Tatsache, innere

Aus Buskeismus

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 17:29, 7. Okt. 2008

Auch äußerlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Faktoren wie Wissen und Gesinnung können von den Parteien zu beweisende Tatsachen sein. Diese sind in der Praxis nur indirekt und daher schwer zu beweisen (Ri Dr. W., 11.04.2006), jedoch grundsätzlich dem Beweise zugänglich. Beispiele: Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit. Urteile

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