27 O 870/08 - 13.01.2009 - Alexander Klägerismus
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Alexander vs. Gong Verlag GmbH & Co. KG
13.01.09, 12:00 27 O 870/08 Alexander vs. Gong Verlag GmbH & Co. KG
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Amtsgericht Herr von Bresinsky
Die Parteien
Klägerseite: Alexander, Kanzlei: Prinz, Neidhardt, Engelschall; vertreten durch RA Prof. Dr. Prinz
Beklagtenseite: Gong Verlag GmbH & Co. KG, Kanzlei: Schumacher und Kollegen; vertreten durch den Justiziar Herrn Podszadlik und RAin Bullerkotte
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Mauck: Es wird Anspruch erhoben auf Geldentschädigung ... es handelt sich um fünf Veröffentlichungen aus dem Jahr 2007 ... jeder Artikel für sich genommen ist nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Zusammengenommen ist aber zu entscheiden, ob eine hartnäckige Verletzung vorliegt. Es besteht nur eine geringe Möglichkeit auf Geldentschädigung ... reicht einfach nicht aus, Herr Prinz ... es mag vielleicht zusammengesponnen sein ... ist ja nun mal das Wesen dieser Berichterstattung. Da hat der Eine vom Andern abgeschrieben. Was die Rechtsanwaltskosten anbelangt ... keine Bedenken ... der Satz von 1,5 ist nicht über Gebühr und die Kosten als solche sind nun mal angefallen ... keine Veranlassung, nachzuforschen, hat er bezahlt oder nicht. Der Fall ist schon zu alt, um zu einem Widerruf zu gelangen ...hat selber angegeben, niemals auf die Artikel angesprochen worden zu sein ... Artikel nicht so tief im Gedächtnis des Lesers verhaftet ... [Inhalt] ist belanglos ... "heimliche" Tochter - ich weiß nicht ... Könnten sie sich vorstellen, dass man eine gütliche Einigung hinkriegt?
Beklagtenanwältin Bullerkotte: Eher nicht.
Vorsitzender Richter Mauck: Wir sind nur Durchlaufstation [im Verfahrensweg].
Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Was sie sagen verwundert mich nicht ... Bauer-Entscheidung ... Dinge nochmal anschauen, als wenn sie nicht Bestandteil einer Serie wären ... es wird behauptet, Peter Alexander schreibt Briefe an seine tote Frau - das taucht nur bei dieser Beklagten auf ... das ist unwahr ... wenn es eine wahre Geschichte wäre, dann wäre es eine Straftat, wenn man diese Briefe dann veröffentlicht. Das Drama um den verlorenen Sohn ist unwahr, es gibt keinen verlorenen Sohn. Es gibt keine heimliche Tochter. Diese Tochter ist aus erster Ehe, sie ist nie verheimlicht worden. Was sagt die Kammer? ...findet es nicht so schlimm ... Dem kann ich nicht zustimmen... Vor der Tür haben ihn die Journalisten belagert, er ist nicht hingegangen. Er wurde angerufen, einmal ist er ans Telefon gegangen, hat aber nur ein paar Worte gesagt ... noch zur fortdauernden Beeinträchtigung: Dies kann nur am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. [-> als Beispiel wird der Fall der Julia Siegel in der BILD-Zeitung u.a. dargelegt.] Die Beeinträchtigung hängt auch von der Ungewöhnlichkeit des Artikels ab.
Beklagtenanwältin Bullerkotte: Die Briefgeschichten sind nicht erstunken und erlogen. Sie haben gesagt, er wird als gaga dargestellt ... es macht keinen Unterschied, ob er am Grab [nur] mit seiner Frau spricht oder ihr Briefe schreibt und für die Leser auch nicht. Zur Geschichte mit der Tochter: Da ist ein Interview mit der Tochter geführt worden - es ist nichts erstunken und erlogen. Da steht mit keinem Wort, dass es eine verstoßene Tochter ...
Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Heimliche Tochter! Wenn ihr Vortrag stimmt, dann ist es eine Straftat, wenn meine Darstellung stimmt, dann ist es eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das können sie sich aussuchen.
Beklagtenanwältin Bullerkotte: Was spricht dagegen, dass dieser Brief von Peter Alexander sein soll?
Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Die sind nicht von ihm. Die hat sich ihr Journalist ausgedacht oder eine Straftat begangen.
Das Gericht zog sich nach der Verhandlung zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die Klage abgewiesen wird, die Verfahrenskosten aber erstattet werden müssen.
Kommentar
Dem Anwalt der Klägerseite, Herrn Prof. Dr. Prinz, gelang es, in einem eloquenten, prägnanten Vortrag das Gericht in seiner Sicht der Dinge noch einmal zu einer längeren Vortragswürdigung zu bringen. Insbesondere brachte seine schlüssige Darstellung des Dilemmas (Straftat oder schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts seitens eines Journalisten) die beklagtenseite sichtlich in eine Zwickmühle. Er konnte damit aber nicht abwenden, dass der Spruchkörper in Würdigung der Gesamtzusammenhänge, speziell wohl auch wegen des geringeren Betroffenheitsgrades seitens des Klägers selbst, die Klage abwies. Nach der eigentliche Verhandlung traten der Klägeranwalt und die drei Richter noch in eine angeregten Gedankenaustausch zum Problemfeld Verbot von Foto-Neuveröffentlichungen, wenn deren erste Veröffentlichung schon einmal in einem bestimmten Text-Kontext verboten wurde(Stichwort "Kerngleiche Berichterstattung" etc.). Ein Einvernehmen ergab sich aber bei dieser Fachsimpelei zwischen zwei Verhandlungen nicht.