Recht am eigenen Bild
Aus Buskeismus
Grundsatz
Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.
Privilegierte Umstände
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.
Abwägung
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.