27 O 282/09 - 14.04.2009 - Lierhaus Klägerismus

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Inhaltsverzeichnis

Monica Lierhaus vs. Focus Magazin Verlag GmbH

14.05.09: LG Berlin 27 O 282/09

Monica Lierhaus klag t in Berlin und Hamburg

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung, in der über das Verhalten von Ärzten in einem Klinikum berichtet wird, wobei auch der Name Monica Lierhaus (als Patientin) fällt. Hiergegen richtet sich das Verfahren.


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall, RA Prof. Dr. Prinz
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer, RA Silberhorn

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

14.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Frage ist erst mal, ob die Dringlichkeit in der Sache verloren gegangen ist. Beim Landgericht Hamburg zwischenzeitlich … dann hier gelandet. Erstens: Prüfung auf Eilbedürftigkeit. Zweitens: Ist Forum Shopping – Nutzung des fliegenden Gerichtsstandes - rechtsmissbräuchlich? Hamburg hat mal gesagt, das ist unschädlich, andere sagten „machen wir nicht mit“. Ich persönlich habe große Bedenken, ob man das so sagen kann.

Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Was das Rechtsschutzinteresse angeht … da haben wir soviel von den Angelegenheiten, da sehen wir zu, dass wir das verteilen [auf die verschiedenen Gerichte] …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Da sind wir ihnen auch sehr dankbar.

Beklagtenanwalt Silberhorn: Sie müssten doch gleich wissen, wo sie den Antrag einreichen wollen. Der Staat will doch genau das verhindern, dass verschiedenen Gerichte mit Beschlag belegt werden.

Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz : Das ist ihre These … § 32 ZPO … vielleicht in der Kritik, seitens der Pressekonzerne, aber nicht durch die kalte Küche praktizierbar – gilt noch!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das OLG hat verschieden entschieden. In der Sache selbst …

Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Wo ist denn da der Rechtsmissbrauch, wenn man meint, dass das Gericht in Hamburg auch so entschieden hätte und wir aber hier klagen? [allgemeines Schmunzeln im Saal]

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Zum Fall. Kein Grund, den Fall in der Öffentlichkeit … oder ohne Namhaftmachung … War auf jeden Fall zu unterlassen.

Beklagtenanwalt Silberhorn: Wirklich eine Unterlassung in diesem Umfang? Es werden noch viel größere Fälle in Deutschland diskutiert. Da ist das schon ein Thema. Beide Formulierungen beziehen sich auf das Verhalten der Ärzte.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nur das Lierhaus da steht, als Patientin.

Beklagtenanwalt Silberhorn: Im Vordergrund wird das Verhalten der Ärzte behandelt.

Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Dann hätte man sie weglassen können.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eben.

Beklagtenanwalt Silberhorn: Die Berichterstattung wurde aus dem Klinikum heraus angestoßen.

Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Dann wäre die Sache ja sogar strafbar!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden nachdenken.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

Kommentar

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[]Kategorie:Schweizer]]

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