Falsch - erlaubt

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::Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich hingegen nicht um eine Schmähkritik. Denn solche sind nur Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für “falsch" oder für “ungerecht" halten. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.). ::Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich hingegen nicht um eine Schmähkritik. Denn solche sind nur Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für “falsch" oder für “ungerecht" halten. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.).
-[[Kategorie:Verbotener Ausdruck]]+[[Kategorie:erlaubt verboten]]
[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Version vom 16:37, 27. Sep. 2012

Falsch

Falsch kann als Wertung gesehen werden jund ist damit zulässig

Beispiel das Urteil 27 S 8/08 vopm 03.02.2009.

Im Urteiel heißt es:

Dabei kann die Bezeichnung des Drucks als “falsch” sowohl einen drucktechnischer Fehler in der Ausführung beschreiben als auch den Druck von Daten, der gar nicht gewünscht war. Da der “falsche Druck” nicht näher in der Bewertung beschrieben wird, sind beide Verständnisvarianten für den Leser möglich. Die vorgenannten Umstände stellen jeweils Tatsachenbehauptungen dar, da sowohl die Frage nach drucktechnischen Mängeln als auch die Frage, was nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien Gegenstand des Druckauftrages war, dem Beweis zugänglich ist.
Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich hingegen nicht um eine Schmähkritik. Denn solche sind nur Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für “falsch" oder für “ungerecht" halten. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.).
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