Framing, Haftung

Aus Buskeismus

Version vom 18:07, 18. Dez. 2008 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
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Urteile - Haftung für Inhalte in Frames

Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.
Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite, indem die besagte Datei nämlich durch die Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird.
Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.

Urteile - keine Haftung für Inhaklte in Frames

Die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Bilder mittels Frames oder als „Deep-Link“ direkt auf die Bild-Datei ist keine Urheberrechtsverletzung.

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