27.04.2012 - Wirr, wahnsinnig, geisteskrank

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


WAHNSINN

27. April 2012


Kämpfe ohne Regeln, die Besten

Was war heute los?



27.04.2012 Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24.

Herr Schälike, Sie sind geisteskrank!


27.04.2012, 09:53: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger betritt der Gerichtssaal, in dem die Protokollführerin und der Berichterstatter der Pseudoöffenlichkeit auf den Eintritt der Vorsitzenden Richterin Simone Käfer zur Verkündung der heutigen Entscheidungen warten.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger sinngemäß: Herr Schälike, Sie schreiben im Internet, in der Sache Esling hätte ich verloren. Ich kenne die Sache nicht, habe mit der nichts zu tun.

Rolf Schälike: Danke. Ich werde das ändern. Sie, wissen, ich garantiere Fehler. So etwas kann vorkommen. Sie machen ja auch Fehler.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger wird wütend und meint Ich mache Fehler?

Rolf Schälike: Mehr als ich.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger schreit: Herr Schälike, Sie sind geisteskrank.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger verlässt den Gerichssaal.

Nach vier Verhandlungen für Ulrich Marseille und die Marseille-Kliniken, die nicht so verliefen, wie es sich RA Dr. Sven Krüger wünschte, frug Herr Schälike in Gerichtssaal, für die Richterinnen Simone Käfer und Gabriele Ellerbrock sowie Richter Dr. Philipp Link gut hörbar: „Herr Krüger, Sie sagten ich sei wahnsinnig. Wie haben Sie das gemeint?

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger schreit: Lassen Sie mich in Ruhe. Ich bin wütend.

Rolf Schälike ebenfalls laut: Ich möchte wissen, was Sie mit geisteskrank meinten?

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger schreit weiter.

Richterin Simone Käfer: Herr Schälike, hören Sie auf.

Herr Schälike schweigt, Dr. Sven Krüger verlässt den Gerichtssaal.

Erinnerungen werden wach

Geisteskranker Beschluss

Am 07.05.2003 erging durch den damaligen Vorsitzenden Richter der Zivilkamme 12 des Landgerichts Hamburg Gottfried Sievers 312 O 329/03 der geisteskranke Beschluss, mit dem

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n
unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen.

_________________

Bis heute gilt mein Angebot, 1.000 € demjenigen zu zahlen, der mir ein Beispiel nennen könnte, bei dem ein solches allgemeines Verbot Bestand hätte.

Nebenbei bemerkt, der gleiche Richter Gottfried Sievers erließ am 12.05.1998 das geniale Link-Urteil 312 O 85/98.

Heute richtet der nette Richter als Vorsitzender Richter beim 9. Zivilsenat des HansOLG.

Geistesgestörte Drohung

Vier Jahre später.

Der Hamburger Verfassungsrichter Anwalt Michael Nesselhauf versuchte, meinen Bericht über die Verhandlung vom 11.05.2007 Osmani vs. Spiegel zu verhindern.

Wenn Sie darüber schreiben, dann sind Sie dran, dann nehme ich Sie mir das nächste mal richtig vor.

Es folgten weitere Drohungen: keinesfalls sollte ich den Namen Fassli Greve nennen; in meinem Schock konnte ich damls nicht alles notieren, wie es passierte.

Fassungslos fragte ich Herrn Nesselhauf, was an meinen Berichten ihm denn nicht gefalle.

Daraufhin Herr Nesselhauf: Wenn Sie überhaupt über die heutige Verhandlung berichten, dann ... .

