Abmahngebühren

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== Urteile == == Urteile ==

Version vom 18:46, 25. Dez. 2008

Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners für eine anerkannte Abmahnung trägt gewöhnlich der Abgemahnte.

Urteile

  • Urteile des LG Düsseldorf 12 O 393/07 v. 03-12-08

Wird der Abmahnung keine Original-Vollmacht für den die Abmahnung versendenden Anwalts vorgeleget, trägt der Abgemahnte die Abmahngebühren nicht, wenn er die Abmahnung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgibt. Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung nach dem vorgenannten Vorschriften zu ersetzen, soweit sie - im Rahmen des Schadenersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG - als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind, oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist indes stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war. Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (vgl. OLG Köln BRP 1985, 360, 361). Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1989 (NJWE-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 21.11.2006 - Az.: I-20 U 22/06), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechend Anwendung findet, (vgl. zu den dargelegten Überlegungen des OLG Düsseldorf die Begründung im letztgenannten Urteil). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.

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