10.12.2013- Zeugenbefragung-Farce beim OLG Hamburg - HSH-Nachspiel
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10.12.2013 Oberlandesgericht Hamburg, 7. Senat (Hamburger Zensursenat)
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[bearbeiten] Was war heute los?
10.12.2013
Wir erlebten sozusagen den juristischen Abschluss eines Nebenschauplatzes des HSK-Bankenskandals. Kläger ist der ehemalige HSH-Chefjustiziar Wolfgang Gößmann, über den falsch berichtet wurde, dass er in Abhörmaßnahmen gegen das frühere HSH-Vorstandsmitglied Frank Roth verwickelt war. Bei YUVE erfahren wir, ohne es auf Richtigkeit geprüft zu haben:
Bei der Pressekammer Hamburg erlebten wir die folgenden Verhandlungen:
Heute wurden in der Berufungsverhandlung drei Zeugen gehört. |
Auf der Terminrolle war der Vorname des Klägers ausgeschrieben, anders als in den letzten zwei Jahren. Würden wir spekulieren, dann könnte das bedeuten, der Persönlichkeitsschutz von Wolfgang Gößmann wird vom HansOLG nicht so hoch angesiedelt wie, Z.B., der von Stefanie Hertel oder das von Günther Jauch. Die Kanzlei von RA Gernot Lehr, geschweige denn sein Name, fehlten ebenfalls auf der Terminrolle. Nichts Besonderes. Die Anwälte sind so und so besser geschützt als der Bürger ohne einem Juratitel. Die Mandanten sind lediglich Objekte für deren Anwälte. Durch den von Hitler eingeführten Anwaltszwang kann man dem nicht entgehen. [bearbeiten] Wolfgang Gößmann vs. Spiegel-Verlag, ‘Spiegel’-Redakteure Gunther Latsch und Jörg Schmitt 7 U 44/12Die erste Berufungsverhandlung gegen die das LG-Urteil 324 O 628/10 zum Abdruck einer Gegendarstellung fand statt am 07.08.2013. Die Richter Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe und Richterin Karin Lemcke entschieden, die Farce einer Zeugenbefragung durchzuführen. Für Wolfgang Gößmann erschienen Rechtsanwalt Gernot Lehr und Tobias Würkert. Der Spiegel-Verlag wurde vertreten von Rechtsanwalt Dr. Marc-Oliver Srocke. Den Vorsitz führende Richter Claus Meyer: Nehmen sie Platz, wenn sie mögen. Die Anwälte blieben stehen. Den Vorsitz führende Richter Claus Meyer: Wir haben beschlossen, alle drei Zeugen zu hören. Es sollen am Gespräch, über welches berichtet wurde, drei Personen teilgenommen haben. Es gibt einen Schreibfehler. Wir wollen Spiegel nicht vorschreiben, was geschrieben wird. Es steht „... durchzuführen“, im Spiegel stand aber „auszuführen“. ... ist es vorstellbar spät abends, einmal auseinander, einmal zusammen. Wir wollen so, wie es Spiegel geschrieben hat. Unterschrift auch nicht Redakteure, sondern Verlag. Ins Protokoll. Gößmannanwalt Gernot Lehr: Danke für den Hinweis. |
OLG-Richter Claus Meyer: Anträge werden gestellt. „... habe ... Prevent-Mitarbeiter spätabends zum Seiteneingang der HSH-Nordbank-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen.“ Die beiden auch. Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass ... und dass die Unterschrift in der Richtigstellung „Verlag“ heißt. Andere Bedenken, die der Beklagte genannte hat, teilen wir nicht. Z.B. Anonymisierung der Person. Fangen wir mit dem Zeugen Umbach an.
Der Zeuge betritt den Gerichtssaal zusammen mit seinem Beistand, dem Rechtsanwalt Kemal Su.
