27 O 849/09 - 24.09.2009 - keine freiwillige Blutprobe vom ehemaligen RAF-Gefangenen

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Wisniewski vs. Axel Springer AG (BILD)

24.09.09: LG Berlin 27 O 854/09

Geklagt wird gegen die Printausgabe von Bild. Die gleiche Sache, wie gegen BildOnline 27 O 854/09


Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine erneute Gegendarstellung, weil in der ersten von Klägerseite (!) eine falsche Jahreszahl zum Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft genannt wurde.

Es geht auch um die Blutprobe und soll gegendargestellt werden, dass diese seinerzeit nicht freiwillig abgegeben wurde.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsgegner- / Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Johannes Eisenberg
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue L.L.P.; RAin Dr. Judith Müller

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Es wurde nicht extra verhandelt. Alles Wesentliche s. Bericht vom selben Tage unter 27 O 854/09.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Es ist statt der Jahreszahl 1981 die Jahreszahl 1978 zu drucken.

Kommentar

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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