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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Ausübender der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Pressekammer Hamburg hat keine legale Definition, sondern stellt die Eigenschaft typologisch fest. Der Besitz eines Presseausweises ist kein Kriterium. (Ri Dr. Weyhe, 11.04.2006)

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