27 O 1269/08 - 24.03.2009 - Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Buskeismus-Web-Site-Betreiber

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Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Buskeismus-Web-Site Betreiber Rolf SDchälike

24.03.09: LG Berlin 27 O 1269/08

Dem Verfahren ging eine einstweilige Verfügung Az. 27 O 907/08, errecht vom des Anwalt Hwelmuth Jipp, voraus, in welcher Richter Mauck die in diesem Verfahren streutgegenständliche Äußerung als Meinugsäußerung wertete und zuließ. Das Kammergericht - Az. 9 W 108/08 - sah es anders und verbot die streitgegenständliche Äußerung mit der Begründung.

Aus dem Satz "Rechtsanwalt ... verklagen den betreibver der Buskeismus-Seite in juristischer Vertrautheit mit vier M;ördern" erschließt sich nicht, ob der Antragsgegner irgendwelche - nicht benannten - tatsächlichen Erweignissen kommentierne, also eine Meinung dau öußern oder einen Zusammenhang zwishcen dem Antragsteller und vier Mördern behaupten will;nach den ASngaben des ASntragstellers ist diese Äußerung unhaltslos und ohne tatsächliche Grundlage. Aus dem angegeriffenen Satz kann der Leser (auch im Kontext der übrigen Veröffentlichung) jedenfallsnicht nachvollziehen, wie der Antragsggener dazu kommt, den Antragstellet in Bwezug zu vier Mördern zu setzen; dabei kann nicht unterstellt werden, dass es sich um eine Meinungsäußerung zu einem Gerichtsverfahren, etwa vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg handelt.

Nashcdem dieser Kammerbeschluss erging, beantragte auch der Anwalt Dr. Christian Schertz die einstweilige Verfügung und erhielt diese Az. 27 O 968/09.

Heute war das Hauptsachverfahren.

Corpus Delikti

Das Korpus Delikti bestand in der Feststellung des Buskeismus-Site-Betreibers, dass gegen seine Gerichtsberichterstattung lediglich die Anwälte Helmuth Jipp und Anhwälte von der Kanzlei Dr. Schertz sowie der Anwalt Dr. Alexnader Stopp im Auftrag von vier verurteilten Mördern klagten.

Geklagt wurde vor den Pressekammern, nach den gleichen Gesetzen mit den gleichen Mitteln der ZPO und Ausschöüfung der juristischen Mittel.<br

Darin sah Rolf Schälike die juristische Vertraurheit.


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr von Bresinsky
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Ra'in Kleinke
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; Ra Reinecke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: … Wahrnehmung berechtigter Interessen als Partei, außerdem tut er auch keinem etwas.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Mir nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Unterlassung der Äußerung „juristische Vertrautheit mit vier Mördern“. Es ist nicht gleich zu verstehen, was das heißen soll. Inzwischen ist das aber klar. Er soll ja aber nicht behaupten, dass Herr Dr. Schertz mache gemeinsame Sache mit vier Mördern. Das wäre Schmähkritik. Das ist auch nicht das Problem. Es geht um die…plakative Darstellung … einen Tatsachenhintergrund können wir nicht entnehmen. Wir haben den Eindruck, in letzter Zeit übertreiben Sie, Herr Schälike es ein bisschen arg. Schertz ist nicht der einzige Presseanwalt. Er macht seinen Job, den macht er gut. Irgendwann muss mal Schluss sein. Man muss auch wieder zusammenkommen.

Beklagter Schälike: Ich schlage eine Güteverhandlung vor.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.

Beklagter Schälike: Ich will das aber.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Muss nicht sein.

Beklagter Schälike: Dann bitte ich um Aufnahme ins Protokoll, dass eine Güteverhandlung abgelehnt wurde.

Richter Herr von Bresinsky: Wir können doch über ihren Vergleichsvorschlag reden.

Beklagter Schälike: Ich möchte das ins Protokoll aufnehmen lassen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Ins Protokoll, dass Herr Schälike eine Güteverhandlung vorab haben möchte, und dass dies abgelehnt wurde, weil die Erfolgsaussichten hierfür gering sind. Der Kläger verklagt Herrn Schälike, weil … Die Äußerung ist keine Schmähkritik. Der Vorschlag von Herrn Schälike sieht so aus: Er wird diesen Satz nicht mehr als Überschrift verwenden. Er wird nicht mehr sagen, dass die Anwältte der Kanzlei von Dr. Schertz sowie die vier Mörder nicht mehr die einzigen sind, welche gegen seine Berichterstattung klagfen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Letzter Schriftsatz?

