P-Konto

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Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Welche Beträge werden vor der Pfändung geschützt?

Schuldner, denen die Kontopfändung droht, müssen schnell handeln, wenn sie wenigstens einen Teil ihres Einkommens schützen wollen. Sie können hierfür ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Tun sie dies nicht, verlieren sie mit der Kontopfändung den Zugriff auf ihr Bankguthaben. Bargeldabhebungen, Überweisungen und Lastschriften funktionieren dann nicht mehr. Ein P-Konto kann eine Pfändung zwar nicht verhindern. Doch es schützt automatisch einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro (Stand: 01.07.2017) je Kalendermonat. Dieser soll dem Schuldner eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Geldeingänge, die diesen Freibetrag übersteigen, muss die Bank an den Gläubiger überweisen. Das heißt, alle Beträge, die über diese monatlichen 1.133,80 Euro hinausgehen, werden zugunsten des Gläubigers gepfändet.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu verstehen, dass der automatische Schutz durch das P-Konto nicht das unpfändbare Einkommen schützt, das sich aus der vom Gesetzgeber festgelegten Pfändungstabelle ergibt. Es besteht ein Unterschied zwischen dem Grundfreibetrag, der auf dem P-Konto geschützt wird, und der gesetzlich gewährten Pfändungsfreigrenze:

- auf dem P-Konto geschützter Grundfreibetrag: 1.133,80 Euro
- Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle: 1.139,99 Euro (ohne Unterhaltszahlung).

Den einfachen Grundfreibetrag erhält zunächst jeder von einer Kontopfändung betroffene Schuldner. Diesen kann er erhöhen lassen, indem er eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank vorlegt. Einen solchen Schein kann jede anerkannte Schuldnerberatungsstelle ausstellen, z. B. zugelassene Wohlfahrtsverbände und Rechtsanwälte, aber auch Arbeitgeber, die Familienkasse und Sozialleistungsträger. Auf dieser Bescheinigung ist der persönliche Freibetrag einschließlich aller Zusatzleistungen vermerkt. Diesen Schein müssen Schuldner bei der Bank vorlegen. Erkennt die Bank diese Nachweise nicht an, so muss das Vollstreckungsgericht den jeweiligen Freibetrag bestimmen.

Auch die Erhöhung des Grundfreibetrags gewährt nicht die in der Pfändungstabelle festgeschriebenen Pfändungsfreibeträge. Sie berücksichtigt nur bestimmte Erhöhungssachverhalte. Wenn diese Bescheinigung immer noch nicht genügt, um den gesamten Pfändungsfreibetrag zu schützen, muss ein weiterer Antrag - in der Regel beim Vollstreckungsgericht - gestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Banken nicht prüfen können, welcher Betrag unpfändbar ist. Deshalb muss sich der Kontoinhaber um den Schutz seines Kontos vor der Pfändung kümmern, gegebenenfalls mithilfe einer Schuldnerberatung.

In folgenden Situationen können Kontoinhaber eine Erhöhung des Grundfreibetrags beantragen:

- Der Kontoinhaber nimmt Kindergeld oder Kinderzuschläge entgegen.
- Wer verheiratet ist oder für Kinder unterhaltspflichtig, kann weitere 426,71 Euro (Stand: 01.07.2017) für die erste unterhaltsberechtigte Person und 237,73 Euro (Stand: 01.07.2017) für jede weitere Person beantragen.
- Einmalige Sozialleistungen sind pfändungsfrei, z. B. für die Klassenfahrt, die Erstausstattung der Wohnung oder Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkasse.
- Geldleistungen, die als Ausgleich eines Mehraufwands wegen eines Gesundheitsschadens gezahlt werden (z. B. Pflegegeld), sind ebenfalls nicht pfändbar.
- Auch für außergewöhnliche Kosten, die nicht in den Pauschalbeträgen berücksichtigt werden, können betroffene Schuldner beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung erwirken.

Wer seinen monatlichen Grundfreibetrag nicht aufbraucht, darf den Restbetrag übrigens in den Folgemonat übertragen. Dieser Betrag ist dann im nächsten Monat ebenso geschützt wie der neue monatliche Freibetrag. Wird dieser Guthabenrest jedoch auch im Folgemonat nicht aufgebraucht, so bekommt der Gläubiger diesen Betrag. Weitere Informationen zum Thema Pfändung des Kontos finden Sie im folgenden Ratgeber = https://www.schuldnerberatung.de/pfaendung/.

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