27 O 711/09 - 15.09.2009 - Mieterverein unterwirft sich - Kosten trägt die Vermieterin

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Inhaltsverzeichnis

Fehrle vs. Berliner Mieterverein e.V.

15.09.09: LG Berlin 27 O 711/09

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung über Frau Fehrle mit Namensnennung, die umstrittene Maßnahmen in ihrem Wohnungsbesitz durchführen ließ.


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Dr. Weberling; RA Nieschalk und die Klägerin Frau Fehrle selbst
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Müller & Warner; RA Müller und Geschäftsführer Herr Wild

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

15.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Fragen …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Frau Leiß ist auch im Saal, fürs nächste Verfahren.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … ob über die Antragstellerin in identifizierbarer Weise berichtet wurde, die ihr Haus renoviert hat und dabei evtl. ihre Mieter belästigt hat. Besteht da öffentliches Interesse? Vielleicht. Ein Vermieter, der dabei über das Ziel hinausschießt, aber hier eine Privatperson ist. Es gelten nicht solche Maßstäbe … geht es den Rest der Welt was an? In der Gegend, wo es auch hoch hergehen kann ... Mit dem Plakat entstand vielleicht eine Prangerwirkung. Es besteht das Interesse der Antragstellerin, nicht identifizierbar zu sein. Frage an den BMV: Muss das in der Art und Weise geschehen? Dass man eine Frau in größerem Kreise kenntlich macht … Vielleicht schreiben sie , was sie wollen, aber lassen den Namen dabei weg.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit gilt die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts lt. Einer Kammerentscheidung. Die liegt ihnen sicher auch vor. Es gibt eine Unternehmensdefinition und eine private Vermögensverwaltung ist da sicher nicht tabu, aber … bei 30 Wohneinheiten, mit 16, 17 Mietverhältnissen [Rest Leerstand] … Wert ca. drei Millionen Euro … Das Fahndungsplakat haben wir nicht zu verantworten. Zur Prangerwirkung: Lt. BVG muss dabei jemand in der Öffentlichkeit vorgeführt sein, mit Steckbriefbild. Es müsste eine verabscheuungswürdige Person sein für eine Prangerwirkung. Das hat der BMV nie gewollt. []

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Allein die Überschrift ist schon eine Frechheit – „Gutsherrenmanier“ … und Berlin-Kreuzberg ist schon ein Pulverfass. Das ist was anderes als Görlitz oder so was. Frau Fehrle hat richtig Angst gehabt. Es ging ihr von Anfang an darum, nicht namentlich genannt zu werden. In so einer Situation ist das tabu.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Für Kreuzberg gelten keine Sonderrechte. Dass Debatten in Kreuzberg intensiver geführt werden ist bekannt. Wir haben aber mit diesem Schriftstück nichts zu tun. Hier geht es aber weit über die Mietersache hinaus. Hier geht es um Milieuschutz. Sie ist in juristisch sehr vermintem Gelände aktiv gewesen. Ich denke, dass man in Kreuzberg auch so debattieren darf. Wie kam es zur Namensnennung in diesem Gespräch? [] Es war ein Spagat in diesem Gespräch mit dem Staatsschutz. Das ist nicht geglückt.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Ich denke bei Journalisten als Gesprächspartnern gelten andere Umstände. Der Frau Leiß war das Umfeld und das Klima bekannt, und dann darf so nicht berichtet werden.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Das war ja vorher schon bekannt. Wenn die Autonomen entscheiden, was veröffentlicht werden darf und was nicht – dann hängt eben nächstens ein Vermieter selbst mal so ein Plakat aus und dann wird die Namensnennung verboten. Das kann´s nicht sein. Sie ist selbst an die Mieter herangetreten. Sie hat die Privatsphäre verlassen und ging in die Sozialsphäre.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Wie soll sie denn sonst zu den Leuten Kontakt aufnehmen?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Via Hausverwaltung z.B. Es sind nicht nur drei Parteien, sondern immerhin 17. Im Haus wohnen Leute wie z. B. Hartz-IV-Empfänger, Alkoholiker, die sich nicht so gut wehren können.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Das ist hart, was sie da sagen. Frau Fehrle hat das ohne monetäres Eigeninteresse getan. Ich wüsste nicht, wie wir hier alle reagieren würden, wenn zu uns der Staatsanwalt kommt und sagt „pass bloß auf“ und dann wird „Gutsherrenart“ ins Spiel gebracht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Sie hat 16 Modernisierungsvorhaben mit den Mietern abgeschlossen.

