Schmähkritik

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-Bei der Annahme einer Schmähung ist größte Zurückhaltung geboten. Kritik darf regelmäßig hart ausfallen.+Bei der Annahme einer Schmähung sollte größte Zurückhaltung geboten sein. Kritik dürfte regelmäßig hart ausfallen. In dewr Realität sieht es anders aus.
Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl, Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398). Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl, Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).
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Allerdings verbieten die Gerichte mit der Begründung Schmähkritik (Formalbeleidigung) auch Äußerungen, wie "Betrug", "Lügner", "krank", "Psychopath", "korrupt", "Abzocker", "Krimineller", "kriminell" und viele andere. Allerdings verbieten die Gerichte mit der Begründung Schmähkritik (Formalbeleidigung) auch Äußerungen, wie "Betrug", "Lügner", "krank", "Psychopath", "korrupt", "Abzocker", "Krimineller", "kriminell" und viele andere.
-Jeder kritiker darg nicht vergessen, dass in den zensurkammern diue juristische, d.h. die formale Wahrheit entscheidet, ncth die materielle, die tatsächliche Wahrheit. Kriminelle werden von den Zensurkammern de facto beviorzugt.+Jeder Kritiker sollte nicht vergessen, dass in den Zensurkammern die juristische, d.h. die formale Wahrheit entscheidet, nicht die materielle, die tatsächliche Wahrheit. Kriminelle werden von den Zensurkammern de facto bevorzugt.
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Version vom 06:59, 19. Apr. 2013

Inhaltsverzeichnis

Beleidigende Meinungsäußerung, bei welcher die Absicht einer Beleidigung ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der Meinungsfreiheit abgesprochen.

Bei Werturteilen muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266; BVerfGK 3, 337). Steht jedoch bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung, an der kein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden.

Rechtslage

Bei der Annahme einer Schmähung sollte größte Zurückhaltung geboten sein. Kritik dürfte regelmäßig hart ausfallen. In dewr Realität sieht es anders aus.

Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl, Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).

Allerdings verbieten die Gerichte mit der Begründung Schmähkritik (Formalbeleidigung) auch Äußerungen, wie "Betrug", "Lügner", "krank", "Psychopath", "korrupt", "Abzocker", "Krimineller", "kriminell" und viele andere.

Jeder Kritiker sollte nicht vergessen, dass in den Zensurkammern die juristische, d.h. die formale Wahrheit entscheidet, nicht die materielle, die tatsächliche Wahrheit. Kriminelle werden von den Zensurkammern de facto bevorzugt.

Urteile

  • BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.

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