27 O 590/09 - 15.09.2009 - Alexandra Neldel versucht es erneut, unterstützt von der Kanzlei Schertz Bergmann

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Alexandra Neldel vs. Ddp Deutscher Depeschendienst GmbH

Alexandra Neldel erlebten wir nicht das erste Mal als Klägerin. Alexandra Neldel klagt auch so nicht selten.

Im ersten uns bekannten Äußerungsverfahren 324 O 111/07 gegen den Gong Verlag wurde der Verlag verurteilt, eine Richtigstellung abzudrucken. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten wurden gegenseitig aufgehoben.

Im zweiten Verfahren 27 O 110/08 gegen die Burda-Zeitschrift „Freizeit aktuell“ wurde am 06.05.2008 die Klage abgewiesen. Es ging um eine Richtigstellung wegen der Äußerung: „Im wahren Leben scheint sie durchtrieben berechnend zu sein. Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef.”. Gewonnen hat die M.I.G. Medien Innovation GmbH für „Freizeit Aktuell“. Die Richtigstellung sollte lauten: „Hierzu stellen wir richtig: Zu keinem Zeitpunkt hat sich Herr ... so über ... geäußert.” Das Urteil 27 O 110/08 v. 06.05.08.

Keine besonders beeindruckende Bilanz für die Klägerin. Heute versuchte sie es erneut mit der Zensur, unterstützt von der Kanzlei Schertz Bergmann.

15.09.09: LG Berlin 27 O 590/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Weiterverbreitung einer Meldung von Spiegel, die aber unwahr sein soll.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Dr. Schertz und RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. Weberling; RA Heite

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

15.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es einmal um Unterlassung. Der ddp hat einen Bericht des „Spiegel“ weiterverbreitet, wonach Frau Neldel mit einem Exclusiv-Vertrag bei SAT1 anfängt. Wenn das eine unwahre Tatsachenbehauptung ist, dann ist das zu unterlassen. Eine Schmähung ist das aber nicht. Wenn der „Spiegel“ unterlässt, dann sollten sie sich dem anschließen. Auf ein Haftungsprivileg kann man sich hier aber nicht nach dem BGH berufen … Berufung auf das, was andere geschrieben haben.

Klägeranwalt Dr. Schertz: Moment, das war zu schnell. Das passt ja nicht zu diesem Fall.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, das dient auch nur der Abgrenzung. Bei der Presse ist das ja was anderes … eine Kannentscheidung: drei Monate nach Erscheinen erst Widerruf.

Klägeranwalt Dr. Schertz: Nur weil er diesen Scheiß versendet hat.

Klägeranwältin Schmitt: Doch der „Spiegel“ hat aber redaktionell korrigiert.

Klägeranwalt Dr. Schertz: Die Schauspielerin wird nichts abschließen. Da ist eine Richtigstellung nötig.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Jetzt sagen „Spiegel“ und Anwalt, dem ist nicht so. Verbreiten die das noch?

Klägeranwalt Dr. Schertz: Es besteht Verbreiterhaftung. Die machen eine Meldung draus. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht.

Beklagtenanwalt Heite: []

Klägeranwalt Dr. Schertz: Schreiben sie´s mir auf. Das ist absurd hier, Herr Mauck. Der „Spiegel“ hat korrigiert, immerhin. Einfach nur zu sagen „Herr Schertz sagt was anderes“ reicht nicht.

Beklagtenanwalt Heite: []

Klägeranwalt Dr. Schertz: Das ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Klägeranwältin Schmitt: Ist aus dieser Meldung eine Distanzierung erkennbar? – Nein! Es besteht die Gefahr, dass das Ganze nochmal aufgegriffen wird. Bisher gibt es keine Distanzierung.

Beklagtenanwalt Heite: Wir wissen noch nicht mal, was wahr und was unwahr ist.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die haben doch ursprünglich nur eine „Spiegel“-Meldung verbreitet, keine eigene, und sagen dann, dass der „Spiegel“ sagt, dass das unwahr ist.

Klägeranwalt Dr. Schertz: Das ist eine rein ökonomische Betrachtungsweise, hier jetzt meinerseits.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … mit Nichtwissen bestreiten? Ursprungsnachricht von …

Beklagtenanwalt Heite: Die Kunden haben das weiterverbreitet.

Klägeranwalt Dr. Schertz: Das ist gute, alte Rechtsprechung: Wenn etwas falsch ist, dann hat unaufgefordert eine Richtigstellung zu erfolgen. Gerade das beharrliche Weigern dieser Kanzlei … .

Richterin Frau Hoßfeld: []

Klägeranwalt Dr. Schertz: Das müssen sie mir überlassen, in welcher Lautstärke ich hier meine Mandanten vertrete.

Beklagtenanwalt Heite: Das ist eine Analogie zu einem anderen Rechtsstreit. Das ist ja wieder die Geschichte mit einer Angelegenheit.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … die Berufung vom Antragsgegner sowieso wieder zurück …

Beklagtenanwalt Heite: Das ist nicht sachdienlich zu teilen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es ist keine einheitliche Prüfungsaufgabe [] Grundsätzlich sagen wir: Eine Angelegenheit mit mehreren Gegendarstellungen. [] Sollen wir die Sitzung kurz unterbrechen? [Dies wird von den Parteien verneint.] Dann werden wir ein schriftliches Verfahren beschreiten. Es fehlt die Richtigstellung und die Gegendarstellung. Dann ist da auch noch die Frage der Gebührenordnung.

Beklagtenanwalt Heite: Ich will nochmal zur Klage als solches Stellung nehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein, das ist nicht nötig, da ist alles gesagt. []

Klägeranwalt Dr. Schertz: Das BGH-Urteil vom Mai gibt einem doch zu denken.

Zum Schluss der Verhandlung wird ein Verkündungstermin für den 05.11.2009 angesetzt.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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