Recht am eigenen Bild

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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-In jedem Falle sind nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG]] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]].+In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]].
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Version vom 13:58, 8. Okt. 2008

Grundsatz

Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.

Privilegierte Umstände

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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