Dieser Ausfall des Hamburger Verfassungsrichters erfolgte zum Schluss der Verhandlung in Sachen 324 O 93/07 Osmani vs. Spiegel als Antwort auf meine an die Richter gewandte Frage nach der richtigen Schreibweise des Namen des vermeintlichen Cousins des Klägers Osmani, welcher mehrmals während der Verhandlung fiel, und welchen ich mir mit Fassli Greve notierte.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske sowie Richter Dr. Weyhe konnten sich nicht mehr an die Schreibweise erinnern. Habe das nicht mehr im Kopf, sagte Richter Herr Dr. Weyhe. Herr Richter Zink schwieg. Frau Andresen, die Protokollantin, verweigerte mir die Nennung des Namens. Einem Zuschauer, welcher im Saal verblieb, sträubten sich die Haare.

Herr Nesselhauf verließ den Saal. Ich fragte verwundert die Richter: War das Nötigung, was wir eben erlebten?

Alle drei Richter schwiegen, der Vorsitzende zuckte mit den Schultern, Herr Dr. Weyhe murmelte etwas davon, dass er keine Rechtsberatung geben könne, und zuckte ebenfalls mit den Schultern.

Das wirre Kesseltreiben ließ nicht lange auf sich warten

Waren es zu Anfang der Hamburger Anwalt Helmuth Jipp und einige verurteilte Mörder, schaltete sich Mitte 2007 die Berliner Kanzlei Schertz Bergmann ein. Der inzwischen zum Professor dekorierte Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz trug wesentlich dazu bei, dass Rolf Schälike inzwischen 113 schöne Entscheidungen errungen hat.

Es fehlte nicht an idiotischer Kreativität

Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz versuchte mit dem Gewaltenschutzgesetz, von der Gerichtsberichterstattung der Pseudoöffentlichkeit verschont zu bleiben.

Darüber hat der Journalist Stefan Niggemier berichtet:


Wirr sind viele, es gibt auch Schweine, Kretins und Lügner

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg sieht den Buskeismus-Betreiber als einen Irren an, genauso aber auch den Rechtsanwalt Hagen Hild aus Augsburg.

Wahrscheinlich nicht nur diese beide Herren. Rechtsanwalt Dominik Höch wurde von Johannes Eisenberg als Kretin und Scheiße bezeichnet. Einen Richter charakterisierte Rechtsanwalt Johannes Eisenberg als faules Schwein.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp bezichtigte Franz Münterfering im Gerichtssaal öffentlich der Lüge.

psychopath_kl.jpg

Anders sieht es der Vors. HansOLG-Richter Hans-Hermann Lauenstein

Mit Urteil 11 U 100/09 v. 13.11.2009 entschied der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Hamburg, Hans-Hermann Lauenstein frei und unabhängig:
Auf die Berufungen des Klägers [eines Rechtsanwalts] und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2009 - 307 O 361/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu erklären,
1. der Kläger sei psychisch krank;
2. der Kläger sei ein Lügner;
3. man solle den Kläger fragen, ob er sich schon mal psychisch habe behandeln lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

_________

Das Bundesverfassungsgericht mit den oberschlauen Richtern Ferdinand Kirchhof, Michaele Eichberger und Masing entzschied am 08.03.2011 mit Beschluss 1 BvR 513/10,

Die Verfassungsbweschwerde nicht zur Enbtscheidung angenommen wird.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Damit hat der klagende und nachweislich - allerdings von den Richtern geschützte - lügende Anwalt der Freifahrtschein erhalten.

Zur Erläuteriung:

Schälike hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass der klagende Anwalt krank sei. Schälike hat lediglich dem Gericht vorgeschlagen, nachzufragen, ob sich der Kläger in der Vergangenheit hat psychisch behandeln lassen. Andere Richter des Landgerichts Hamburg hatten das früher Mandanten des Klägers erzählt.
Schälike weiß und kann es beweisen, dass der klagende Anwalt lügt. Vors. HansOLG-Richter Hans-Hermann Lauenstein hat die Beweisanträge negiert. Er saht in dem Schrieben und den fargen von Schälike nur den einen Wunsch, den Kläger zu schmähen. Dazu kann ich nur sagen: Leider denk eben jeder - auch eine Richter - im Maße seiner eigenen Verdorbenheit.
Die verbotenen Äußerungen erfolgten in einem Schriftsatz an den vors. Richter des Landgerichts Hamburg, Zibilkamer 25, Harald Schulz. D.h. es waren nicht einmal Äußedrungen in einer Gerichtsverhandlung.

