13.07.2012 - Auch heute hatten die Zensoren Pech

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13.07.2012 Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24. Auch heute hatten die Zensoren Pech.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

13. Juli 2012



Hilft das Zaubern bei Gericht?

Was war heute los?

Es war der Markus Kompa Tag und die des Säuremörders Lutz Reinström. Für beide nicht besonders erfolgreich. Der erste musste eine Klage zurücknehmen, auf seine 3.900 € verzichten und dafür der Beklagtenseite mehr als € 1.000 zahlen. Das Ergebnis der zweiten Klage erfahren wir vielleicht im September dieses Jahres. Auch da musste der Zauberer allerhand zurückstecken. Anders als der Rechtsanwalt Kompa möchte der Säuremörder bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. PKH hat er dafür in der ersten Instanz erhalten, obwohl diem Klage abgewiesen werden wird.

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13.07.2012

Auf den beiden Terminrollen (Verkündungen u. Verhandlungen) fehlten wie immer die Namen der Richter/Innen sowie der Kanzleien. Ein Plus für die Geheimjustiz. Die geplanten Verkündungen fielen entweder aus oder wurden ausgesetzt auf später.

Verhandlungen fanden auch nicht alle statt. Eine Sache wurde auf der Terminrolle gestrichen und die Verhandlung fand nicht statt. Einige anderen wurden an der Gerichtstür erst gar nicht mehr genannt.

Die drei Richterinnen Simone Käfer, Gabriele Ellerbrock und Barbara Mittler wirkten erfrischend und ließen es zeitweilig vergessen, dass wir uns im Zentrum der deutschen Zensurrechtsprechung und Entwicklung der Zensurregeln befanden.

Rechtsanwalt Markus Kompa war heute wieder in seinem Element und ehrlich: „Rolf Schälike ist eine riesengroßes Stück Scheiße.“ Nicht der erste, der das auch so sieht. Na ja, Markus Kompa ist ja ein Anwalt und der andere ein Knastwärter. Beide dienen dem Herrschaftssystem.

10:00

Markus Kompa vs. Thomas Schober 324 O 663/11

Corpus Delicti

Dazu können wir nicht viel sagen. Auch die Richterinnen hatten nicht alles verstanden. Erben Kompa.


Die heutigen Zensoren

Die heutigen Zensoren zu Beginn der Verhandlung: Richterin Simone Käfer, Richterin Barbara Mittler, Rechtsanwalt Markus Kompa

Passagen aus der Verhandlung 324 O 663/11


Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Die Sache ist etwas umfangreich. Der Kläögervertreter erhält Schriftsatz der Gegenseite vom 09.07.12.

Beklagtenanwalt Thomas Schober: Habe das Herrn Kompa auch per Fax gesendet.

Kläger Markus Kompa: Ich habe meinen Schriftsatz nicht per Fax geschickt. Fax hatte nicht funktioniert.

Vorsitzende: Habe leider nur ein Exemplar. Es ist nichts Neues. Nur Rechtsausführungen. Die Parteien streiten über das Anwaltshonorar. Nicht nur über das Anwaltshonorar, sondern auch über das Gutachten zum Flugzeugabsturz. Es ist eine internes Gutachten, in dem eine Peis von 290 €/h vereinbart war. Die Vergütung ist fällig, wenn das Gutachten nach außen gegeben wird. Von den Anwaltskosten werden verlangt Abmahngebühr, Verhandlungsgebühr, Gebühr für das Abschlussschreiben, Kosten der Zwangsvollstreckung. Wir sind der Ansicht, dass dem Kläger Honorar zusteht, aber nicht in der geforderten Höhe. Sie (Beklagter) können auch gegen rechnen. So daß die Klage abgewiesen wird. Der Streitwert wird mit 30.000 veranlagt. Das Verfahren hatte einen Streitwert von 25.000. 5.000 für das, was angegeben wurde. Wir würden auch nicht eine Gebühr von 1,5 zu Grunde legen, sondern nur 1,3. Ist nicht der Fall, weil schon mal 1,3 berechnet wurde.

Bei einem Streitwert von 30.000 ergibt sich eine Honoraranspruch von 1.196,43. Die Verfügung hatte einen Streitwert von 25.000. Das ergibt 584,42. Das Abschlussschreiben bei einem Streitwert ergibt bei einer 0,8 Gebühr 676,87. Die Kosten der Zwangsvollstreckung ergeben 14,28. Insgesamt sind das 2.472,00 €

Die Vorsitzende: Sie (Beklagter) haben Anspruch (wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) nach § 826 BGB, wenn Sie keine Wahl hatten. Der Mandant musste einen anderen Anwalt beauftragen. Nur wenn das zu recht erfolgte. Sie müssen vertragswidrig gehandelt haben. Das Verhalten ... . Allein, dass er Kosten als Sachverständiger geltend machte, ist kein Grund dafür, das Mandat niederzulegen. Wenn er das Honorar nicht gezahlt hätte. Aber die Rechnung war nicht unterschrieben. Der BGH sagt, die Rechnung muss unterschrieben sein. Die unterschriebene Rechnung ist erst nach der Mandatkündigung eingegangen. Deshalb gab es vorher keinen Anspruch aufs Honorar. Unstreitig ist ein Vorschuss von 585 gezahlt worden und 1.901,08 sind ebenfalls bezahlt worden. Es bleiben also 563,99 € übrig. Der Beklagte mein er habe Anspruch auf Grund des Gutachtens. Das würden wir bejahen. Wenn man das ...

