Verleumdung

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-Spezialfall der [[Beleidigung]] durch Behaupten oder Verbreitet einer unwahren [[Tatsache]], wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, vgl. [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html § 187 StGB]].+Spezialfall der [[Beleidigung]] durch Behaupten oder Verbreitet einer unwahren [[Tatsache]], wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html § 187 StGB].
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Version vom 11:41, 8. Okt. 2008

Spezialfall der Beleidigung durch Behaupten oder Verbreitet einer unwahren Tatsache, wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, vgl. § 187 StGB.

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