Tenor eines Verbots

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Version vom 12:24, 21. Okt. 2008

Tenor [Kern] eines Unterlassungsverbotes bedeutet nicht nur identische Äußerungen, sondern auch solche, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen, ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen.

Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis iat dies eine Abwägungsfrage. Im Rahmen von Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, führt die lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die aber den Gesamteindruck der verbotenen Werbung nicht berührt, nicht aus dem Kernbereich des Verbots heraus.

Nur wenn eine - mittels Unterlassungstitel verbotene - Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des

Der Tenor des Verbots ergibt sich häufig aus der Antragsschrift, und ist damit für einen Außenstehenden [die Pseosuöffentlchkeit], der [die] nur die Einstweilige Verfügung kennt, nicht im vollen Umfang ekennbar.

Siehe auch

Kerntheorie

Urteilsformel

Urteilstenor

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