Tatsache, innere
Aus Buskeismus
Innere Tatsache ist eine Erfindung der Zensurrichter, um noch leichter Meinungsäußerungen zu verbieten und die deuitsche Sprache zu verhunzen.
Als innere Tatsachen bezeichnet die Rechtsprechung Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstellung u.ä. Es wird unterstellt, dass diese Tatsachen beweisbar sind.
Werden in einem Bericht Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung von jemanden angenommen, dann sind das innere Tatsachen, deren Veröffentlichung nd Weiterverbreitung wie bei jeder anderen unwahren Tatsache verboten werden können.
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Beweisproblem
Der Beweis für das Vorliegen innerer Tatsachen kann nur indirekt geführt werden, da solche nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während "Wissen" durch dokumentierte Kenntnisnahme bewiesen werden kann, ergeben sich Schwierigkeiten beim Nachweis etwa einer Gesinnung.
Die Beweislast für Behauptungen über innere Tatsachen liegt beim Äußernden. Ein Beweis hierfür kann durch Zitate, nachweisbare Äußerungen und Bestätigungen erfolgen. Ansonsten kann der Äußernde seine Meinung nicht nur sehr schwer, sondern eigentlich gar nicht beweisen.
Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass innere Tatsachen grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind.
Beispiele
verliebt - Wird berichtet, doe Prinzessin sieht verliebt aus, dann kann das verboten werden, wenn die Prizessin nicht zugibt, das sie verliebt sei.
unter Schmerzen leiden - Wird berichtet, das Unfallopfer litt unter seinen Schmerzen, so kann das verboten werden, wenn das Unfallopfer dies bestreitet.
etc.
Urteile
- BVerfG - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - vom 14.01.1998
Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen Fehlvorstellung
Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher Erstmitteilung verpflichtet.
Kritik
Häufig halten Äußernde die Behauptung innerer Tatsachen Betroffener für Meinungsäußerungen (was sie aufgrund in den meisten Fällen wegen ihres wertenden bzw. spekulativen Charakters wohl auch sind), während die Rechtsprechung von Tatsachenbehauptungen ausgeht.
Durch die Einführung des zu beweisenden Begriffs innere Tatsache werden Journalisten, Berichterstatter und Wissenschaftler im Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.
So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und dies bestritten wird. Stattdessen muss man es umständlich umschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck."
Da diese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffnen sich Türen und Tore zur Meinungsunterdrückung.