Zivilverfahren

Aus Buskeismus

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Die Zivilverfahren sind im Gegnsatz zu den Strafprozessen Parteiverfahren. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schriftsätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dass verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z.B. Promianwalt Prof. Dr. Prinz.

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit".

Inhaltsverzeichnis

Beschränkte Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.


Urteile gegen die Gerichtsberichterstattung

Abmahnungen wegen der Gerichtsberichterstattung

Kritik

Die Gerichtsentscheidungen in den Zivilverfahren haben für das gesellschaftliche Leben ene tiefer greifende Bedeutung als die Gerichtsentscheidungen in den Strafprozessen. In den kommerziellen Medien wird mehr über spekatuläre und weniger spekatuläre Straprozesse berichtet als über Zivilverfahren. Daraus schließn Autoren wie z.B. Dr. Jörg Soering, dass an den Zivilverfahren weniger Interesse besteht und die Berichterstattung mehr Einschränkungen unterliegen darf als in den die Berichterstatung in den Strafprozesse. [Jörg Soehring, Presserecht, Schaefer Poeschl, 2000],

De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.

Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung gehindert, den Anwältin wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen sich zu eigen machen zu klagen.

Die Zensurregel der beschtränkten Öffentlichkeit erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichtersattung über Abmahnngen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Ornudungsgelder, Vertragsstrafen und Haft zu unterbinden.

Persönliche Werkzeuge