27 O 992/08

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Schacher vs. GEWE-SELECTA Fenster- und Rolladenfabrik Heinrich Weihe GmbH & Co. KG

03.02.09, 11:00 27 O 992/08 Schacher vs. GEWE-SELECTA Fenster- und Rolladenfabrik Heinrich Weihe GmbH & Co. KG

Beklagt wurde die Veröffentlichung eines Haus-Fotos.

Terminrolle Berlin 03.02.2009

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Drenkmann
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Ohnesorge; vertreten durch RA Ohnesorge und den Kläger selbst
Beklagtenseite: Kanzlei: Dr. Lammermann und Kollegin; vertreten durch RA Dr. Lammermann

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Beklagtenanwalt Dr. Lammermann möchte, dass die noch vorhandenen Katalogexemplare mit dem umstrittenen Foto noch aufgebraucht werden, der Klägeranwalt Ohnesorge ist dagegen. Die Klägerseite fürchtet, dass sie bei einem Vergleich (-> Aufhebung der Vergleichskosten) schlechter dastehen könnte, als bei einem Urteilsspruch, welcher ja auch weitere Rechtsmittel bei Nichtgefallen offenließe. Auf dringendes Anraten des Gerichts wurde folgender Vergleich formuliert: Der Beklagte verpflichtet sich, die Veröffentlichung von Bildern des Hauses unter der Adresse Kurt-Hoffmann-Str. 51; OT Miersdorfer Werder; 15738 Zeuthen, zu unterlassen. Eine Vertragsstrafe wird in das Ermessen des Klägers gestellt und im Streitfall vom zuständigen Gericht entschieden. Es dürfen keine Bilder mehr ohne das Einverständnis des Klägers benutzt werden. Der Beklagte zahlt an den Kläger für die bisherige Nutzung des Bildes € 1.250,- [worüber vorab in der Verhandlung zwischen den Parteien hart gefeilscht wurde: € 1.500,- vs. € 1.000,-]. Über die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme des Vergleichs, die jede Seite selbst zu tragen hat, sol das Gericht nach § 91 AZPO entscheiden. Es wurde eine Widerspruchsfrist vereinbart.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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