Markus Kompa: Nicht wenn ....

Die Vorsitzende: Sie sind gleich dran. Sie haben das Gutachten der Staatsanwaltschaft gegeben. Sie (Beklagter) haben Kosten in Höhe von 46.000 geltend gemacht. Dazu haben wir keine Vereinbarung. Zwei Stunden hat man auf jeden Fall erbracht. Damit wären die 563,99 aufgerechnet. Sie (Kompa) haben schon angefangen ...

Markus Kompa: Es steht nicht Weitergabe, sondern wird genutzt. .... das mit der Kohlenstoffmonoxyd-Vergiftung ist falsch. Lähmung kann unmöglich gewesen sein.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Sie haben das an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben. Die haben das untersucht.

Die Vorsitzende: Haben Gutachten. Wurde nach außen gegeben. Dort steht was von Kohlenstoffmonoxyd-Verbindung. Die Staatsanwaltschaft hat Untersuchung veranlasst. Dan das Verfahren eingestellt.

Markus Kompa naiv: Hat keinen Nutzengebracht.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Sie haben weiter gegeben, sogar so überzeugend, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einleitete.

Markus Kompa: ... Es war eine Arbeitsauftrag, den er sich selbst erteilt hat. Eine Leistung als Sachverständiger ist nicht erbracht worden.

Die Vorsitzende: Es fallen keine Honoraransprüche an, wenn nicht verwendet wird.

Markus Kompa: benutzt

Die Vorsitzende: Hier steht, verwendet. Wenn anderweitig genutzt, können alle anfallenden Honorare in Rechnung gestellt werden.

Markus Kompa: Hat nicht genutzt. Es war eine unqualifizierte Leistung.

Die Vorsitzende: Steht so nicht, es gibt keine Klausel in der es heißt, wenn es nicht zum gewünschten Ergebnis führt. Das weiß der Beklagte, Sie als Anwalt wissen es auch.

Markus Kompa: ¾ Jahr ...

Die Vorsitzende: Die Verjährung ist länger. Für die Verwirkung brauchen Sie das Umstandsmoment.

Thomas Grüner: ... hat zugesichert ...

Markus Kompa fasst sich an den Kopf: zugesichert Sie sagen, hat zwei Stunden gebraucht.

Die Vorsitzende: Sagte mindestens. Mehr braucht er nicht. Es sind alle Rechte aufgeführt. ... Im Endergebnis streiten wir uns um 593 €. Bei der anderen Akte anders. Vielleicht Gesamtlösung?

Markus Kompa: Dann nehme ich die Klage zurück.

Die Vorsitzende: Der Kläger erklärt auf gerichtliche Hinweise des Gerichts, ich nehme die Klage zurück. Kostenantrag wird gestellt: Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

2. Der Streitwert wird festgelegt – wie in der Klage – auf 3.969,16.

Kommentar RS:

Au, au. Das wären ca. 1.050,00 € Anwalts- und Gerichtskosten und zwei Fahren von Thüringen nach Hamburg und zurück. Kommen noch mal so an die 500 € drauf.

10:30

Markus Kompa vs. Thomas Schober 324 O 126/12

Corpus Delicti

Bei diesem Verfahren war es noch verwirrender. Sogar die Richterinnen kamen ganz schön durcheinander. Es ging um die Kosten des Verfahrens Grüner vs. T.

Ausgewählte Passagen aus der Verhandlung 324 O 126/12

Die heutigen Zensoren: Wie im obigen Verfahren.


Die Vorsitzende Simone Käfer: Hier muss ich ganz viel Schriftsätze austeilen. ... Es geht um Honorarkosten vom € 6.616, 49 und 663 € Hilfsantrag .... Wir sind uns nicht sicher, dass wir Sie (Kompa) richtig verstanden haben.

....

Markus Kompa: Bin von Aktenkenntnis (der Kammer) ausgegangen in meiner Naivität.

Vorsitzende: Brauchen wir nicht.

Markus Kompa petzt: Es geth um eine Flugzeug, was geleast war, aber nicht bezahlt werden konnte.

....

Vorsitzende: Es kommt nicht darauf an, ob erfolgreich. Es hat einen Auftrag gegeben

... .

