Die Richter warten auf die Klägervertretung.
Richterin Dr. Gronau telefoniert mit der Kanzlei. Dr. linke geht in die Geschäftsstelle, um ein mögliches Schreiben zu holen.
Richter Dr. Linke nach Wiedereintritt: Die Klage ist wohl zurückgenommen.
Die Vorsitzende: Herr Henkel ist nicht erschienen. Er hat mitgeteilt, dass die Berufung zurückgenommen ist. Ja, wissen Bescheid. Sowieso ... .
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12:00
Hopeful Hearts GmbH u.a. vs. Google Inc. 324 O 484/13
Am Richtertisch saßen die Vorsitzende Simone Käfer, Richterin Dr. Kerstin Gronau und Richterin Barbara Mittler.
Google erschien mit drei Anwälten und einer Vertreterin aus der Geschäftsstelle.
Auch die Klägersete war mit drei Juristen vertreten: Rechtanwältin Tanja Irion, Rechtsanwälte Simon A. Fischer und Konstantin Pistorius.
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| Vorsitzende laut:Bin etwas überrascht (angesichts der vielen Anwälte) .So. Es geht darum, dass die Beklagte nicht in einen Blog postet. Sie stellt die Infrastruktur zur Verfügung. Die Klägerin beanstandet drei-vier URLs. Die Inhalte wären unwahr, ehrverletzend. Auf die Rechtsverletzung wurde vorher hingewiesen. Anlage K9 ... .Alle Äußerungen sind inzwischen gelöscht. Der Kernpunkt des Verfahren: welche Anforderungen werden an die Abmahnung gestellt. Wir haben die BGH-Entscheidung (VI ZR 93/10) zum Ping Pong. Die Abmahnung muss so konkret verfasst sein, dass klar ist, wo es steht und dass zu erkennen ist, was verboten werden soll. Insbesondere muss die Begründung überprüfbar sein. BGH sagt, die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss unschwer zu erkennen sein. Es ist ein Unterschied, ob die Rechtsverletzung offensichtlich ist, oder nicht. Wir haben uns die Abmahnung angesehen. Es muss auch der Aufwand zumutbar sein, der notwendig ist, den ort der Rechtsverletzung zu finden. Da die reale Abmahnung – K9 – nicht ausreichte. Es wurde keine URL genannt. Wenn es um den Blog-Eintrag geht, muss auch die Unter-URL genannt werden. Das Verfahren muss möglich einfach sein, die Rechtsverletzung zu finden. Es wird gefragt, hat die beklagte einen Wortfilter. Wir wissen, was ein Wortfilter ist. Wir haben die Frage verworfen, weil wir den Filter als nicht notwendig erachten. Man braucht den Kontext. Beim Blog muss die Unter-URL genannt werden. Bei den Kommentaren die Uhrzeit, der Name. Hier haben wir gar nichts – K9. Dann haben wir noch die K11. Erst bei K23. Da haben wir ein hinreichendendes Konkretisieren geordert. Es stellt sich die Frage, war noch verbreitet worden. Die Beklagte sagt, im neuen Blog nicht. Wenn man unterstellt, dass identisch eingestellt wurde, .. . Der BGH hat angeregt, dass es konkret erkennbar sein muss. Kann nur diese Äußerung betreffen. Die Rechtsverletzung muss erkennbar sein. Hier ist es nicht so. Wir würden wohl die Unterlassungsverpflichtungserklärung bei beiden Äußerungen bejahen. Aber es stellt sich die Frage, on die Rechtsmäßigkeit gegeben ist. K9, K11. Da sind nicht sämtliche Äußerungen, die hier streitgegenständlich sind, genannt. Die Beklagte hätte v ergleichen müssen. Wir haben einen Schriftverkehr. Der wurde nicht unterbrochen. Wir hatten in einem anderen fall entschieden, .... Die Schreiben kamen nacheinander. Einen solchen Fall haben wir hier nicht. Es ist komplizierter. Es heißt, ein ergänzendes Schreiben vom 17.06.13. Wir haben kein Schreiben vom 17.06.13 gefunden. Vielleicht ging es um ein Mail vom 17.06.13. Die Beklagte hätte im Ergebnis zuordnen müssen. Wir haben natürlich überlegt, abgewogen. Welcher Seite ist was zuzumuten. Kläger ... URL ... das ist ... .Dadurch wurde es in der Tat unübersichtlich. Wir würden die Klage abweisen. Es ist unstrittig, dass gelöscht wurde. Hatten nicht gelöscht. So jedoch spätestens mit dem Einreichen der Klage.
