Gefährliche Einrichtung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 16:51, 14. Okt. 2008

Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.

[bearbeiten] Anwendung auf User Generated Content

Wer eine Website bereithält, auf der Dritte Inhalte einstellen können (User Generated Content) wie Foren oder Wikis, eröffnet nach Hamburger und Berliner Landrecht eine Gefahrenquelle und unterhält damit eine gefährliche Einrichtung. Für diese habe man einzustehen.

[bearbeiten] Urteile

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