Rechtsweg

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 16:38, 13. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Eingangsinstanz

Der Rechtsweg im Medienrecht beginnt normalerweise in Hamburg oder Berlin, wo es sich besonders schön verbieten lässt. Je nach Streitwert geht es am Amtsgericht oder am Landgericht (Regelfall) los.

[bearbeiten] Berufung

Möchte man sich das Verbot nicht bieten lassen, kann man Berufung beim nächsthöheren Gericht einlegen, also zum Landgericht oder Oberlandesgericht. Die Berufung hat für den Inanspruchgenommenen den Nachteil, dass dort ebenfalls nach Kräften verboten wird.

[bearbeiten] Revision

Konnte man sich die beiden Instanzen leisten (was im Presserecht wegen der durchweg hohen Streitwerte nur sehr vermögende Leute oder Mörder können), hat man beim Bundesgerichtshof eine gewisse Aussicht auf Vernunft.

[bearbeiten] Verfassungsbeschwerde

Hat man den Rechtsweg erschöpft, dann kann man vorsichtig beim Bundesverfassungsgericht anklopfen. Bei einer Erfolgsquote von über 2% sind die Aussichten, im Wege einer Verfassungsbeschwerden Gerechtigkeit zu erfahren, auch nicht sonderlich prall.

Allerdings hat man in Karlsruhe davon gehört, dass Persönlichkeitsrechte und Meinungs- und Pressefreiheit gleichrangige Grundrechte sind, die gegeneinander abzuwägen sind. In Hamburg kennt man solche Bräuche eher weniger.

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