Rundfunkfreiheit
Aus Buskeismus
Die Rundfunkfreiheit ist in Art.5 Abs. 1 GG eigens neben der Pressefreiheit aufgeführt, hat aber im Zensurrecht keine hiervon verschiedene Bedeutung.
Terminologisch gehören Radio und Fernsehen streng genommen nicht zur "Presse", da dieser Begriff Druckwerke bezeichnet.
Anders als die gedruckte Presse gibt es für Rundfunk kein autodisziplinäres Gremien wie den "Deutschen Presserat", sondern pluralistisch besetzte Rundfunkräte und Landesmedienanstalten. Die Zensur richtet sich im Rundfunk jedoch weniger nach Rundfunkgesetzen als nach den Zensurkammern.