Die Entscheidung des Vors. HansOLG-Richter Hans-Hermann Lauenstein demonstriert lediglich die Macht der Richter, frei und unabhängig auszuteilen, ohne zu befürchten, von den BVerfG-Richtern in die von der Verfassung vorgegebenen Schranken gewiesen zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet offensichtlich gegen die Verfassung. Ein Einzelfall ist das keinesfalls.

Zensurrichter beschließen Unterbringung in Psychiatrie

Am 29.09.2011 beschlossen die Richter Andreas Buske, Dr. Asmus Maatsch und Dr. Phillipp Link von der Pressekammer Hamburg, den Buskeismus-Betreiber zu psychiatrisieren. Siehe dazu den Beschluss 324 O 487/11.

Als Verbotsgrund steht bei diesem Beschluss schwarz auf weiß:

Wegen: Unterbringung.

Dieser Beschluss ist bis heute - 16.05.2011 - nicht korrigiert worden. Die genannten Richter bestreiten, dass "Unterbringung" von denen bewusst in den Beschluss eingebracht wurde. Es wäre ein Computerfehler der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Die Damen haben Unterlassung mit Unterbringung verwecheselt. Fängt alles mit einem "U" an. Man ist it der Maus daneben gerutscht.

Beschwerden und Befangenheitsanträgen sind die Richter Andreas Buske und Dr. Asmus Maatsch ausgeswischen durch Flucht zum Oberlandesgericht. Der erste als neuer Vorsitzender des Zensursenats, der zweite als Richter beim 5. Senat. Damit fehlt dem Buskeismus-Betreiber das berechtigte Interesse, diese Richter wegen Befangenheit von der Behandlung seiner Fälle zu entbinden.

Die Frage, weshalb die neue Vorsitzende der Zensurkammer Frau Simone Käfer und der Richter Dr. Philipp Link, diesen angeblichen Fehler in der Beschlussausführung von Amts wegen nicht korrigieren, können nur Psychologen beantworten.

Bezeichnend die neue Masche mit dem s.g. "Eindruck"

Neu, eine Erfindung der krankhaften Phantasie der Zensoren, ist die Masche mit dem s.g. "Eindruck".

Werden von dem Gerichtsberichterstatter Äußerungen der Anwälte, der Richter und der Betroffenen bzw. die Steitgegenstände (Corpus Delict) zitiert, so entscheiden die Zensoren in Richterrobe, dass der Buskeismus-Betreiber den Eindruck erzeuge, das Gehörde und Gelesene sei seine Meinung bzw. der dumme Michel (Durchschnittsleser) verstehe das nur so.

RA Dr. Sven Krüger setzt den Hut drauf

Auf all diesen Unsinn setzt der Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger den Hut auf. In der Deutschen RichterZeitung, 3/2012, S. 77-80 "Unter Beobachtung" fleht er die Gerichtsprtäsidenten/Innen um Hausverbot für den Buskeismus-Betreiber und die Richter und Anwälte um Zusammenarbeit gegen die Berichterstattung des Buskeismus-Betreibers an.

Das kennt man, und das ist grundsätzlich auch in Ordnung. Selbst überspitzte Kritik muss der Richter schlicht und einfach aushalten. Die unabhängige Justiz ist auf wachsame und schonungslose Beobachtung durch die Medien nämlich geradezu angewiesen, und das hohe Gut der Meinungsfreiheit lässt keinen Zwang zur Fairness zu, sondern schützt auch Polemik. Erst wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, weil der Wille zu verletzen stärker hervortritt als die Absicht zur Äußerung der eigenen Meinung, wird solche Richterschelte justiziabel oder dann, wenn die Kritik mit unwahren Tatsachenbehauptungen unterlegt ist.
Derartige Grenzüberschreitungen gibt es durchaus, Aber es gibt kaum Rechtsstreitigkeiten darüber. Richter mögen sich über solche Rechtsverletzungen genauso ärgern wie alle anderen, in der Regel reißen sie sich aber zusammen5' und wenden sich unbeeindruckt, wieder ihrer Arbeit zu. Ich habe wiederholt erlebt, wie von Prozessvertretern in Presseveröffentlichungen dümmlich beschimpfte Vorsitzende in anschließenden Verhandlungen den Krakeelern nicht nur höflich, sondern auch unvoreingenommen begegneten. Dieser Umgang mit ausfällig werdenden Kritikern verdient Respekt und ist meist der richtige.
Was ist aber, wenn Schmähungen oder Falschbehauptungen sich zu massiven Anprangerungen aufwachsen, die sich nicht mehr leicht abschütteln lassen, sondern sich im sozialen und beruflichen Umfeld der betroffenen Richter auswirken? Was wenn ein notorischer Querulant sein Leben der ans Stalking grenzenden »kritischen« Begleitung einer bestimmten Rechtsprechung und seiner richterlichen Repräsentanten widmet? Wenn er über Jahre hinweg deren Sitzungen verfolgt, in unzähligen sog. Berichten das Wenige, das er dabei versteht, verzerrt, unvollständig oder unrichtig darstellt? Und wenn er seine Ergüsse dann im Internet unter einer Domain verbreitet, die dem Namen des Vorsitzenden Richters nachgebildet ist, den er als Zielobjekt seiner Tiraden auserkor, nachdem dessen Kammer eine Zwangshaft gegen ihn hatte anordnen müssen? Ist auch in diesem - leider nicht erfundenen! - Beispielsfall noch vornehme Zurückhaltung angezeigt?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Jein! Es kann nicht richtig sein, immer weitere Auswüchse egozentrischer Mitteilungs- und Geltungssucht schlicht hinzunehmen, wie sie insbesondere im Internet oft ungeniert ausgelebt wird.6 Es bleibt aber auch und gerade in Bezug auf irrational handelnde Kritiker richtig, dass sich einen Bärendienst erweist, wer ihnen Aufmerksamkeit schenkt, indem er sich ihrer erwehrt.
Der von rechtswidrigen Attacken Betroffene muss selbst wissen, wann er sich verteidigen will. Das ist seine höchstpersönliche Entscheidung, die in jedem Fall zu respektieren ist. Das heißt aber nicht, dass alle anderen, die ein solches systematisches Einwirken auf Person und Rechtsprechung von Richtern etwas angeht, tatenlos zusehen dürften.
Die sog. Berichte auf der Website in dem genannten Beispiel wimmeln oft nur so vor unrichtigen oder unvollständigen Behauptungen nicht nur über das Gericht, sondern auch über die Parteien und ihre Prozessvertreter. Gerade letztere, insbesondere diejenigen Rechtsanwälte, die ebenfalls regelmäßig ins Fadenkreuz des Gerichtsberichterstatters besonderer Art geraten, müssen sich überlegen, wie lange sie guten Gewissens den Kopf in den Sand stecken und zusehen können, wie einzelne sich zur Wehr setzen. Dabei geht es noch nicht einmal in erster Linie darum, stellvertretend für die Richter, die sich aus den hier genannten Gründen mehr Zurückhaltung auferlegen, den Fehdehandschuh aufzunehmen. Es liegt vielmehr im eigenen Interesse aller Beteiligten, dass ihre Prozessführung nicht durch »Berichterstattung« behindert wird, die unwahr ist und oft sogar darauf angelegt, vom Gericht erlassene Verbote im Wege der Prozessberichterstattung über diese Verbote ad absurdum zu führen. Spätestens wenn Anwälte von der gerichtlichen Geltendmachung berechtigter Unterlassungsansprüchen durch die Drohung mit anschließender Online-Veröffentlichung der verbotenen Äußerungen abgeschreckt werden sollen, ist der Moment gekommen, in dem die betroffenen Organe der Rechtspflege die Einhaltung des Rechts in der öffentlichen Kritik durchzusetzen haben, auf eigenes (Prozess-)Risiko und auch auf die Gefahr hin, sich damit selbst verstärkt zur Zielscheibe zu machen.
Schließlich obliegt es, fast mehr noch als den individuell Betroffenen, der Justiz selbst darüber zu wachen, dass nicht ausgerechnet im Umgang mit ihren Vertretern ein rechtsfreier (öffentlicher) Raum entsteht: Ist es naiv, bei öffentlicher Verunglimpfung von Richtern »unterhalb« des Bundesverfassungsgerichts8 an die Möglichkeit zu denken, das öffentliche Interesse i.S.d. § 376 StPO zu bejahen? Kann eine fortgesetzt Rechte von Prozessbeteiligten verletzende Gerichtsberichterstattung wirklich nie i.S. d. § 177 GVG den störungsfreien Ablauf der Verhandlung gefährden?10 Kann sie in krassen Fällen nicht doch ein vom Gerichtspräsidenten als Inhaber des Hausrechts zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auszusprechenden Hausverbot rechtfertigen?
Hier wird nicht einer Drangsalierung oder gar einer vorschnellen »Aussperrung« lästiger Justizkritiker das Wort geredet. Die Bedeutung der Meinungs-- und Pressefreiheit12 für unseren freiheitlichen demokratischen Staat13 steht ebenso außer Frage wie die des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Aber muss nicht der Rechtsstaat und damit eben auch die Justiz, die ihn zu gewährleisten hat, ebenso »wehrhaft« sein, wie es zu Recht vom demokratischen Staat verlangt wird? Die Justiz darf im Umgang mit denjenigen ihrer Kritikern, die nicht bereit oder in der Lage sind, die allgemeinen Gesetze einzuhalten, nicht deshalb in Schreckensstarre verfallen, weil sie im Falle konsequent rechtsstaatlicher Reaktion auf Angriffe gegen ihre Angehörigen neue Kritik auf sich ziehen konnte. Sie hat den »Mut zur Intoleranz« gegenüber solchen Personen und Tendenzen aufzubringen, die ihre Unabhängigkeit gefährden. (fett hervorgehoben von R.S.)

