Prangerwirkung

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Floskel, um unliebsame Berichterstattung zu verbieten. Floskel, um unliebsame Berichterstattung zu verbieten.
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 +Das Bundesverfassungsgericht schreibt zur Prangerwirkung [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060524_1bvr106002.html BVerfG, 1 BvR 1060/02 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. (1 - 47)]:
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 +In diesem Sinne nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung dann eine Prangerwirkung an, wenn ein allgemeines Sachanliegen '''durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson''' und damit '''durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll''' (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>), aber auch mit [[Werturteil]]en verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>). Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene '''Wirkungssteigerung der [[Meinungsäußerung]]''' muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine [[Abwägung]] mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des [[Persönlichkeitsrecht]]s zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>). Bedeutsam ist dabei etwa, ob dem Betroffenen ein lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf gemacht wird, oder ob ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet wird (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1797 <1781>). Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>; BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>).
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 +bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE 97, 391 <406 f.> ). Die Gerichte haben hierbei allerdings zu beachten, dass die anprangernde Personalisierung eines Sachanliegens in unterschiedlicher Form und Intensität möglich ist. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in gleicher Weise - und damit stets - zurück treten zu lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem Vorliegen von [[Schmähkritik]] angenommen wird (vgl.BVerfGE 61, 1 <12>; 93, 266 <294> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 <2359>). Vielmehr haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden Schutzanspruch stattzufinden (vgl.BVerfGE 97, 391 <406 f.>).
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 09:24, 24. Nov. 2008

Floskel, um unliebsame Berichterstattung zu verbieten.

Urteile

Das Bundesverfassungsgericht schreibt zur Prangerwirkung BVerfG, 1 BvR 1060/02 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. (1 - 47):

In diesem Sinne nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung dann eine Prangerwirkung an, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>). Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>). Bedeutsam ist dabei etwa, ob dem Betroffenen ein lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf gemacht wird, oder ob ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet wird (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1797 <1781>). Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 <59>; BGH, VersR 1994, S. 1116 <1118>). 34

bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE 97, 391 <406 f.> ). Die Gerichte haben hierbei allerdings zu beachten, dass die anprangernde Personalisierung eines Sachanliegens in unterschiedlicher Form und Intensität möglich ist. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in gleicher Weise - und damit stets - zurück treten zu lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem Vorliegen von Schmähkritik angenommen wird (vgl.BVerfGE 61, 1 <12>; 93, 266 <294> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 <2359>). Vielmehr haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden Schutzanspruch stattzufinden (vgl.BVerfGE 97, 391 <406 f.>).

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