Sphärentheorie
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Begriff
Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.
[bearbeiten] Absolut geschützte Sphäre
Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.
[bearbeiten] Abwägungserfordernis
Über Sachverhalte aus der
- Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) sowie der
- Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften)
darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.
Bei Sachverhalten, die der
- Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.
Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.
[bearbeiten] Kein Abwägungserfordernis
Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden.
[bearbeiten] Kritik
Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.