Grundrecht

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Die Grundrechte wurden nach den Erfahrungen des Dritten Reichs bei Schaffung des Grundgesetzes als die fundamentalen Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat formuliert. Später wurden sie als verbindlicher Ausdruck einer allgemeinen Werteordnung interpretiert.

Gundsätzlich darf kein Akt öffentlicher Gewalt - also Gesetze, Verwaltungsakte oder Rechtsprechung - gegen ein Grundrechte verstoßen. So jedenfalls die Theorie.

Gegen das lästige Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG allerdings helfen auch einfache Gesetze wie die des strafrechtlichen Ehrenschutzes (Beleidigung etc.) sowie die Grundrechtskollision, etwa bei Zusammentreffen mit dem ebenfalls als Grundrecht anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dann bedarf es außerhalb von Hamburg einer sorgfältigen Abwägung.

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