern und Beklagten zu sprechen: Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte. Damit gelten die §§ 330, 331 ZPO auch für die Verfügungsverfahren.
[bearbeiten] Einstweilige Verfügung vom 30.01.2013
Inzwischen wissen wir es, um was es ging.
Hier der Text der Eintweiligen Verfügung:
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 30.01.2013, 324 O 705/12
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO, wird angeordnet:
- 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
- untersagt,
- a.
...
- b. "Die rund 9.000 A.-Beschäftigten in den vielen Unternehmen der A.-Gruppe, so die Gewerkschaft V.. d., haben nur in wenigen Regionen eigene Interessenvertreter."
- c. "Bei den kommunalen Ausschreibungen spielten E. und A.S. dann eine Doppelrolle. Zum einen bewarb man sich mit dem örtlichen, ehemals kommunalen Unternehmen, zum anderen als A. Deutschland. Wundersamerweise war A. Deutschland meistens billiger ... "
- Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 30% und die Antragsgegnerin 70 % zu tragen.
- 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der weitergehende Antrag zu Ziffer 1.a. der Antragsschrift steht der Antragstellerin nicht zu.
Zwar neigt die Kammer der Ansicht der Antragstellerin zu, dass der Durchschnittsleser die in Rede stehende Textpassage auf die E.-Entsorgungstochter U., die von der Antragstellerin übernommen wurde, bezieht.
In der Berichterstattung wird jedoch nachfolgend erklärt, worin dieser Verzicht auf einen Betriebsrat bzw. die Verhinderung der Wahl eines Betriebsrates liegen soll. Es wird hierzu ausgeführt, dass die bei E. übliche Mitbestimmung durch Betriebsräte und Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat seit der Übernahme der E.-Entsorgungstochter durch A. der Vergangenheit angehöre. So habe A. Süd über Tricks die Bildung eines Konzernbetriebsrates in B. verhindert (vgl. Anlage Ast 1). Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Vorgang unwahr wäre.
Dieser Vorgang kann indes sowohl als Verzicht auf einen Betriebsrat als auch als Verhinderung eines Betriebsrates bezeichnet werden. Denn wenn es vor der Übernahme noch einen Konzernbetriebsrat gab, jetzt jedoch nicht mehr, hätte die Antragstellerin auf einen Betriebsrat verzichtet. Da nach der Berichterstattung durch Tricks die Wahl eines Konzernbetriebsrates verhindert wurde, hätte die Antragstellerin zugleich die Wahl eines Betriebsrates verhindert.
Die inkriminierte Äußerung muss nicht zwei Vorgänge beschreiben, die in keinerlei Zusammenhang stehen, sondern - es hier der Fall ist - ein Ereignis, welches beide Charakterisierungen zulässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
11:52
[bearbeiten] Haaselburg GmbH vs. Kai Schlieter (TAZ Journalist) 324 O 355/13
Auch hier erschien Rechtstanwalt Johannes Eisenberg nicht. Über den ersten Termin hatten wir berichtet.
Heute wurde nichts entschieden. Die Parteien können zum neuen Termin aufrufen. Grund: Rechtsanwalt Felix Zimmermann von der Kanzlei Schertz Bergmann konnte keine Originalvollmacht vorlegen. Bericht.
[bearbeiten] Timm-Benjamin Kissel-Zenner vs. Sebastian Feuster 324 O 31/13
Am 17.05.2013 wurde protokolliert:
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht wies insbesondere auf die Substantiierungspflichten der Parteien hin.
Beschlossen und verkündet.
- 1. Der Klägerseite bleibt nachgelassen bis zum 07.06.13 zu den Hinweisen der Kammer weiter vorzutragen
- 2. Die Beklagtenseite kann anschließend bis zum 28.06.13 erwidern.
- 3. Prozessleitende Maßnahmen erfolgen sodann von Amtswegen.
Die prozessualen Maßnahmen führten zu der heutigen Verhandlung. Es kam zu einem Vergleich mit Rücktrittsrecht. Bericht,.
[bearbeiten] Stämmler, Christina (Ärztin aus Fulda). vs. Verlag Parzeller GmbH & Co. KG. 324 O 153/13
Am Richtertisch saßen Simone Käfer, Dr. Philip Link, Dr. Thomas Linke. Die Ärztin wurde vertreten von Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt und Rechtsanwalt Henning Lorenzen von der Kanzlei Nesselhauf. Der Verlag wurde vertreten von Rechtsanwältin Ventinivic (?) und Chefredakteur Michael Tillmann
Zeugen waren geladen.
Die erste Verhandlung war am 21.06.13. Es ging wohl darum, dass die Klägerin von Fulda umzog, wohl nach Hamburg. Die Fuldaer Zeitung berichtete darüber. In den Kommentaren kamen so einige Falschbehauptungen der Art vor, dass die Ärztin ihre Patienten allein gelassen hätte, eine Mörderin wäre etc.
Ein Vergleich war angesagt.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer versucht, einen Vergleich zu Stande zu bekommen: Auch keine einfache Unterlassungserklärung? Wenn Sie sagen würden, warum Sie das nicht wollen.
Michael Tillmann: Wir sind der Meinung, wir haben journalistisch richtig gearbeitet. Ihre Mandantin versucht, was zu konstruieren.
Rechtsanwältin des Verlages: Wir haben telefoniert. Unsere Bereitschaft erklärt.
Michael Tillmann: ... .
Vorsitzende: Vorschlag der Kammer war, eine einfache Unterlassungserklärung. Mann kann im Vergleich klarstellen. Es ist ein Streit, den man auf gerichtlichem Wege nicht klären kann. Es besteht bestimmt nicht die Absicht, den Text wieder zu verbreiten.
Rechtsanwältin des Verlages: ... .
Vorsitzende: ... die Beiträge werden gelöscht
Michael Tillmann: Weshalb soll ich das tun? Wir waren der Meinung, journalistisch war nichts unsauber. Die Betroffene will erreichen, dass was journalistisch sauber war, zu löschen. .... Virtuelle Geschichte, die gar nicht existiert.
Vorsitzende: Absulate –gut. Hören wir uns die Zeugen an. Der Beklagte erklärt, wir haben nach unseren Maßstäben ordentlich recherchiert. Beide Parteien bleiben bei ihrer Meinung. Die Beklagte löscht den Beitrag. Kostenaufhebung.
Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt sehr leise: ... .
Die Parteien verlasen den Gerichtssaal zur Beratung. Die Richter und die Richterin verlassen ebenfalls den Gerichtssaal.
Vorsitzende nach Wiedereintritt: Gut. Wir machen weiter. Verhandeln.
Rechtsanwalt Henning Lorenzen: Vergleich, keiner möchte Recht behalten.
Richter Dr. Linke diktiert das Protokoll.
Michael Tillmann: Dass wir darauf Wert legen und darauf bestehen, dass unser journalistisches Handwerk ... .
Vorsitzende diktiert: Der Chefredakteur erklärt, wir haben nach den Regeln des journalistischen Handwerks alle Beteiligten gehört und ... Wir sind der Auffassung, dass wir ordnungsgemäß recherchiert haben. Die Klägerin erklärt, ich fühle mich durch die Berichterstattung, die nicht stimmt, .... . aufrecht ... Rechtsstandpunkt .... Sachstandpunkt ....
Vorgelesen und genehmigt.
- 1. Die Beklagte wird den in den Anlagen K2 und K3 zur Klagschrift ersichtlichen Text löschen.
Dann werden der Vergleichstext und die Bedingungen diskutiert.
Die Vorsitzende gab ihre Zensurweisheiten preis: Wenn der neu eingestellte Text kerngleich - das ist ein juristischer Ausdruck – ist, dann verstoßen Sie gegen den Vergleich. Das interessiert nicht, wenn der neue Text nicht kerngleich ist. Das wird nicht untersagt. Die gleiche Berichterstattung dürfen sie nicht übernehmen, solange die vielleicht rechtsmäßigen Umstände es nicht erlauben. Gebe es ein Ereignis, wo sie möglicherweise wieder schreiben werden, dann könnte das erlaubt sein.
Die Parteien und die Richter verlassen erneut den Gerichtssaal.
Nach Wiedereintritt überreicht Rechtsanwältin den Beklagten einen abgestimmten Text: Die sind einverstanden.
Vorsitzende:
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben,
- 3. Den Parteien bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten, schriftlich anzuzeigen bei Gericht bis zum ...
Richter Dr. Thomas Linke: Im Falle eines Rücktritts ... Die Zeugen sind für heute entlassen. Es könnte sein, dass wir sie brauchen. Sie bekommen dann eine Ladung. Machen den Termin. Sie erhalten ihre Auslagen. Die Sitzung ist geschlossen (15:16). Tut mir leid. Mussten wir so machen.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.
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