[bearbeiten] Zeugenbefragung Arnd Heinz UmbachOLG-Richter Claus Meyer: In der ersten Instanz hat der der Kammer Vorstehende dem Zeugen Umbach Zeugenverweigerungsrecht zugesprochen. Der Senat sieht das auch so. Sie heißen Arnd Heinz Umbach, sind 46 Jahre alt, Sachverständiger für Sicherheitstechnik. Wohne in G. Ihnen steht umfassendes Zeugenverweigwerungsrecht zu. Wollen Sie Aussagen zur Sache machen. Zeugenbeistand Rechtsanwalt Kemal Su: Mein Mandant möchte nicht aussagen. OLG-Richter Claus Meyer diktiert: Was sagen Sie (Lehr) dazu? Gößmannanwalt Gernot Lehr: Wir teilen die Auffassung des Senats. OLG-Richter Claus Meyer diktiert: Der Zeuge wird um 14:15 entlassen. Ihre Auslagen im Erdgeschoß. |
[bearbeiten] Zeugenbefragung von Michaela Fischer-Zernin
Die Zeugin erscheint mit Rechtsbeistand Thomas Scheliga (?).
OLG-Richter Claus Meyer belehrt die Zeugin Michaela Fischer-Zernin.
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Lebe in Hamburg, bin Arbeitssuchende, Diplom-Kauffrau
OLG-Richter Claus Meyer: Das Beweisthema ist Ihnen bekannt. 2009 Treffen in der HSH-Zentrale. Mal aus Ihrer Erinnerung, ob es ein solches Treffen gab.
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Das Treffen, bei dem besprochen worden ist, dass das Büro von Herrn Roth verwanzt werden soll, ist mir nicht bekannt. Ich war ein Mal beim Treffen dabei. Gößmann, Umbach, Mehles und ich. Das Treffen fand in meinem Büro statt. Ob das Anfang 2009 war, weiß ich nicht mehr. Grob passt das in die Zeitrechnung. Bei diesem Treffen ging es um meine Schutzakte.
OLG-Richter Claus Meyer: Wissen Sie wer wann kam? Können Sie das sagen?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Das weiß ich nicht mehr.
OLG-Richter Claus Meyer: Um welche Uhrzeit?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Eher später Nachmittag, früher Abend.
OLG-Richter Claus Meyer: War das Treffen vorher verabredet?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Ja. Es ging um das Thema Schutzakte. Treffen mit der Firma Prevent.
OLG-Richter Claus Meyer: Haben Sie das Treffen vereinbart?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Es war wohl Dr.Gößmann. Ich habe es nicht vereinbart.
OLG-Richter Claus Meyer: Unter Schutzakte kann ich mir nichts vorstellen. Können Sie das erklären?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Eine Schutzakte ist eine Akte mit persönlichen Daten. Sollte was zustoßen, dass man weiß, welcher Arzt Bescheid weiß etc.. Es ist eine Papierakte. Es gibt feste Zeiten, wo man hingeht, wann ist man im Theater. Prevent hat die Akte, um zu wissen, wo man üblicher Weise ist. Prevent wollte wissen, wo ich mich aufhalte.
OLG-Richter Claus Meyer: Was war mit dem Computer?
OLG-Richter Claus Meyer diktiert: Der Computer war nicht defekt.
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Nein, um den Computer ging es nicht.
OLG-Richter Claus Meyer korrigiert sein Diktat.
Die Richter haben keine Fragen mehr.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: In welchem Gebäude war das? „B“ oder „C“?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Das Gebäude kann ich nicht sagen. Es war der 7. Stock, zu dem .... Ich habe nicht im Vorstandsteil gesessen. Im Nachbarbau.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Keine Fragen mehr.
Spiegelanwalt Dr. Mark-Oliver Srocke: Gab es eine Besprechung, bei der es um ihren Computer ging?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Nicht in meinem Büro. Es gab die Bitte, meinen Computer zu überprüfen, ob Spionage-Software drauf war. Der Computer ist erst viel später zur Überprüfung mitgenommen worden. Zu diesem Thema gab es in meinem Büro keine Besprechung.
Spiegelanwalt Dr. Mark-Oliver Srocke: In dieser personellen Konstellation?
Zeugin Michaela Fischer-Zernin: Nein, keine Besprechung.
Spiegelanwalt Dr. Mark-Oliver Srocke: Die Staatsanwaltschaft hat angegeben, dass ein Maulwurf .... Kann es ein, dass ein Mal Prevent dabei war.
Gößmannanwalt Tobias Würkert: Diese Frage ist außerhalb des Beweisthemas.
OLG-Richter Claus Meyer diktiert: Die Zeugin wird um 14:30 mit Dank entlassen.
[bearbeiten] Zeugenbefragung von Thorsten Mehles
Der Zeuge erschien mit Zeugenbeistand Rechtsanwalt Johann Schwenn
Der nächste Zeuge Thorsten Mehles wird vom OLG-Richter Claus Meyer belehrt.