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Klägeranwalt Fischer: Sie können sich vorstellen, dass wir das anders sehen. ... Haben danach versucht, konkreter zu werden. ....- Weil die Beiträge der Grundlage entbehrten.
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Vorsitzende: Die Beklagte hätte fünf Schreiben nebeneinander legen müssen.
'Klägeranwältin Irion: ... .
'
Vorsitzende: Wir müssen jetzt entscheiden. Für uns nachvollziehbar, was sie gemacht haben. Das Gute ist, es ist gelöscht.
'Klägeranwältin Irion: Können wir einmal unterbrechen.
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Die Klägerseite verlässt den Gerichtssaal. Rechtsanwältin Irion nach Wiedereintritt: Wir kölnnen Sie erfreuen.
Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägervertreterin erklärt, auf Grund der Hinweise des Gerichts auf GRUZR 2013, S. 311 nehmen wir die Klage zurück. Die Beklagtenseite stellt Kostenantrag.
'Google-Anwältin Heymann: Wir hätten gerne in Protokoll, die Hinweise des Gerichts.
Vorsitzende: ... Die Beklagte hätte auf den konkreten Ort der Veröffentlichung deutlicher hinweisen müssen. Das betrifft die Anlagen K9 und K11. Zur ANLAGE k“§ DÜRFTE DER Hinweis ausreichend gewesen sein. In dem hier zu entscheidendem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die weiteren Äußerungen aus den Anlagen K9 und K11 nicht hinreichend genau genannt wurden. Es fehlten die URLs. Das mag nicht in jedem fall notwendig sein. Sauf grund der zahlreichen Schriftsätze der Parteien und der zahlreichen inkriminierenden Äußerungen war das hier jeweils erforderlich.
Beschlossen und verkündet: Der Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu bei einem Streitwert von € 100.000,- tragen.
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12:30
Hope Hearts GmbH ua. vs. Mathias Kindt-Hopffer 324 O 216/13
Am Richtertisch saßen wieder die Vorsitzende Simone Käfer, Richterin Dr. Kerstin Gronau und Richterin Barbara Mittler.
Geklagt wurde gegen Mathias Kindt-Hopffer den Informanten der streitgegenständlichen Äußerungen. Vertreten wurde der Beklagte von Rechtsanwältin Katrin Schindler
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| Vorsitzende: Es geht um Äußerungen in verschiedenen Blogs. Vorgeworfen wird, dass Sie es selbst eingestellt und die Blogs selbst betrieben haben. Wir müssen und Gedanken machen um die Passivlegitimation. Der Blog wird anonym betrieben. Die Kläger müssen viel mehr vortragen. ... Der Beklagte sagt, es geht nur um eigenes Erleben seiner Tochter. ... unstreitig ... betreiben. MKA wie ... Es geht schon um Frau M. und Frau H. Ist Freundin. Auch bei denen ist es unstreitig. Es stellt sich die Frage, reicht das uns? Wir würden bejahen. OLG sagt reicht nicht (Az. 7 W 62/12 -> 324 O 451/11. Wir möchten vermeiden, dass OLG aufhebt. Halten es aber für sehr naheliegend. Halte es nicht für ausgeschlossen, dass Frau H. nicht eingestellt hat. Werden Beweis erheben. ... Lissen, Hessel werden gehört. Halten Beweis für ausreichend. Wir haben einen schlüssigen Beweisantrag. Es ist nicht schön, was da läuft im Internet. Sie sind beteiligt.
Beklagtenanwältin Schindler: Streite nicht an, dass es sich im Internet befunden hat. Aber der Beklagte war es nicht, der das in den Blog gesetzt hat,
Vorsitzende: Gaben Sie die Informationen weiter zur Veröffentlichung?
Mathias Kindt-Hopffer: Ja.
Vorsitzende diktiert: Der Beklagte erklärt, ich bestreite, dass ich die Informationen weiter geben.
Mathias Kindt-Hopffer: Ja, so ist es.
Klägeranwalt Fischer: Der Beklagte hat geschrieben, dass die Tochter ... Handy ... ... die ersten drei Blätter. Die Umlaute sind nicht ausgeschrieben. Auch auf Seite 4. Urlaubszeit ... Umlaute sind nicht ausgeschrieben. Seite 8 steht: Mathias ist heute Nacht aus dem Urlaub zurückgekehrt. ... Das weist deutlich darauf hin, dass der Beklagte da aus dem Urlaub kam.
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Richterin Mittler: ... .
Mathias Kindt-Hopffer: Es gibt Informationen, dann Copy Paste. Wenn ich was weiter gebe. Da gibt es die Eigentümlichkeiten dieses Schreibens. Habe das jemanden gegeben. Meine Frau hatte auch Interesse. ..
