Lügen - erlaubt
Aus Buskeismus
Verbotene Fälle
Erlaubte Fälle
- 307 O 361/08 LG Hamburg Urteil vom 28.04.2009. Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens:
a. „(...) welches von kranken und lügenden Anwälten (...) missbraucht wird."
b. „(...), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (...) Das weiß er noch besser als ich."
d. „Er wird lügen (...)."
e. „(...). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen."
f. „(...), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (...)."
Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen.