324 O 583/11 - 20.04.2012 - Luftbilder gehoeren dem Bauherrn

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Die Bauherren haben Luftbilder bestellt und bezahlt und alle Nutzungsrechte daran erworden. Ein Bild erscheint bei BILD am SONNTAG. Dagegen wird urheber- und persönlichkeitsrechtlich gegen den Fotografen geklagt.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Jürgen Jaron, Dieter Rein vs. Christian Spreizt

LG Hamburg 324 O 583/11 Jürgen Jaron, Dieter Rein vs. Christian Spreizt

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richterin am Landgericht: Barbara Mittler
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock (Ritz)
Richter am Landgericht: Dr. Philip Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Vierdach
Beklagtenseite: Kanzlei KNPZ; Rechtsanwalt Dr. Gerald Neben; RA’in Johanna Bornholdt

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 324 O 583/11

20.04.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike.

Erstmals führte die sonst als eher schweigsame Beisitzerin aufgefallene Frau Barbara Mittler den Vorsitz, was sie in einer souveränen Art meisterte, als hätte sie nie etwas anderes getan.

Richterin Barbara Mittler als Vorsitzende: Die Kläger machen Unterlassungsansprüche geltend wegen Luftaufnahmen ihres Wohnhauses bzw. Anwesens, begehren Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Wir gehen davon aus, dass das kleine Bild nicht herausgesucht wurde, sondern von einem anderen Winkel aufgenommen wurde. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, das in Berlin gelegen ist. Die Urheberrechte sind als Abtretung an die Kläger übergegangen. Der Beklagte bestreitet einen Eingriff in Urheberrechte und Privatsphäre. Wir meinen, dass kein Persönlichkeitsrecht einschlägig ist. Es gibt Rechtsprechung zu Luftbildaufnahmen. Hier ist die Anonymisierung gewahrt. Kleine Klippe:Wir neigen zu einem urheberrechtlichen Anspruch. Die Beklagtenseite bestreitet die Aktivlegitimation. Wir meinen, der Beklagte als Fotograf der Bilder kann in Anspruch genommen werden, weil er eine Vervielfältigungshandlung vorgenommen hat. Die Frage ist, ob sich aus dem Urheberrecht Schranken bestehen. Wir neigen dazu, dass Luftbildaufnahmen nicht darunter fallen. Unterschied von Aufnahme von der Straße. Geht nicht darum, was der Verlag damit gemacht hat, Zitatrecht usw. Die Klage könnte begründet sein, sehen Erörterungsbedarf.

Kläger-Vertreter: Allgemeines Persönlichkeitsrecht! Meine Mandanten sind Privatleute, nicht prominent, in die Öffentlichkeit gezerrt worden. Gab einstweiliges Verfügungsverfahren. Anonymisierung ist nicht gegeben, weil in Teilen der Bevölkerung bekannt. War in der Berliner Zeitung.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: War aber doch nicht der Beklagte.

Kläger-Vertreter: Der Fotograf ist Störer. Zur Frage der Identifizierbarkeit.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Würden wir ja auch nicht mitmachen, hö hö hö!

Kläger-Vertreter: Rückzugsbereich.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Fall von Mallorca, da war Wegbeschreibung dabei. Hier nicht.

Kläger-Vertreter: Wegbeschreibung ergibt sich aber aus der Sache. ... ist so klein, eine Straße.

Beisitzer Dr. Philip Link: Muss man aus externen Quellen beziehen.

Kläger-Vertreter: Sind genervt. Wird Bild vom Pool gezeigt.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Ist uns klar.

Kläger-Vertreter: Planung setzt sich zusammen aus verschiedenen Stufen. Vorfahren, Genehmigungsverfahren, Ausführungsplanung. Urheberrechtlich geschütztes Werk. Wenn die Genehmigungsplanung bezahlt ist, sind die Rechte .... übergegangen. 54.000,- Euro sind gezahlt worden. Kontoauszug von 18.08.09, Ausführungsplanung zu 100% erbracht. Zahlung von 34.000,- Euro offen..

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Muss nachfragen. Geht um § 6 des Architektenvertrags:„Sämtliche Leistungen ...bleiben bis zur vollständigen Zahlung von ....“ Woraus nehmen sie, dass es sich allein auf die Planung bezieht?

Kläger-Vertreter: Was ist denn das urheberrechtliche Werk? ...

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Also es ist nicht alles vollständig bezahlt?! Architektenleistung ist nicht zu 100% erbracht.

Kläger-Vertreter: Darüber besteht Streit. Bauüberwachung.

Beklagten-Vertreterin Anwältin Bornholdt: Im Vertrag steht “vollständig“.

Kläger-Vertreter: Vertrag hat 1., 2., 3., 4. ...zum Gegenstand. Am 29.10.09 100% der Ausführungsplanung. Sind bezahlt.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Dann habe ich jetzt den Sachverhalt verstanden.

Beklagten-Vertreter Anwalt: Klage unsubstantiiert. Dinge, die in Berlin gespielt haben. Nicht in Hamburg.

Kläger-Vertreter: Bild am Sonntag!

Beklagten-Vertreter Dr. Gerald Neben: Rüge die örtliche Zuständigkeit. Prüfen sie das nicht von Amts wegen?

Die Vorsitzende: Man kann sich auch einigen.

Gericht unterbricht, um sich über die örtliche Zuständigkeit zu beraten. Der Fotograf hatte mit der Verbreitung nichts zu tun.

Die Vorsitzende diktiert: Mit den Parteien wird das Sach- und Rechtslage erörtert. Der Beklagtenvertreter erklärt, ich rüge der örtlichen Zuständigkeit. Habe nunmehr nach den Ausführungen der Kammer erfahren, dass streitgegenständlich nunmehr die Anfertigung der Fotoaufnahmen ist. (Zum Kläger-Vertreter) Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu!

Kläger-Vertreter: Für das Persönlichkeitsrecht haben wir ja schon eine Maßgabe gehört. Da wäre ja eine Zuständigkeit gegeben.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Ne. Wenn der Fotograf, ... dann kann er nur verantwortlich dafür gemacht werden, was er getan hat. Hat nicht gesagt, ja, lieber Axel-Springer-Verlag, veröffentliche du mal! Anfertigen der Fotos. Handlungs- und Wohnort ist Berlin.

Kläger-Vertreter: Muss auf den Störerbegriff zurückkommen.

Beisitzerin Gabriele Ellerbrock: Weitergabe des Fotos auch in Berlin!

Beisitzer Dr. Philip Link: Axel-Springer-Verlag in Berlin. „Vervielfältigen“

Kläger-Vertreter: Dann würden sie als unzulässig abweisen. Beantrage Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin.

Die Vorsitzende: Verweisung gemäß § 281 ZPO. Kann im Beschlusswege ergehen.

Beklagten-Vertreter Dr. Gerald Neben: Haben Antrag nach § 926 ZPO laufen. Sind hier im erzwungenen Verfahren.

Beisitzer Dr. Philip Link: Einstweiliges Verfügungsverfahren sagt nichts über die örtliche Zuständigkeit.

Beklagten-Vertreter Dr. Gerald Neben: Wir reden ja nur offen hier.

Beisitzer Dr. Philip Link: Wir reden nur, wenn es kommt.

[bearbeiten] Kommentar

In Hamburg gibt es auch einen Fotografen Christian Spreitz.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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