Zeuge Thorsten Mehles: Mein Name ist Thorsten Mehles. Bin 53 Jahre alt, ehemaliger Polizeibeamter, wohne in Berlin.
OLG-Richter Claus Meyer: Das Beweisthema ist Ihnen bekannt? Berichten Sie aus eigenem Wissen über das Treffen in der HSH-Nordbank. Was ist besprochen worden?
Zeuge Thorsten Mehles: Es ist viel Zeit vergangen. Kann mich an ein solches Treffen erinnern, bei dem der genannte Personenkreis zugegen war. In diesem Treffen, in diesem Gespräch ging es um eine Beratungsleistung für Frau Fischer-Zernin. Es ging um eine Sicherheitsberatungsleistung. Es war ein Auftrag von Herrn Umbach. Akustische Überwachungsmaßnahmen zu installieren, ist nicht ... worden. Sind in meinem Beisein nicht erörtert worden.
OLG-Richter Claus Meyer: War es ein vereinbarter Termin?
Zeuge Thorsten Mehles: Zufällige Termine würde ich ausschließen. Aber was es für ein Termin war, ... . An die Modalitäten des Zustandekommens des Treffens kann ich mich nicht erinnern.
OLG-Richter Claus Meyer: Kamen Sie allein oder mit Herrn Umbach?
Zeuge Thorsten Mehles: Weiß nicht, ob ich mit Herrn Umbach zusammen gekommen bin. Mit Sicherheit nicht zusammen in einem Fahrzeug.
OLG-Richter Claus Meyer: Uhrzeit?
Zeuge Thorsten Mehles: Eher Abend. Könnte am Nachmittag gewesen sein.
OLG-Richter Claus Meyer: Anfang 2009?
Zeuge Thorsten Mehles: Jetzt meine ich, März/April 2009.
OLG-Richter Claus Meyer: Sind Sie mal zu dieser Geschichte von Redakteuren des Spiegels gefragt worden?
Zeuge Thorsten Mehles: Erinnere ich mich nicht.
OLG-Richter Claus Meyer: Halte Ihnen Mal was aus dem Spiegel vor: Treffen wird beschrieben. Preventvertreter .... kann sich erinnern .. es ging nicht um Roth, sondern um eine Bankerin. Weiß sie das? K1 S.27 rechte Spalte, 1. Satz.
Zeuge Thorsten Mehles: Es gab eine Menge von Pressevertretern-Anfragen bei der Firma Prevent. Aber konkret kann ich mich nicht erinnern. In der Regel sind die Anfragen schriftlich beantwortet worden.
OLG-Richter Claus Meyer: Gab es noch andere Treffen mit anderen Personen?
Zeuge Thorsten Mehles: Kann mich nur an dieses eine Treffen in dieser personellen Zusammensetzung erinnern.
OLG-Richter Claus Meyer: Noch von jemanden Fragen? Der Zeuge wird um 14:45 mit Dank entlassen.
OLG-Richter Claus Meyer: Nach vorläufiger Einschätzung haben die Zeugen das bestätigt, was die Klägerseite sagte.
OLG-Richter Claus Meyer diktiert: Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde erörtert. Beide Parteien können schriftlich Stellung nehmen. Einigen wollen Sie sich nicht?
Beschlossen und verkündet:
- 1. Beiden Parteien bleibt nachgelassen im Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen bis zum 30.12.2013.
- 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 28.01.2014, 10:00.
20.01.2015, OLG-Richter Claus Meyer: Es ergeht ein Urteil. Spiegel muss die Richtigstellung im redaktionellen Teil mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in der Ausgabe vom 23. August 2010 (34/10) veröffentlichen: In seinem Bericht „Angst und Verfolgungswahn“ hatte das Magazin einen unzulässigen Verdacht erweckt, Wolfgang Gößmann habe an angeblichen Abhöraktionen gegen ein Vorstandsmitglied mitgewirkt.
Die Revision wird zugelassen.
18.11.2014: BGH entschied mit VI ZR 76/14
- Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die erneute Verhandlung fand am 10.02.2015, 10:00 statt. Wir werden berichten.
[bearbeiten] OLG-Urteil 7 U 44/12
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012, Geschäftsnummer 324 O 628/10, hinsichtlich Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins „S.“ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in „S.“ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. „Angst und Verfolgungswahn“ unter Verwendung der Überschrift „Richtigstellung“ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:
- „Im Magazin ‚S.‘ Nr. ... vom 23.08.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
- Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?