Klägerin Fehrle: Worüber reden wir jetzt? Es gibt drei Dinge.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Im Augenblick über das Problem beim Modernisierungsverfahren. Besteht da ein öffentliches Interesse? Wenn sie selbst an die Öffentlichkeit gegangen sind, dann vielleicht ja. Hier ist es begrenzt auf das Haus und die Mieter.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Eine Sache ist wohl noch beim BVG anhängig.

Geschäftsführer auf Beklagtenseite, Herr Wild: Die Frage ist doch, ob sie eine öffentliche Person ist. Durch ihren Beruf und ihre Vergangenheit sind sie eine öffentliche Peson. Das scheint doch der Fall zu sein. Da braucht man nicht drüber zu streiten.

Klägerin Fehrle: Damals habe ich allgemeine texte geschrieben, Ende der 80er Jahre. Ich habe mich zu den Fragen von damals absolut nicht mehr geäußert, außer einmal, Mitte der 2000er Jahre. Da war ich gegen die Privatisierung, wohl wie der Mieterverein. Außerdem, das Haus gehört mir nicht allein, sondern zu 50 %. Ich weiß was Milieuschutz bedeutet. Daran halten wir uns ganz korrekt. Wir haben verhandelt, alles nach Genehmigung, ohne künstliche Mieterhöhungen. Alles mietergerecht, im Einklang mit dem Mieterschutz. Ich bin doch nicht lebensmüde. Ich habe alles versucht, um genau das zu verhindern. Was glauben sie, wie es mir da geht? Warum bin ich ein Beispiel, soll eins sein, wie nötig Milieuschutz ist? Ich habe alles unternommen, um den Milieuschutz zu wahren. Geht es um unkorrektes Handeln, dann müssen wir das klären.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Ihr Ruf ist ja da. Respekt. Hochgearbeitet. Aber keiner hat sie gezwungen. Aber wenn sie geschäftlich aktiv sind, dann müssen sie es aushalten, dass man ihnen auf die Finger guckt.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Sie versuchen, ein „öffentliches Interesse“ zu konstruieren. Über alte Artikel, durch 17 Mieter – sie ist ja noch nicht mal in ganz Kreuzberg bekannt.

Richterin Frau Hoßfeld: Ist ein Vergleich möglich?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Würde die Einstweilige Verfügung anders ausfallen, wenn der Fall in Spandau oder Mariendorf spielt?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein. Die Frage ist nur, ob ein öffentliches Interesse besteht.

Richterin Frau Hoßfeld: Sie können keine Grundsatzentscheidung erwarten, weil dies nur eine Einzelfallentscheidung ist. Daher auch die Frage nach einem Vergleich.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Der Mieterverein hat noch nie jemanden stigmatisiert. Eine Prangerwirkung ist nicht gegeben.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Wollen sie Frau Fehrle wieder namentlich nennen? Das ist doch die Frage.

Die Verhandlung auf Wunsch der Antragsgegnerseite für eine Beratung unter sich unterbrochen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Der Mieterverein ist kein Presseorgan. Ich kann mir vorstellen, dass wir es bei der Einstweiligen Verfügung belassen und die Gegenseite trägt die Kosten. Sonst wird es weiter Thema sein.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Die Kostenregelung ist hart.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Wir haben auch keine Kriegskasse.

Klägerin Fehrle: As der Text beim BMV erschien, ging der per Internet bei uns im Haus rund. Ich hatte Urlaub zu der Zeit, ich wurde angerufen und erlebte den Aufruhr.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Ja, klar, das war unklug.

Antragsteller- / Klägeranwalt Nieschalk: Freu Leiß, würden sie sich dieser Regelung anschließen?

Klägerin Leiß, Beklagte aus einem weiteren Verfahren (AZ 27 O 710/09) in dieser Sache, im Saal anwesend: Ja.

Es erfolgt eine weitere Verhandlungsunterbrechung, diesmal auf Wunsch der Kläger- / Antragstellerseite.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Haben wir was?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Müller: Wir erkennen die Einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an.

Es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Kosten des Verfahrens Frau Fehrle zu tragen hat, bis auf die Einigungsgebühr, die jede Partei selbst zu tragen hat. Auf die Rechte nach §§ 926 und 927 ZPO wird verzichtet.

In der Parallelsache 27 O 710/09 haben sich die Parteien analog für einen Vergleich entschieden.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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