Öffentliches Informationsinteresse

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[bearbeiten] Öffentliches Informationsinteresse

Öffentliches Informationsinteresse ist das Interesse der Allgemeinheit, der ein legitimes Interesse/Recht an Informationen zusteht. Dieses zu bestimmen und zu gewichten obliegt nicht den Gerichten. Diese haben nur zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse am Verbot besteht. Besteht kein öffentliches Interesse am Verbot, dann wägen die Richter*innen ab zwischen dem öffentliches Informationsinteresses und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen.

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses oder Interesse der Öffentlichkeit ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff öffentliches Interesse, womit ein solches des Staates gemeint ist.

[bearbeiten] Informationsinteresse der Allgemeinheit

Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse, sind Blog und Postings, Diskussionen in sozialen Medien von fundamentaler Bedeutung.

Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben Journalisten neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.).

Über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit/Allgemeinheit entscheiden die Medien geschäftlich, . In den sozialen Medien wird z.T. geschäftlich, z.T. asu pruivatem Interesse her entscheiden, was von Informationsinteresse der Öffentlichkeit/Allgemeinheit bzw. ob dioe Öffentlichkeit/Allgemeinheit erfahren darf, was den in zeklnen interessiert.

Dem öffentlichen Informationsinteresse der Allgemeinheit kann das Persönlichkeitsrecht des Bertoffenen entgegenstehen. Damit beschäftigen sich die Zensurgerichte, obwohl es nicht deren Aufgabe sein dürfte.

[bearbeiten] Umfang

Grundsätzlich ist es Sache der Presse selbst, darüber zu entscheiden, was die Öffentlichkeit interessieren könnte. Doch dieser Freiheit setzen die Zensurkammern Grenzen, sodass es faktisch die Gerichte sind, die darüber befinden, obwohl es nicht deren Aufabe ist, sein kann. Es fehlt denen allein an der notwendigen Qualifikation, den Interessen.

Neben dem Interesse des Staates und der Wirtschaft sowie von Privatpersonen an Geheimhaltung wird auch das Persönlichkeitsrecht zur Zensur von Informationen herangezogen.

[bearbeiten] erforderliche Abwägung

In jedem Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Informationsinteresse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit.

Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.

Anerkannt als im öffentlichen Interesse ist grundsätzlich auch eine "Unterhaltungsöffentlichkeit", also Themen der Boulevardpresse.

[bearbeiten] Kritik

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte, obwohl mur über das Bestehen bzw. nicht Bestehen eines öffentliches Interesse zu entscheiden wäre.

Besteht angeblich kein Interesse der Allgemeinheit, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein öffentliches Informationsinteresse gibt, auch wenn Tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben. Die Richter*innnen spielen die Rolle der Presse, obwohl sie keine Fachleute sind und keine geschäftliches Interesse an Verbreitung in Informatione haben.

Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis werden bis ins kleinste Deatil geregelt, um eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und der Persönlichkeitsrechte druchführen zu können.

Dabei iobliegt wes allein den Medien, der Allgemeinheit zu bestimmen, was die Öffentlichkeit interessiert. Für Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis gibt es Strafgesetze. Über den Sinn kann man diskutieren. Aber äußerungsrechtlich mehr zu verbieten als srafrechtlich. ist geselschaftlich-politisch berachtet, ein nding, gefährlich für die Zukunft. Die Mein ngsfreiheit wird betsimmt von den unkompereten Richtern'innen, Krimnellen. Mimosen. kranken - von einer keleinen Minderheit der Allgemeinheit.

Für die [[Medienanwalt|Medienanwälte] ist das ein Geschäft. Wie viele Geschäfte führt dieses in eine gesellschaftliche Sackgasse.

Zukunftsträchtiger wäre es, es bei der strafrechtlichen Verfolgung zu belasse,n und die zur Kasse zu bitten, welche auf Grund von Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis Felentscheidungen gegenüber den Betroffenen treffen.

[bearbeiten] Wie wird entschieden

Die Gerichte bieten aus kollegialen Interesen besonderen Schutz den Anwälten durch Verbot der Veröffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den Machenschaften von Abzock-Anwälten.

Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter*innen frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter*innen nicht.

Rein theoretisch können die Richter*innen entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern*innen bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.

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