Markus Kompa: Bin psychologisch rangegangen, dass er sämtliche Forderungen akzeptiert, dien in der Abmahnung waren. Das ist mir gelungen.

Richterin Barbare Mittler: Alle sieben

Markus Kompa stolz: Alle sieben.

Beklagtenanwalt: Muss er nachweisen.

Vorsitzende: Ihm steht auch Geld zu.

Beklagtenanwalt: Hat vier im Abschlussschrieben gebracht, wo kein Anspruch bestand..

Vorsitzende: Wissen wir alles nicht.

....

Thomas Günter: Es wurden Klagen eingereicht. Ich war im Vorfeld dagegen. Es sind so viele Sachen.

.... .

Markus Kompa: Das betrifft das Ordnungsmittel-Verfahren. War nicht erfolgreich. ... .

....

Vorsitzende: Die Kammer weist darauf hin, dass der Kläger .... zu unsubstantiiert ....

Markus Kompa: Der Kläger nimmt diem Klage bezüglich der Gebührenklage in Höhe von .... zurück. Ist es ungeschickt, die Klage zurückzunehmen?

Vorsitzende: Nein. Würden sonst zurückweisen. .... Hilfsantrag bleibt noch?

Markus Kompa: Ja. Trage ich noch vor.

Vorsitzende: Das Gericht weist darauf hin, dass der Zinsanspruch zu weit geht, es dürfen nur Zinsen ab Rechtshängigkeit berechnet werden.

.... .

Vorsitzende: Beschlossen und verkündet:

1. Schriftliches Verfahren wird angeordnet.
2. Der Klägervertreter kann zunächst Stellung nehmen bis zum 20.07.12.
3. Der Beklagten-Vertreter kann Stellung nehmen bis zum 17.08.2012

Der letzte Termin entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt, auf Freitag, den 31.08.12, 9:55, Saal B335.

Kommentar

Das Verfahren 324 O 663/11 kostete Kompa ca. 1.500 €.

In diesem Verfahren wird Kompa etwas erhalten.

Insgesamt wird der Geschäftsmann Kompa wohl für den heutigen Tag zuzahlen müssen.

Wir hörten dann noch, dass ein Antrag von Kompa auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wurde. Die Vorsitzende sagte: Wir wollen nicht erlassen.

Das Zensurgeschäft scheint bei Rechtsanwalt Markus Kompa ebenfalls nicht zu funktionieren.

12:30

Lutz Reinstrom vs. Axel Springer AG 324 O 112/12

Die heutigen Zensoren: Richterin Simone Käfer, Richterin Barbara Mittler, Rechtsanwalt Dr. Holger Nieland, Kanzlei Abraham & Kessler

Corpus Delicti

Die BILD veröffentlichte vor kurzem Photos und mehr über den Hamburger Säurefassmörder.

Passagen aus der Verhandlung 324 O 685/11


Die Vorsitzende Simone Käfer: Es wird Unterlassung geltend gemacht. Es ist ein Bericht, der befasst sich mit der JVA Santa Fu. Der Kläger wird im Bericht erwähnt und mit Bild veröffentlicht. Wir haben Prozesskostenhilfe für die Klage gegeben. Der BGH hat entscheiden zu den Archiven. Der Kläger ist sehr prominent dargestellt. In der Klage ist nicht mehr vorgetragen als im PKH-Antrag. Das OLG hat aber gesagt, dass wenn die Resozialisierung noch weit weg ist, dann kann berichtet werden. Dem Kläger steht eine Sicherheitsverwahrung bevor. Wir würden hier die Klage abweisen. Das OLG ist eindeutig.

Klägeranwalt: Wir gehen bis nach Straßburg.

Vorsitzende: Sie brauchen aber Prozesskostenhilfe.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Wir sind dankbar, wenn die übergeordneten Gerichte Vorgaben machen würden.

Vorsitzende: Wir sind daran interessiert, wenn der EGMR sagt, wann die Resozialisierung beginnt.

Klägeranwalt: Mein Mandant weiß das.

Vorsitzende: Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage keine Erfolg haben wird. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 07.09.12, 9:55, Saal B335

Kommentar

Wir wissen, dass Richter Andreas Buske seinerzeit die Verfügungen zu Gunsten einsitzender Mörder erließ. Das OLG unter dem Vorsitz von Frau Dr. Marion Raben hob die Verfügungen gegen die Mörder Peter Hößl und Rainer Körppen später auf.

Nun ist Richter Andreas Buske Vorsitzender des OLG. PKH wird er jedenfalls bewilligen und somit mit Steuergeldern den Weg freischaufeln zum EGMR. Auch wenn der BGH Prozesskostenhilfe ablehnt. Es genügt alerdings, wenn der Streitwert unter € 20.000,- ligt. Der BGH kann umgangen werden. Das BVerG kostet nichts.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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