Klägeranwältin Frau Kleinke: Ich denke, das kann ich nicht machen. Was ist mit den Kosten!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Kosten sind das Mindeste dabei.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Bitte noch mal präzise. Das nicht mehr in einer Überschrift sagen oder allgemein?

Beklagter Schälike: Ehe das nicht geklärt ist, werde ich auch das nicht tun.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Geht es nur um die konkrete Äußerung? Vielleicht Kostenaufteilung?

Beklagter Schälike: Unterwerfen werde ich mich nicht, auf den Rücken lege ich mich nicht.

Richter Herr von Bresinsky: Es ist die Frage, ob es eine Unterwerfung ist, wenn man etwas ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Strafbewehrung erklärt.

Beklagter Schälike: Das mache ich nicht mit.

Der Vorsitzende Richter lässt diesen Sachstand ins Protokoll aufnehmen. Ebenso, dass der Klägeranwalt den Vergleichsvorschlag ablehnt.

Beklagter Schälike: Das Aktenzeichen muss auch noch ins Protokoll

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nee, nicht alles ins Protokoll.

Beklagtenanwalt Reinecke: Immer mehr von der Gegenseite. Im Interesse der Waffengleichheit sollten sie diese Unterlagen vielleicht entgegennehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht nur um ihre Äußerung. Ist das Schmähkritik oder nicht. Darüber müssen wir nachdenken. Desweiteren: Darf ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, Anwaltskosten geltend machen? – Bei einfachen Sachen – nö.

Beklagtenanwalt Reinecke: Wichtig, eine Beauftragung ist bei einfachen Sachen unnötig.

Beklagter Schälike: Wenn es ein kurzer Termin ist, dann ist keine Zeit zur Beratung.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Hier ist es eindeutig – dieser ist nicht einfach! Es sind schon zwei Instanzen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Das weiß man aber nicht zum Zeitpunkt der Abmahnung. Wenn dann erst jede Menge komplizierte Fragen auftauchen … aus der Tätigkeit zu Beginn …

Richter Herr von Bresinsky: Eine komplizierte Rechtsprüfung kann ja auch zu einem eindeutigen Ergebnis führen.

Beklagtenanwalt Reinecke: […]

Klägeranwältin Frau Kleinke: Vielleicht kurz zum BGH? Ein einfacher Fall ist es dann, wenn kein vernünftiger Zweifel beim Geschädigten bleibt, dass der Beklagte sich unterwirft.

Beklagter Schälike: Querulant ist einer, der viel klagt. […]

Richter Herr von Bresinsky: Hat das mit der Sache zu tun?

Beklagter Schälike: …ficken …

Klägeranwältin Frau Kleinke: „Juristische Vertrautheit“ ist nicht Vertraulichkeit, man muss dann nach dem Ausschlussprinzip vorgehen.

Beklagter Schälike: Ich bitte um Aufnahme ins Protokoll: die Schertz-Definition der Buskeismus-Seiten. […] Ich kann die Überschrift überall rausnehmen, ich möchte bloß nicht bedroht werden. Ich möchte nicht, dass meine Seiten zitiert und als Beweis genommen werden. Meine Arbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. Es gibt oft Abmahnungen, aber das wird oft geklärt, ohne Kosten. Es ist eine wissenschaftliche Arbeit für mich. In meiner Sprache ist kein Juristendeutsch. Es wird abgemahnt, ohne den Versuch einer friedlichen Einigung. Nur die Kanzlei Schertz, sonst niemand – das ist für mich eine Entdeckung. Das muss ins Protokoll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden drüber nachdenken.

Beklagter Schälike: Noch eine Frage zum Beschluss des Kammergerichts: Der ist inhaltslos und ohne sachlichen Hintergrund.


Zum Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage statt gegeben wurde.

Verhandlungsprotokoll

Öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin
Zivilkammer 27
Geschäftszeichen: 27 O 1269/08
Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Mauck
als Vorsitzender,

Richter am Landgericht von Bresinsky

Richterin am Amtsgericht Dr. Hinke
als beisitzende Richter,

Gebhardt. Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

PA ab an Anw. am 24.03.2009
In dem Rechtsstreit


Rechtsanwalt Dr. Schertz ./. Schälike

erschien bei Aufruf:

für den Kläger
Rechtsanwältin Dr. Kleinke, die Abschr.'en d. Schritts, v. 19.03.2009 erhält;

der Beklagte und für ihn
Rechtsanwalt Reinecke


Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Bekl. beantragt, eine Güteverhandlung durchzuführen.

