Fiktive Lizenzgebühr
Aus Buskeismus
Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen.
Anders als beim sonstigen Schadensersatz muss kein Schaden etc. nachgewiesen werden. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die verlangt worden wäre, kann vom Richter geschätzt werden. Daher ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung.
Ebenso wenig wie ein eigener Schaden spielt es ein Rolle, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat. Man spricht vom Eingriff in den "Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts".