Recht am eigenen Bild

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 13:57, 8. Okt. 2008

[bearbeiten] Grundsatz

Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.

[bearbeiten] Privilegierte Umstände

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in [§ 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.

[bearbeiten] Abwägung

In jedem Falle sind nach [§ 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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