Anonymisierung

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-Grundsätzlich hat der einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein [[Berichtsinteresse]] begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem [[Recht am eigenen Bild]] [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] der Verbreitung von [[Bildnis]]sen oder aus dem [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] Unterlassung der [[Namensnennung|Nennung des Namens]] verlangt werden.+'''Anonymisierung''' bedeutet das Verändern personenbezogener Daten mit dem Ziel, dass diese Daten nicht mehr der zu anonymisierenden Person zugeordnet werden können. Die Anonymisierung dient dem Schutzt der [[Persönlichkeitsrecht |Persönlichkeitsrechte]] und ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln.
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 +Trotz Anonymisierung verbleibt die [[Erkennbarkeit]], so dass die Anonymisierung den Zensurregeln zur Wahrung der [[Persönlichkeitsrecht |Persönlichkeitsrechte]] nicht immer genügt. Die Zensurregeln verlangen, die [[Erkennbarkeit]] auszuschließen.
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 +Grundsätzlich hat der Einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein [[Berichtsinteresse]] begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem [[Recht am eigenen Bild]] [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] der Verbreitung von [[Bildnis]]sen oder aus dem [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] Unterlassung der [[Namensnennung|Nennung des Namens]] verlangt werden.
Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf. Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf.
Ist dies nicht der Fall, muss so berichtet werden, dass keine [[Erkennbarkeit]] der Person möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss so berichtet werden, dass keine [[Erkennbarkeit]] der Person möglich ist.
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 +== Anonymisierung von Namen ==
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 +Oft kann man den Zensurregeln genügen,indem nur der Vornamen mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens in der Berichterstatung erscheint. Beispiel: Frank. K.
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 +Bei seltenen Namen reicht die Nennung des vollständigen Vornamenn nicht zur Anonymisirung.. So wollte die Zensurkammen Hamburg einen Nachnahmen nicht nennen, bucstabierte jedoch mehrmals den Vornahmen F a s s l i. Die Suche bei Google [http://www.google.de/search?hl=de&q=Fassli+Hamburg&btnG=Suche&meta= Fassli Hamburg] ergab sehr schnell den zu anonymisierenden Nachnamen.
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 +Die stregere Zensurregel verlangt auch die Abkürzung des Vornamenas: F.K.
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 +Noch strenger ist die Nennung eines anderen Namens, wobei der Berichterstatter darauf achten muss, dass sichz nicht ein anderen betroffen fühlt.
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 +*[[Pseudonymisierung]]
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 +Anstelle des Namens kann ein Pseudonym verwendet werden. uch dass braucht den Zensurregeln nicht genügen, denn über das Pseudonym kann die [[Erkennbarkeit]] bestehn bkeiben.
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 +== Kritik ==
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 +Die Forderung nach Anonymisierung hat in der Praxis wenig Bedeutung. Sucht man in der englischen Wikipedia nach [http://www.google.com/search?hl=en&q=Sedlmayr&btnG=Google+Search&aq=f&oq= Sedlmayr] so findet man auch die vollständigen Vor- und Nachnamen der Verurteilten.
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 +Auch bei Eingabe des vollständiden Namens wird man fündig.
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 +Ein Kläger wollte nicht mehr, dass im Internent "Negerkalle" zusammnen mit seinem bügerlichen Namen erscheint. Er gewann bei der Zensurkammer und dem Zensursenat Hamburg. Trotzden ist der bürgerliche Name im Zusammenhang mit Negerkalle nicht aus dem Internet verschwunden. [http://www.buskeismus.de/urteile/324O46806_sch_negerkalle.pdf LG Urteil] Az. 324 O 468/06 v. 25.04.2007, [http://www.buskeismus.de/urteile/7U5307_071009.pdf OLG-Urteil] Az. 7 U 53/07 v. 09.10,2007,
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 21:33, 19. Nov. 2008

Anonymisierung bedeutet das Verändern personenbezogener Daten mit dem Ziel, dass diese Daten nicht mehr der zu anonymisierenden Person zugeordnet werden können. Die Anonymisierung dient dem Schutzt der Persönlichkeitsrechte und ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln.

Trotz Anonymisierung verbleibt die Erkennbarkeit, so dass die Anonymisierung den Zensurregeln zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht immer genügt. Die Zensurregeln verlangen, die Erkennbarkeit auszuschließen.

Rechtliche Situation

Grundsätzlich hat der Einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein Berichtsinteresse begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem Recht am eigenen Bild Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen oder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Unterlassung der Nennung des Namens verlangt werden.

Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf.

Ist dies nicht der Fall, muss so berichtet werden, dass keine Erkennbarkeit der Person möglich ist.


Anonymisierung von Namen

  • Abkürzungen

Oft kann man den Zensurregeln genügen,indem nur der Vornamen mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens in der Berichterstatung erscheint. Beispiel: Frank. K.

Bei seltenen Namen reicht die Nennung des vollständigen Vornamenn nicht zur Anonymisirung.. So wollte die Zensurkammen Hamburg einen Nachnahmen nicht nennen, bucstabierte jedoch mehrmals den Vornahmen F a s s l i. Die Suche bei Google Fassli Hamburg ergab sehr schnell den zu anonymisierenden Nachnamen.

Die stregere Zensurregel verlangt auch die Abkürzung des Vornamenas: F.K.

Noch strenger ist die Nennung eines anderen Namens, wobei der Berichterstatter darauf achten muss, dass sichz nicht ein anderen betroffen fühlt.

Anstelle des Namens kann ein Pseudonym verwendet werden. uch dass braucht den Zensurregeln nicht genügen, denn über das Pseudonym kann die Erkennbarkeit bestehn bkeiben.


Kritik

Die Forderung nach Anonymisierung hat in der Praxis wenig Bedeutung. Sucht man in der englischen Wikipedia nach Sedlmayr so findet man auch die vollständigen Vor- und Nachnamen der Verurteilten.

Auch bei Eingabe des vollständiden Namens wird man fündig.

Ein Kläger wollte nicht mehr, dass im Internent "Negerkalle" zusammnen mit seinem bügerlichen Namen erscheint. Er gewann bei der Zensurkammer und dem Zensursenat Hamburg. Trotzden ist der bürgerliche Name im Zusammenhang mit Negerkalle nicht aus dem Internet verschwunden. LG Urteil Az. 324 O 468/06 v. 25.04.2007, OLG-Urteil Az. 7 U 53/07 v. 09.10,2007,

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