Beklagtenanwältin Schindler: .. darüber reden ... .
Vorsitzende fragt: Ihnen war klar, dass es veröffentlicht wird? Haben Sie die Äußerung noch Mal gesehen?
Mathias Kindt-Hopffer: Ich besitze eine Kassette. 1,5 Stunden. Es sind Prügel angedroht worden in der Therapiesitzung.
Richterin Mittler: Sind das die von Ihnen erstellten Texte.
Mathias Kindt-Hopffer: Teilweise kopiert, teilweise geändert.
Vorsitzende fragt: Welche sind geändert, welche kopiert?
Beklagtenanwältin Schindler: ... .
Mathias Kindt-Hopffer: Dass da andere Leute mitfuschen, ... .
Beklagtenanwältin Schindler: Hat .... aber was in Blog.
Vorsitzende fragt: War aber weitgehend zur Veröffentlichung bestimmt?
Mathias Kindt-Hopffer: Wir haben einen Stapel eidesstattlicher Versicherungen, die Missstände in der Einrichtung der Klägerin beschreiben.
Vorsitzende diktiert: Nach mehr als zwei Jahren weiß ich nicht mehr konkret, welche Äußerungen ... .
Mathias Kindt-Hopffer: Ist im Google-Cache
Vorsitzende: Wir haben 46 Äußerungen. Wenn Sie sagen würden, welche tatsächlich von Ihnen sind.
Mathias Kindt-Hopffer: Kann die ganzen Dinge zurücknehmen.
Richterin Mittler: Darum geht es nicht. Es geht darum, ob sie noch Material haben.
Mathias Kindt-Hopffer: Weiß ... ist ein Hakenkreuz. Diesen Menschen gibt es nicht. Weiß nicht. Es ist zwei Jahre her.
Beklagtenanwältin Schindler: ... .
Vorsitzende: Wir können versuchen zu rekonstruieren. Weiß aber nicht, ob uns das gelingt.
Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück. Klägerseite verlässt ebenfalls den Gerichtssaal.
Die Vorsitzende kehrt lachend in den Gerichtssaal zurück. Die Klägerseite lach ebenfalls.
Vorsitzende: Zum Fall. Habe den Eindruck, man kommt das nicht drum ... . Auch wenn Sie selber nicht eingestellt haben, aber wussten, dass es eingestellt wird. Sie haben auch gesagt, es ist zwei Jahre her. Für die Vergangenheit war es so. Es stellt sich die Frage, was machen Sie in Zukunft. Kann man nicht eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Man kann sich dann nur noch über die Kosten unterhalten. Kostenaufhebung.
Die Beklagtenseite möchte den Gerichtssaal verlassen.
Vorsitzende: Schadensersatz, nein. Bei Ihnen bleibt nichts
Mathias Kindt-Hopffer: Es ist solch ein Ding.
Vorsitzende: Wir haben alle gelacht wegen dem Schild an der Tür. Eine Woche später. Nikolaus oder Kranz war auch eine schöne Idee.
Richterin Mittler verlässt mit der Gerichtsakte den Gerichtssaal.
Klägeranwältin Irion nach Wiedereintritt: Wir haben Rechtsschutz. Brauchen etwas für den Rechtsschutz wie, auf dringendes Anraten des Gerichts.
Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Insbesondere .,.. Informationen des beklagten ... . Auf dringendes Anraten des Gerichts schließen die Parteien sodann den folgenden Vergleich:
- 1. Der beklagte verpflichtet sich, die aus der Klageschrift vom 26.04.2013 Pkt. I ersichtlichen Äußerungen sowie das in Pkt. II ersichtliche Photo nicht erneut zu verbreiten. Es wird insoweit auf die Klageschrift, die als Anlage zum Protokoll genommen wird, verwiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben
- 3. Der Klägerseite wird nachgelassen von diesem Vergleich mittels eines Schriftsatzes, eingehend bei Geicht bis zum, 06.12.13 zurückzutreten
Vorgelesen und genehmigt.
Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt. Der Wert der Vergleichs übersteigt den Wert des Verfahrens nicht.
Beim Rücktritt prozessleitende Maßnahmen.
Mathias Kindt-Hopffer beim Weggehen: Danke.
Kommentar
Wir fragen uns, ob dem Beklagten, einem Detektiv, bewusst war, dass seine Kosten € 5.000,- übersteigen.
Für die Anwältinnen ein gutes Geschäft. Immerhin, jeweils an die € 5.000,--.
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.
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