- den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
- Der Verlag“
- Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 9 %, die Beklagte zu 1. 41,4 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 41,4% und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 18,5 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.
- Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/10, die Beklagte zu 1. 7/10 und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 7/10 und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 1/8 zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird zugelassen.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 1. u.a. verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
Im Magazin ‚S.‘ Nr. ... vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag durchzuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage, ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H-Vorstandsvorsitzenden?
den Verdacht erweckt, der H-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Wir stellen richtig, dass W. G. an solchen Abhörmaßnahmen nicht mitwirkte.
Die Redaktion“
Der Kläger war Chefjustitiar der H. AG. Die Beklagte zu 1) verlegt das Nachrichtenmagazin „S.“, in dessen Ausgabe 34/2010 am 23. August 2010 ein Beitrag „Angst und Verfolgungswahn“ über die H. erschien, der sich u.a. mit Vorgängen um die Entlassung des H-Vorstandsmitglieds R. im April 2009 befasst und in dem die streitgegenständlichen Passagen enthalten sind (Anlage K 1). Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Autoren dieses Beitrags.
Der Berichterstattung liegt insbesondere ein Gesprächsprotokoll (Anlage K 8) zugrunde. Es betrifft den Verlauf eines Gesprächs vom 29. Juli 2010, an dem unter anderem B., M. und T. von der H. sowie U., ein ehemaliger Subunternehmer der P. GmbH und sein Anwalt N. sowie Rechtsanwalt H. für die H. teilgenommen hatten.
In diesem Gesprächsprotokoll, unter dem sich die Namen H., M. und B. befinden, das aber nicht unterschrieben ist, wird unter Ziffer 5. darüber berichtet, was U. bei dem Gespräch erklärt habe. Insbesondere ist dort davon die Rede, dass er außerhalb seiner offiziellen Tätigkeiten für die Bank im Büro von R. ein Abhörgerät installiert und später wieder deinstalliert habe, R. Privatwohnung durchsucht habe, versucht habe, dessen Telefonleitung zu manipulieren und eine E-Mail erstellt und unter dem Namen R. verschickt habe. Am Ende von Ziffer 5. findet sich der Satz: „In diese Aufträge sei Herrn U. Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen.“ (Anlage K 8).
Am 22. August 2010 erklärte U., nachdem er von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, bei einem Notar, dass die im Protokoll festgehaltenen Aussagen von ihm zu keinem Zeitpunkt so gemacht worden seien (Anlage K 9). Dort erklärt er, dass er insbesondere im Büro von R. und auch sonstwo bei der H. keine Abhöreinrichtung eingebaut habe, keinen Telefonanschluss von R. manipuliert habe, nicht in R.s Privatwohnung eingebrochen sei und weder vom Kläger noch von N. noch von der P. AG mit einer solchen Aufgabe beauftragt oder betraut worden sei (Anlage K 9). Am 23. August 2010 (dem Tag, an dem die streitgegenständliche Berichterstattung erschien) ging diese Erklärung beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Den Beklagten war diese notarielle Erklärung Umbachs im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht bekannt.
Das gegen U. und den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, ein Abhörgerät im Büro von R. installiert und die Privatwohnung von R. durchsucht zu haben bzw. hieran mitgewirkt zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg im Oktober 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der Begründung wird auf den als Anlage K 13 vorgelegten Bescheid vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1. nur über einen Verdacht berichtet habe, einem Berichtigungsanspruch nicht entgegenstehe. Der Kläger könne im Rahmen der Richtigstellung die Mitteilung der Beklagten zu 1. verlangen, dass der erweckte Verdacht unzutreffend sei. Anders als durch die Mitteilung des wahren Sachverhalts könne einer erweckten Fehlvorstellung nicht wirksam entgegengetreten werden. Die Richtigstellung sei auch erforderlich, da die Beeinträchtigung des Klägers schwerwiegend sei und fortwirke.