Kommentar zum DRIZ-Artikel von RA Dr. Svem Krüger

Man kann sich über die fachmediale Aufmerksamkeit in einer so renommierten Zeitschrift durchaus freuen – viel Feind, viel Ehr. Mann kann dazu schweigen, um die Hühner nicht scheu zu machen. Man kann sich auch amüsieren ob der Hilflosigkeit von Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger und seinem Aufruf zur "Solidarität".

Wenn ein "Betroffener" meint, eine Berichterstattung verletzte ihn in seinen Rechten - zumeist das Persönlichkeitsrecht - kann er sich mit den üblichen Mitteln zur Wehr setzen.

Wenn dann doch die Meinungsfreiheit des Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, muss das auch der Betroffene so hinnehmen. Dass es nun Aufgabe der Justiz sein soll, auf "kaltem" Wege einen Kritiker auszuschließen, ist in der Sache und auch rechtlich vollends abwegig.

Wer - so wie ich - Kinder hat, der tut gut daran, sich (wenn es der Beruf schon nicht mit sich bringt) in Gelassenheit zu üben - nicht zu verwechseln mit Desinteresse oder mangelndem Engagement.

Über diese Eigenschaft verfügt eben nicht jeder und nicht immer.

Die Öffentlichkeit auszuschließen, nur weil sie angeblich "nervt", ist sicher kein probates und auch verfassungsrechtlich kein zulässiges Mittel.

Zum Nachdenken

Jeder kann nun entscheiden und für sich in Anspruch nehmen zu erkennen, wer hier geistenkrank, wahnsinnig und wirr ist.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge