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Hinterlistige Form der [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]]. Hinterlistige Form der [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]].
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Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Dies Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.) Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Dies Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)
-Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] die kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen.+Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen.
== Kritik == == Kritik ==

Version vom 08:08, 8. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Hinterlistige Form der einstweiligen Verfügung.

einstweilige Verfügung vor Abmahung

Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor abzumahnen. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Dies Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)

Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des Landgerichts Hamburg die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen.

Kritik

Durch die Anerkennung dieses Vorgehens wird dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Schutzschrift genommen.


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