Verdachtsberichterstattung

Aus Buskeismus

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Nach früherem geltenden Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form einer Spekulation flrmuliert werden. Seit der Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.

Wer es sich doch traut, darf sich kein unvollständige Berichterstattung leisten, darf insbesondere keine entlastenden Tatsachen verschweigen.

Ggf. darf über Ermittlungsverfahren berichtet werden.

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