27 O 558/08 - 26.02.2009 - Illic Klägerismus
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Bata Illic vs. M. I. G.
26.02.09, 12:30 27 O 558/08 Bata Illic vs. M. I. G.
Im vorliegenden Fall geht es um strittige Bildnisveröffentlichung, bzw. deren Wiederholungsgefahr und um die Frage, ob bei einem falschen Text auch das Bildnis zum Text verboten werden muss. Dabei wurde auch die Frage der Gerichtsstände und Spruchpraxis berührt.
Terminrolle Lnadgericht Berlin, 26.02.2009
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Die Parteien
Antragstelleranwalt: Kanzlei: Prinz; vertreten durch RA Dr. Dünnwald
Antragsgegneranwalt: Kanzlei: Schweizer; vertreten durch RA Herrmann
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Mauck: Es geht nur um die Wiederholungsgefahr. Die Bildveröffentlichung ist untersagt. Der Text ist gesichert. Eine neuerliche Bildnisveröffentlichung scheidet aus. Originelle Sache.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Es ist keine Frage der Wiederholungsgefahr, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses. Sie unterwerfen sich einer Strafe. Das ist eine ganz andere Eingriffsintensität. Das kann nicht sein. Das ist eine sehr lukrative Möglichkeit. Jetzt sagt neuerdings das Kammergericht, dass bei Bildnissen, aus denen selbst heraus sich Rechtswidrigkeit ergibt ... keine Fotos, die absolut von Einwilligung ... Bei solchen Bildnissen verfügt das Landgericht Hamburg nur Zusammenhangverbote und setzt den Streitwert pro Bild auf € 500,- fest, weil der Schutzbereich ganz gering ist. Die Verlage möchten nun mal wissen, was zulässig ist. Wie muss ich die Unterlassungserklärung tenorieren? Kein Mensch kann doch entnehmen, warum und in welchem Zusammenhang das jeweils verboten ist.
Vorsitzender Richter Mauck: Ja, nicht generelle Untersagung. Es kommt auf den Inhalt an.
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Sie haben sich nicht unterworfen. Das ist ein alter Streit, der ist durch.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Nein.
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Doch. Das ist nur ein Aufwärmen.
Antragsgegneranwalt Herrmann: ... Zusammenhangsverbot ...
Vorsitzender Richter Mauck: Das würde darauf hinauslaufen, ob wir uns dazu durchringen können, solche Verfahren zu verbinden. [...]
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Das ist eine alte Frage. Man kann nur in einem Tenor die Reichweite ... Sie haben gesagt, es soll eine lukrative Quelle erschlossen werden. Das ist falsch, total irreführend. Der Umfang lässt sich nicht feststellen.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Warum gehen sie nach Berlin, nicht nach Hamburg? Warum mit einer Bildsache nach Berlin?
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Das ist ein total normaler Fall.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Das ist es nicht. Hier besteht eine neue Konstellation. Die Fotos selbst sind unumstritten. Sie wollen dann, wenn der Text dazu falsch ist, das Foto auch verbieten. [...]
Vorsitzender Richter Mauck: Wir machen das jetzt auch anders.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Alle wollen wissen, wie dies nun zu handhaben ist.
Vorsitzender Richter Mauck: Würden auch gern ...
Antragsgegneranwalt Herrmann: Wenn die Verfügung erst mal weg ist, dann besteht auch kein Anlass mehr, die Bilder zu untersagen. Der Schutzbereich des Fotos kann nicht über den Schutzbereich des Textes hinausgehen.
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Es gibt doch gar keinen Titel für das Foto.
Richter von Bresinsky: Das Foto wurde nur mit Rücksicht auf den Text verboten.
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Trotzdem Anspruch auf Verbot des Fotos.
Vorsitzender Richter Mauck: Hier besteht die Gefahr des Zirkelschlusses.
Antragsgegneranwalt Herrmann: Seit dem Almsiek-Fall ist das gegessen.
Antragstelleranwalt Dr. Dünnwald: Der Ermittlungsfall ist eingestellt, aber Herr Illic leidet. Alle machen Witze, wenn er irgendwo reinkommt, er hat zwar Humor, aber ... Wir neigen alle zur Abstumpfung bei unserem täglichen Umgang mit der Materie.
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und gab danach bekannt, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde und dass das Foto im Rahmen einer Berichterstattung zu akzeptieren ist.
Kommentar
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Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.