Dass der Kläger an der Abhöraktion nicht mitgewirkt habe, sei als unstreitig zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 1. habe die Unwahrheitsbehauptung des Klägers nicht bestritten. Sie habe nicht behauptet, dass der Kläger an den Abhörmaßnahmen beteiligt gewesen sei, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, dass ein entsprechender Verdacht aufgrund der Angaben von U. bestehe. Außerdem treffe die Beklagte zu 1. im Hinblick darauf, dass der geäußerte Verdacht ehrenrührig sei und der an sich beweisbelastete Kläger anderenfalls eine Negativbeweis führen müsse, eine erweiterte Darlegungslast dafür, dass der Verdacht begründet sei. Dieser erweiterten Darlegungslast habe die Beklagte zu 1. nicht genügt.
Die Beklagte zu 1.) bekämpft die Verurteilung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, das Landgericht habe die Regeln der Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Berichtigungsanspruches gegenüber einer Verdachtsberichterstattung verkannt. Sie habe den Vortrag des Klägers zur Unwahrheit des Verdachts bestritten. Im Falle einer Verdachtsberichterstattung könne dem Anspruchsgegner keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der geschilderten Tatsachen auferlegt werden. Unabhängig davon sei ihr Vortrag konkret genug, so dass der Kläger die vermeintliche Unwahrheit der Vorwürfe habe behaupten und unter Beweis stellen können. Selbst im Falle eines dem Grunde nach bestehenden Berichtigungsanspruchs könne sie nicht in der vom Landgericht titulierten Form der „ausdrücklichen“ Richtigstellung verurteilt werden, sondern allenfalls zur Abgabe der Erklärung, dass die Behauptung nach der inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten werde. Unabhängig davon liege in der ursprünglichen Rechtmäßigkeit ihrer Berichterstattung ein weiterer Umstand, der schon für sich genommen eine Verurteilung zur ausdrücklichen Richtigstellung ausschließe. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2589) im Falle einer Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch jeglicher Art ausgeschlossen. Einer Veröffentlichung der verlangten Erklärungen stehe zudem entgegen, dass sie mit der Veröffentlichung des Richtigstellungstextes Rechte Dritter (Fa. P., H., F.) verletzen und gegen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärungen verstoßen könne.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben ihre Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1.) beantragt, Ziffer I des Urteils des Landgerichts aufzuheben und die Klage diesbezüglich kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in der Richtigstellung der erste Satz der Erstmitteilung „Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen.“ und die letzten beiden Sätze der Erstmitteilung „Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass...“ lauten und dass die Unterschrift unter der Richtigstellung „Der Verlag“ lautet;
hilfsweise
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins „S.“ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in „S.“ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. „Angst und Verfolgungswahn“ unter Verwendung der Überschrift „Richtigstellung“ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:
„Im Magazin ‚S.‘ Nr. ... vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?
den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
Der Verlag“
äußerst hilfsweise und für den Fall, dass den Haupt- und Hilfsanträgen nicht entsprochen werden sollte, im Wege der Hilfsanschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch einen Entschädigungsbetrag in Höhe von € 15.000,-- zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt, die Hilfsanträge sowie die Hilfsanschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen U., F. und M. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 10. Dezember 2013 (Bl. 353 – 355R d.A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist teilweise begründet. Zu Recht beanstandet die Beklagte zu 1. die dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Fassung der Richtigstellung. Dem Kläger steht allerdings der mit seinem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB zu, da der von der Beklagten zu 1. veröffentlichte Verdacht unberechtigt ist, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetzt und diese Rufbeeinträchtigung fortdauert.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Verdachtsberichterstattung einem Berichtigungsanspruch zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 16.4.1987, 3 U 210/86, NJW-RR 1988, 736, 737; Urteil vom 23.3.2007, 7 U 88/06; ebenso Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 274) kommt bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch in Betracht. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der geäußerte Verdacht geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauert. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Verdachtsäußerung nur in Form einer echten Frage erfolgt, da nur rhetorische Fragen rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit einem Berichtigungsanspruch zugänglich sind (Urteil des Senats vom 21.9.2012, 7 U 25/11; vgl. BGH NJW 2004, 1034).
Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Berichtigungsanspruch im Falle einer Verdachtsberichterstattung nicht ausgeschlossen. In dem von der Beklagten zu 1. angeführten Fall hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1997, 2589) ausgeführt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass die Rechtsprechung bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsanspruch zuerkenne, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauere. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführten, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. In dem konkreten Fall, in dem der Betroffene zwar vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen, der Verdacht aber nicht ausgeräumt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht das Recht des Betroffenen nicht zu weit ausgedehnt habe, zumal es nicht verlangt habe, dass das Presseorgan von der anfänglichen Meldung abrücke, sondern nur die Mitteilung des nachträglich eingetretenen Freispruchs gefordert habe. Dieser Entscheidung ist entgegen der Meinung der Beklagten zu 1. nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Fall einer Verdachtsberichterstattung nur ausnahmsweise dann ein Berichtigungsanspruch und nur in Form einer „ergänzenden Mitteilung“ in Betracht komme, wenn ein strafrechtliches Verfahren, über das berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Freispruch geendet habe. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht den Folgenbeseitigungsanspruch bei einer Verdachtsberichterstattung ausdrücklich nicht beanstandet und ihn sogar für Fallkonstellationen zugelassen, in denen der geäußerte Verdacht nicht ausgeräumt war. Dass dem Presseorgan in einem Fall, in dem der Verdacht nach wie vor besteht, nicht abverlangt werden kann, von der ursprünglichen Verdachtsmeldung abzurücken, liegt auf der Hand.
Nach Auffassung des Senats ist – abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden ist und der Betroffene insoweit eine ergänzende Mitteilung verlangen kann (vgl. BGH NJW 1972, 431) – Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch bei einer Verdachtsberichterstattung, dass sich nach der Berichterstattung herausstellt, dass der Verdacht unberechtigt ist. Dafür, dass der Verdacht unberechtigt ist, trägt der Anspruchsteller die Beweislast (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 274). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann im Rahmen der Berichtigung nicht die Feststellung des Presseorgans verlangt werden, dass der Verdacht unberechtigt ist. Die Formulierung, dass ein Verdacht unberechtigt ist, käme nur in Betracht, wenn der Anspruchsgegner behauptet hätte, dass der Verdacht berechtigt sei. Es muss nur das korrigiert werden, was unwahr behauptet worden ist. Deshalb kann nur eine Erklärung des Inhalts verlangt werden, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten wird, zumal diese auch den Interessen des Betroffenen genügt (vgl. bereits BGH NJW 1960, 672 – La Chatte ebenso Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 681).
Zu Recht beanstandet die Beklagte zu 1., dass das Landgericht es als unstreitig angesehen hat, dass der Kläger nicht an den Abhöraktionen mitwirkte. Die Beklagte zu 1. hat im Prozess geltend gemacht, dass es Verdachtsmomente für eine Mitwirkung des Klägers an den Aktionen, nämlich die Angaben Umbachs, gebe, und an diesen Verdachtsmomenten festgehalten. Bereits damit hat sie die Behauptung des Klägers, dass der Verdacht unbegründet sei, in hinreichender Weise bestritten. Sie hat den Kläger auch in hinreichender Weise in die Lage versetzt, Beweis für die Unbegründetheit des Verdachts zu führen, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
Der Kläger hat aber bewiesen, dass der Verdacht, dass er an Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt habe, unberechtigt ist. Davon ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.
Ausgangspunkt für den Verdacht sind die Angaben des Zeugen U., die dieser nach der Behauptung der Beklagten zu 1. zunächst in einer Besprechung am 29. Juli 2010 in einer Anwaltskanzlei gegenüber H.-Repräsentanten machte und sodann in Telefonaten in der Zeit vom 16. bis 19. August 2010 gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. wiederholte. Nach der Behauptung der Beklagten zu 1. erklärte U., dass er im Frühjahr 2009 in seiner Funktion als ehemaliger P.-Mitarbeiter zu einem spätabendlichen Termin in die H. gebeten worden sei, wo er dann von dem Kläger an einem Eingang, in den dieser ihn hineingelassen habe, empfangen worden sei und zu einem Gespräch mit dem Kläger und F. geführt worden sei, bei welchem auch ein Manager der P. AG anwesend gewesen sei. Der Kläger habe das Wort geführt und ihn beauftragt, das Büro von R. zu verwanzen, seine Privatwohnung zu durchsuchen, um in der Privatwohnung die Telefonleitung zu manipulieren, und er sei vom Kläger in offensichtlicher Übereinstimmung mit den anderen beiden dort anwesenden Personen motiviert worden mit dem Hinweis, dass R. „ein übler Bursche“ sei, es gehe darum, durch sein (U.) Verhalten, zu dem er jetzt angewiesen sei, den Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten. Diesen Auftrag, den er als einen Auftrag des Klägers angesehen habe, habe er dann erfüllt. So habe er sich Zugang zur Wohnung von R. verschafft und dort versucht, auch an seiner Telefonleitung zu manipulieren. Er habe bei R. in der Wohnung auch Fotos gemacht.
Einer Beweisaufnahme, ob U. seinerzeit diese Angaben machte, bedarf es nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Angaben, sofern U. sie gemacht haben sollte, inhaltlich unwahr sind. Unstreitig erklärte U. am 22. August 2010 bei einem Notar, dass die im Protokoll der Besprechung vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Aussagen von ihm zu keinem Zeitpunkt so gemacht worden seien (Anlage K 9). Dort erklärte er, dass er insbesondere im Büro von R. und auch sonst wo bei der H. keine Abhöreinrichtung eingebaut habe, keinen Telefonanschluss von R. manipuliert habe, nicht in R. Privatwohnung eingebrochen sei und weder vom Kläger noch von N. noch von der P. AG mit einer solchen Aufgabe beauftragt oder betraut worden sei (Anlage K 9). Im vorliegenden Verfahren hat der Zeuge U. in beiden Instanzen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar kann die Tatsache der Aussageverweigerung gemäß § 286 ZPO beweiswürdigend gewertet werden. Dieses führt hier aber nicht weiter, da das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen U. darauf beruht, dass er sich in jedem Fall strafbar gemacht haben könnte, nämlich entweder durch Installation des Abhörgeräts (§§ 148 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) TKG, 201 Abs. 1 und 2 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder aber durch Verleumdung und falsche Verdächtigung des Klägers und anderer Personen (§§ 164 Abs. 1, 187 StGB). Festgestellt werden kann allerdings, dass der Zeuge im Hinblick auf seine wechselnden Angaben nicht glaubwürdig ist. Auch im Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 (Anlage K 13) wird vermerkt, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben U. auch unabhängig von dessen Dementi erheblichen Zweifeln unterliege, weil U. nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft zu ausschweifenden Ausführungen, Übertreibungen und Dramatisierungen neige und die Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Begehung der genannten Taten erbracht hätten. Die Überzeugung des Senats, dass der Zeuge U. den Kläger zu Unrecht verdächtigte, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin F.. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie bei einem Treffen, bei dem besprochen worden sei, dass das Büro des Vorstandsmitglieds „verwanzt“ werden solle, nicht dabei gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Zeugin für den Fall, dass der von der Beklagten zu 1. veröffentlichte Verdacht zuträfe, ein Motiv hätte, unwahre Angaben zu machen. Der Zeuge M. hat ebenso glaubhaft ausgesagt, sich nur an ein Treffen zu erinnern, bei dem der Kläger, U., F. und er anwesend gewesen seien. Bei diesem Treffen habe es einen Auftrag an U. für akustische Überwachungsmaßnahmen nicht gegeben. Auch hinsichtlich des Zeugen M. haben sich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Unwahrheit gesagt haben könnte. Da ein Auftrag, das Büro eines Vorstandsmitglieds zu „verwanzen“, ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Zeugen insoweit einer unzutreffenden Erinnerung an die tatsächlichen Vorgänge erlegen sind. Der Senat ist überzeugt davon, dass M. die Person ist, die in der Berichterstattung der Beklagten zu 1. als „hochrangiger Berater der P. AG“ und als Teilnehmer der Besprechung bezeichnet wird. Zum einen hat die Beklagte zu 1. dem nicht widersprochen; zum anderen deckt sich die Aussage von M. mit den Angaben, die als Angaben des „P.-Vertreters“ gegenüber den Redakteuren der Beklagten zu 1. wiedergegeben werden. Der Umstand, dass der Kläger und die beiden Zeugen das abendliche Treffen teilweise unterschiedlich geschildert haben, gibt keine Veranlassung, an den Angaben der Zeugen, dass es keinen Auftrag hinsichtlich der „Verwanzung“ des Büros von R. gab, zu zweifeln. Hatte das Gespräch keinen besonders Aufsehen erregenden Inhalt, wie die Zeugen bekundet haben, ist es nachvollziehbar, dass es nach mehreren Jahren zu abweichenden Erinnerungen kommt.
Der von der Beklagten zu 1. über den Kläger verbreitete Verdacht ist schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauert, besteht ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Berichtigung.
