Zweckbestimmungstheorie

Aus Buskeismus

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 14:46, 13. Okt. 2008

Die Bewilligung für die Nutzung von Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a. kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern

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