Der Vors. weist darauf hin, dass ein Gütetermin nicht anberaumt wurde, da von deren Erfolglosigkeit auszugehen war. Gleichwohl ist die Kammer jederzeit für Vergleichsverhandlungen offen.

Bekl. erklärt sich bereit, eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, wonach er die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr als Überschrift veröffentlichen werde und auch nicht mehr behaupten werde, dass die Rechtsanwälte Jipp und Dr. Schertz neben 4 Mördern die einzigen seien, die ihn als Betreiber der Buskeismus-Seite verklagt hätten. Zur Tragung von Kosten sei er nicht bereit.
v.u.g.

Klg.-Vertr.'in lehnt diesen Vergleichsvorschlag ab.

Bekl.-Vertr. behauptet, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung nur die vier verurteilten Mörder und die Rechtsanwälte Jipp und Dr. Schertz gegen den Beklagten geklagt hätten.
Er überreicht hierzu eine Reihe von Gerichtsentscheidungen.
Soweit Rechtsanwalt Hoch gerichtlich vorgegangen sei, sei das auf Anweisung des Klg. geschehen.

Bekl.-Vertr. überreicht Kopie des BGH-Urteils vom 03.02.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 36/07 z.d.A.

Bekl. überreicht als Anlage B 2 zum Schrifts. v. 23.03.2009, welcher noch nicht z.d.A. gelangt ist, eine Farbkopie zwecks Illustration zur Akte, von der Klg.-Vertr.'in ebenfalls eine erhalten hat.

Bekl. erklärt, dass seine Veröffentlichungen auf seiner Internet-Seite buskeismus.de unter anderem Satire und Kunst seien.
Er überreicht sein Schreiben vom 23.03.2009 an das Gericht.

Bekl.-Vertr. beantragt, den Inhalt dieses Schreibens, das gestern an das Gericht gefaxt worden sei, als mündlichen Parteivortrag zu behandeln.

Bekl erklärt weiter, dass die streitgegenständliche Überschrift für ihn eine Entdeckung in seiner wissenschaftlichen Arbeit sei.

Klg.-Vertr.'in nimmt Bezug auf die Anträge aus der Klageschrift, Bl. 1 u. 2 d. A. Bekl.-Vertr. nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schrifts. v. 26.01.2009. Bl. 14 d. A.

Am Schluss der Sitzung e.u.v.:
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

über den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Rechtsanwalt Dr Christian Schertz verklagen den Betreiber der Buskeismus-Seite in juristischer Vertrautheit mit vier Mördern".

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 747.20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.800,00 € hinsichtlich des Tenors zu 1) und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Ferner b.u.v.: Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt.

Mauck Gebhardt

Kommentar von RS

Das Korpus Delikti bestand in der Feststellung des Buskeismus-Site-Betreibers, dass gegen seine Gerichtsberichterstattung lediglich die Anwälte Helmuth Jipp und Anhwälte von der Kanzlei Dr. Schertz sowie der Anwalt Dr. Alexnader Stopp im Auftrag von vier verurteilten Mördern klagten.

Geklagt wurde vor den Pressekammern, nach den gleichen Gesetzen mit den gleichen Mitteln der ZPO und Ausschöüfung der juristischen Mittel.<br

Darin sah Rolf Schälike die juristische Vertraurheit. Dass die deutsche Sprache unter juristischer Vertrautheit eine Zusammenarbeit, bestimmte Absprachen und das Sichkennen versteht, kann Rolf schälike nicht nachvollziehen. Würde er meinen, dass eine Zusamenarbeit mit den vier Mördern bestünde, hätte er anwaltlicher Vertrautheit geschrieben.

Einer der Mörder, der Mörder von Fiszmann, klagte auch gegen die Berliner Zeitung, welche vom Anwalt Dr. Schertz vertreten wurde. Schon allein aus diesem Grunde wäre eine juristische Zusdammenarbeit ausgeschlossen, zumindest strafbar und die beiden Anwälte herr Alexna<der Stopp und Dr. Christian Schertz könnten ihre Zulassungen verlieren.

Auf das Feld einer solchen Behauptung hat sich Rolf Schälike zu keiner Zeit begeben, weil es auch nicth die geringsten Anzeuchen einer Zusamenarbeuit gab uind gibt.
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Es bleibt die Tatsache, dass gegen den Betreber des buskeismus-seite vier Mörder klagten sowie die geannnten Anwälte. Andere klagten sich. Es gab viele mail udn Wünsche von anderen. Immer wurde schnell und für beide Seite zufriedenstellende Lösungen gefunden, ohne dass sich Rolf Schälike unterwerfen, auf den Rücken legen musste.

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