Die vom Landgericht zuerkannte Hauptfassung einer Richtigstellung kann nicht verlangt werden, da sie von der Beklagten zu 1. die Erklärung abverlangt, dass der Verdacht unberechtigt ist. Eine derartige Formulierung käme, wie ausgeführt worden ist, nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1. behauptet hätte, dass der Verdacht berechtigt sei.
Die mit dem Hilfsantrag verlangte Richtigstellung ist dagegen inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1. kann dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten, sich Dritten gegenüber verpflichtet zu haben, den Verdacht nicht erneut zu veröffentlichen, oder möglicherweise Rechte Dritter zu verletzen. Zum einen dürfte die Erfüllung des gerichtlichen Titels keinen rechtswidrigen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung darstellen. Zum anderen ist es der Beklagten zu 1. ohne weiteres möglich, im Rahmen einer Veröffentlichung klarzustellen, dass auch gegenüber anderen Personen der geäußerte Verdacht nicht aufrechterhalten wird.
Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten zu 1. rechtmäßig war, ist für den Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reicht, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdauert (vgl. bereits BGH NJW 1960, 672 – La Chatte; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 681). Aber selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung einen Berichtigungsanspruch verneinte, würde dieses vorliegend nichts ändern. Die Beklagte zu 1. hat nämlich nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, juris). Zudem muss die Presse vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Gefahr, über den Betroffenen etwas Falsches zu berichten, mit allen ihr möglichen Mitteln ausschließen (BGH NJW 1997, 1148 – juris-Rz. 58). Dabei ist die Recherchepflicht der Medien umso höher anzusetzen, je schwerwiegender und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH NJW-RR 1988, 733 – juris-Rz. 11). Für den Verdacht, der Kläger habe Umbach beauftragt, das Büro des Vorstandsmitglieds F. R. zu „verwanzen“ und dessen Privatwohnung zu durchsuchen, hat die Beklagte zu 1. keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U. rechtfertigten den Verdacht, ist der Beklagten zu 1. vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs, dass er bei dem Treffen im Büro der M. F. illegale Abhör- und Durchsuchungsmaßnahmen gegen das Vorstandsmitglied R. in Auftrag habe geben lassen, musste die Beklagte zu 1. vor einer Veröffentlichung versuchen, die Gefahr einer Falschberichterstattung nach Kräften auszuschließen. Dieser Obliegenheit hat die Beklagte zu 1. nach ihrem Prozessvorbringen nicht genügt. Nachdem der Zeuge U. den Beklagten zu 2. und 3. – so die Behauptung der Beklagten zu 1. – die Vorwürfe bestätigt hatte, lag es nahe, die übrigen an dem angeblichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurden zwar der hochrangige Vertreter der P. AG sowie der Kläger angehört, es aber unterlassen, die weitere angeblich beteiligte M. F. zu dem Treffen zu befragen. Gründe, weshalb hiervon Abstand genommen worden ist, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verdachtsäußerung einem Berichtigungsanspruch zugänglich ist, grundsätzliche Bedeutung aufweist.
[bearbeiten] Kommentar RS
Rechtsanwalt Gernot Lehr ist bundesweit bekannt geworden als Anwalt von Christian Wulff. Über Monate zog sich die teure anwaltliche Beratung des damaligen Präsidenten, welche in einem Desaster für den Präsidenten endete.
Wir haben in diesem Zusammenhang ernsthafte Zweifel an der richtigen Strategie des Anwalts Gernot Lehr, was seine Mandanten – nicht seine Geschäfte – betrifft.
Es sind oft gesellschafts-politische Prozesse. Diese können nicht zur Zufriedenheit von Mandanten entschieden werden, wenn deren Anwälte mit reinen juristischen, auf anwaltlichen Geschäftsmodellen beruhenden Argumenten und Interessen argumentieren.
Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass auch Wolfgang Gößmann anwaltlich falsch beraten wurde. Ein Bauernopfer sozusagen. Ob berechtigt oder unberechtigt, entzieht sich unserer Kenntnis und unseren Recherchemöglichkeiten.
Nicht selten erleben wir Juristen als Kläger bzw. Beklagten, die bei den Pressekammern jämmerlich verlieren: Guido Westerwelle, Jürgen Rieger, Roger Kuch, Lehmann-Braun u.a.. Sogar manchen angesehenen und erfahrenen Medienanwalt erging es nicht anders: Prof.Dr.Christian Schertz, Dr.Sven Krüger, Dominik Höch.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.